Behandlungsgebühren und Arztgebühren an Kärntner Krankenanstalten
LGBLA_KA_20151218_77Behandlungsgebühren und Arztgebühren an Kärntner KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2015, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Einhebung von Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und die Verteilung von Arztgebühren an den von der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG (KABEG) betriebenen Kärntner Landeskrankenanstalten.
(2) Soweit nachfolgend personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige Bestimmung in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu lesen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich Abteilung bzw. Primararzt einerseits sowie Department bzw. Departmentleiter getrennt dargestellt sind, gilt für beide Organisationseinheiten bzw. Personengruppen gleiches.
(4) Unter hauptbehandelnder Abteilung ist eine bettenführende Abteilung einer Krankenanstalt, die zumindest jedenfalls Behandlungsgebühren gemäß §§ 3 oder 4 verrechnet, zu verstehen.
(5) Soweit in der Verordnung der Begriff Facharzt Verwendung findet, ist darunter ein Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 zu verstehen.
(6) Soweit in dieser Verordnung der Begriff pauschalierte Anstaltsgebühr Verwendung findet, ist darunter die pauschalierte Anstaltsgebühr gemäß der jeweils in Geltung stehenden Verordnung, mit der die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, zu verstehen.
Die Behandlungsgebühren sind entweder für konservative (§ 3), operative (§ 4) oder interdisziplinäre (§ 5) stationäre Behandlungsfälle sowie Entbindungen (§ 10) und Katarakt-Operationen (§ 13), sowie zusätzlich für Leistungen gemäß §§ 6 bis 8 und 11 im Rahmen eines Sonderklasseaufenthaltes in der Sonderklasse einer Krankenanstalt einzuheben. Weiters sind Behandlungsgebühren für Leistungen aus dem Sonderfach für Strahlentherapie-Radioonkologie (§ 9), die diagnostische Coloskopie (§ 12), die intravitreale Injektion bei Makuladegeneration (§ 14), Aufnahmen ins Schlaflabor (§ 15), sowie Aufnahmen in die Akutgeriatrie/Remobilisation, Remobilisation/ Nachsorge und neurologische Rehabilitation der Phasen B und C (§ 16) in Rahmen eines Sonderklasseaufenthaltes in der Sonderklasse einzuheben.
(1) Ein konservativer Behandlungsfall liegt vor, wenn im Rahmen des stationären Sonderklasseaufenthaltes weder zur Diagnostik noch zur Therapie eine in der Anlage verzeichnete Leistung erbracht wird. Die Behandlungsgebühr für konservative Behandlungsfälle wird nach der Aufenthaltsdauer in Kalendertagen bemessen und wie folgt festgesetzt:
Kalendertage
vH der Basisgebühr für konservative Behandlungsfälle
1
35
2
50
3
60
4
70
5
80
6
90
7
100
8
105
9
110
10
115
11
120
12
125
13
130
14
135
Ab dem 15. Tag beträgt die Behandlungsgebühr je weiteren Kalendertag zusätzlich 3 vH der konservativen Basisgebühr.
(2) Die Basisgebühr für konservative Behandlungsfälle wird mit 808,- Euro festgesetzt. Mit der konservativen Behandlungsgebühr sind alle Leistungen von Ärzten der betreffenden Fachrichtung abgegolten.
(3) Als Kalendertage gelten alle Tage während eines stationären Aufenthaltes einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag, den ein Patient in der Sonderklasse verbringt.
(4) Bei einem mehrzeitigen Behandlungskonzept zur Tumortherapie mittels zytostatischer onkologischer intravenöser Therapie oder intravenöser Antikörpertherapie ist anstelle der konservativen Behandlungsgebühren gemäß Abs. 1 und 2 eine Behandlungsgebühr in Höhe von 113,50 Euro je Kalendertag verrechenbar, wobei auch tagesklinische Behandlungen als ein Tagesaufenthalt zu werten sind.
(5) Konservative Aufenthalte, die sich im direkten Zusammenhang mit der onkologischen Erkrankung samt Begleiterkrankungen ergeben, werden bis zu maximal 21 Tagen nach Abs. 4 verrechnet.
(1) Ein operativer Behandlungsfall liegt dann vor, wenn zumindest zur Diagnostik oder zur Therapie ein operativer Eingriff vorgenommen wird. Die Behandlungsgebühr für operative Behandlungsfälle wird nach Operationsgruppen bemessen und wie folgt festgesetzt:
Operationsgruppe
vH der Basisgebühr für operative Behandlungsfälle
I
20
II
40
III
60
IV
100
V
140
VI
190
VII
240
VIII
320
(2) Die Basisgebühr für operative Behandlungsfälle wird mit 869,- Euro festgesetzt.
