Änderung von Durchführungsverordnungen zur Kärntner Landarbeitsordnung 1995
LGBLA_KA_20160210_8Änderung von Durchführungsverordnungen zur Kärntner Landarbeitsordnung 1995Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 117 Abs. 1 und 2 der Kärntner Landesarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 68/2000, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 237/1998,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015,“ eingefügt.
In § 2 Abs. 3 werden das Zitat „§ 40 Abs. 4 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4“ und das Zitat „§ 41 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne vom Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000, S. 21, umgesetzt.“
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 21/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird der Verweis auf „Z 1 bis 5“ durch den Verweis auf „Z 1 bis 4“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 2 Abs. 1 entfällt die bisherige Z 4; die bisherige Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung „4“.
In § 2 Abs. 2 wird der Verweis auf „Abs. 1 Z 1 bis 4“ durch den Verweis auf „Abs. 1 Z 1 bis Z 3“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 116h Abs. 2 Z 1 K-LArbO. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß § 11 Z 1 und 2 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.“
„(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 116h Abs. 2 Z 2K-LArbO:
Die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 66/2002, wird wie folgt geändert:
(1) Die Kennzeichnung nach § 116j Abs. 2 K-LArbO von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann
(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:
(5) Wenn nach § 116j Abs. 2 K-LArbO die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 116j Abs. 4 K-LArbO muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 116j Abs. 4 K-LArbO muss erfolgen mit:
In § 3 werden in der Überschrift und in Abs. 4 jeweils nach dem Wort „Schilder“ das Wort „, Aufkleber“ eingefügt und werden in Abs. 1 nach dem Wort „Schilder“ die Worte „und Aufkleber“ eingefügt.
In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) verwendet werden.“
In § 7 Abs. 2 wird vor dem Wort „Warnzeichen“ das Wort „Gefahrenpiktogrammen,“ eingefügt.
Dem bisherigen Wortlaut des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ angefügt und wird nach der Wortfolge „Richtlinie 89/391/EWG)“ die Wortfolge „, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1,“ eingefügt.
Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.“
Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor explosionsfähigen Atmosphären, LGBl. Nr. 2/2005, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 116h Abs. 2 lit. b K-LArbO“ durch das Zitat „§ 116h Abs. 2 Z 2 K-LArbO“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 116h Abs. 2 lit. b K-LArbO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 116h Abs. 2 Z 2 K-LArbO)“ ersetzt.
Die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende Arbeitsstoffe und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 22/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2012, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 116h Abs. 2 K-LArbO“ durch das Zitat „§ 116h Abs. 2 Z 2 K-LArbO“ ersetzt.
§ 34 Abs. 2 Z 5 lautet:
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