Klubfinanzierungsgesetz und Kärntner Parteienförderungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20151222_80Klubfinanzierungsgesetz und Kärntner Parteienförderungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz über einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Landtagsklubs (Klubfinanzierungsgesetz – K-KFG), LGBl. Nr. 82/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2013, wird wie folgt geändert:
Beim Kurztitel des Gesetzes wird vor dem Wort „Klubfinanzierungsgesetz“ das Wort „Kärntner“ eingefügt.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Sockelbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 15, nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl 1,5.“
„(3) Die Höhe des Steigerungsbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes nach Abs. 2 in 1,5-facher Höhe mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.“
„Ein Klub hat Anspruch, dass die Landesregierung dem Klub drei Landesbedienstete der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) A (a) und zwei Landesbedienstete der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) B (b) zur Dienstleistung zuteilt.“
Das Gesetz über die Förderung der Parteien in Kärnten (Kärntner Parteienförderungsgesetz – K-PFG), LGBl. Nr. 83/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2013, wird wie folgt geändert:
Art. I und II treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
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