Kärntner Straßengesetz 1991; Änderung
LGBLA_KA_20160120_5Kärntner Straßengesetz 1991; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Ein Seveso-Betrieb im Sinne der Abs. 2 bis 7 ist ein Betrieb, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU) oder Betriebe der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU).
(2) Ein schwerer Unfall gemäß Abs. 4 ist ein Ereignis im Sinne des Art. 2 Z 13 der Richtlinie 2012/18/EU.
(3) Der Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.
(4) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.
(5) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe haben ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse sind diese Informationen nur auf Verlangen der Straßenbehörde zur Verfügung zu stellen.
(6) In einem Ansuchen gemäß § 11, das Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 62b lit. g betrifft, ist in der planlichen Darstellung der Antragsunterlagen ein angemessener Sicherheitsabstand zum Seveso-Betrieb auszuweisen.
(7) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, darf die Straßenbewilligung unbeschadet des § 11 nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung
lit. a: „58/2010“ durch „87/2015“;
lit. b: „100/2011“ durch „161/2013“;
lit. e: „103/2007“ durch „51/2012“ und
lit. f: „59/2011“ durch „88/2014“.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
„L 34 Farchtensee Straße
Von der Stockenboier Straße (L 32) westlich des Anwesens Kavallar über Weißenbach, entlang dem Farchtensee und über Boden zur Kreuzener Straße (L 33) westlich Kreuzen“
„Von der Drautal Straße (B 100) westlich von Weißenbach zur Ferndorfer Staße (L 37) östlich von Gummern“
„Von der Friesacher Straße (B 317) bei Hirt über Friesach und Metnitz zur Flattnitzer Straße (L 63) in Alpl“
„L 62d Friesacher Ast
Von der Friesacher Straße (B 317), Friesach Nord, bis zur Metnitztal Straße (L 62)“
„Von der Rosental Straße (B 85) in Feistritz im Rosental zur Köttmannsdorfer Straße (L 99) nordöstlich von Wellersdorf“
„Landesgrenze Steiermark – Hüttenberg – Brückl – Pischeldorf – Klagenfurt (B 70)“
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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