Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20160216_11Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 10/2014, wird wie folgt geändert:
In § 9a entfallen nach dem Ausdruck „Datenschutzgesetz 2000“ der Beistrich und die Wortfolge „BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013,“.
In § 11a entfällt die Wortfolge „ – K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, in der jeweils geltenden Fassung,“.
In § 38 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Zwei weitere Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Vertreter der Kreativwirtschaft und der Startup-Unternehmen zu bestellen.“
In § 38b Abs. 3 werden die Zitate „Art. 20 Abs. 3 B-VG“ und „§ 7 AVG“ durch die Zitate „Art. 20 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ und „§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
Nach der Überschrift des IV. Abschnittes wird folgender § 38c eingefügt:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
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