(3) Bei einem Behandlungsfall, der unter Beachtung der Sonderfachbeschränkungen gemäß Ärztegesetz 1998 ausschließlich durch eine Fachrichtung behandelt werden kann, sind maximal zwei Operationsgruppen, und zwar die höchste Operationsgruppe zu 100 vH und die nächst höchste Operationsgruppe zu 65 vH, verrechenbar.
(4) Werden bei einem Behandlungsfall Eingriffe deshalb von Ärzten verschiedener Fachrichtungen durchgeführt, weil auf Grund der Sonderfachbeschränkungen gemäß Ärztegesetz 1998 ein Arzt nicht alle Eingriffe selbst durchführen darf, so sind pro Fachrichtung maximal zwei, insgesamt jedoch maximal vier Operationsgruppen zu jeweils 85 vH verrechenbar.
(5) Bei begründet unaufschiebbaren Operationen an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht, das ist in der Zeit zwischen 20 und 7 Uhr, wird die gemäß der Absätze 1 bis 4 ermittelte Behandlungsgebühr für operative Behandlungsfälle um 15 vH erhöht.
(1) Ein interdisziplinärer Behandlungsfall liegt vor, wenn ein Aufenthalt auf Abteilungen unterschiedlicher Fachrichtungen medizinisch indiziert ist.
(2) Bei interdisziplinären Behandlungsfällen sind jeweils 82,5 vH der konservativen Behandlungsgebühr bzw. 85 vH der operativen Behandlungsgebühr verrechenbar, wobei die Kürzungsregel gemäß § 4 Abs. 3 nicht zur Anwendung gelangt.
(3) Bei tageweise verrechenbaren Behandlungsgebühren ist bei Berechnung der Behandlungsgebühr der Überstellungstag nur von der aufnehmenden Abteilung anzusetzen.
(1) Konsiliarleistungen sind am Patienten unmittelbar vorgenommene Untersuchungen oder Behandlungen, die von Ärzten anderer Fachrichtungen als von der hauptbehandelnden Abteilung erbracht werden, sofern diese medizinisch indiziert sind, vom Hauptbehandler angefordert werden und lege artis zur Untersuchung oder Behandlung des den Krankenhausaufenthalt begründeten Krankheitsgeschehen zählen oder der Untersuchung oder Behandlung von Symptomen dienen, die nicht primär Präventivcharakter haben.
(2) Die Behandlungsgebühr für eine Konsiliarleistung beträgt 77,80 Euro.
(3) Die Behandlungsgebühr für eine als Konsiliarleistung erbrachte endoskopische Leistung (zB Gastroskopie, Coloskopie) oder für die Untersuchung, Impfung und Kontrolle eines Neugeborenen (beinhaltet u.a. verpflichtend Hörscreening und Hüftultraschall) wird mit der dreifachen Höhe der in Abs. 2 bestimmten Behandlungsgebühr festgesetzt. Diese Behandlungsgebühren sind je Behandlungsfall sowie je Entbindung nur einmal verrechenbar.
(4) Je Fachrichtung und Behandlungsfall sind, mit Ausnahme von Leistungen gemäß Abs. 3, höchstens drei Konsiliarleistungen verrechenbar.
(1) Die Behandlungsgebühr wird für Vollnarkose und Regionalanästhesie mit 30 vH, für Monitored Anasthesia Care mit 15 vH der operativen Behandlungsgebühren gemäß § 4 unter Berücksichtigung der Kürzungsregeln gemäß § 5 festgesetzt.
(2) Die Behandlungsgebühr für Anästhesien bei diagnostischen oder therapeutischen Leistungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, wird für Vollnarkose und Regionalanästhesie mit 30 vH, für Monitored Anasthesia Care mit 15 vH der Operationsgruppe II gemäß § 4 Abs. 1 festgesetzt.
(3) Die Behandlungsgebühr für Anästhesien bei Entbindungen wird mit 30 vH der für die Erbringung von Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 bestimmten Behandlungsgebühr festgesetzt.
(4) Für intensivmedizinische Behandlungsfälle gelten die Bestimmungen gemäß § 8.
(5) Treffen bei einem Behandlungsfall mehrere Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 zusammen, sind höchstens zwei Leistungen verrechenbar, wobei mehrere Anästhesieleistungen für einen durchgehenden Anästhesiezeitraum als eine Leistung gelten.
(6) Wird durch eine Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin Leistungen ein operativer Behandlungsfall gemäß § 4 erbracht, so ist auch die Verrechnung gemäß § 4 durchzuführen. Eine Verrechnung weiterer Leistungen gemäß Abs. 1 bis 5 ist dann nicht zulässig.
(7) Werden für einen Behandlungsfall keine Leistungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 und Abs. 6 erbracht, sind Konsiliaruntersuchungen gemäß § 6 verrechenbar.
(1) Behandlungen an behördlich genehmigten Intensivbehandlungseinheiten sind durch Abteilungen aller Fachgebiete bis zu 21 Tage mit einer Behandlungsgebühr in Höhe von 141,30 Euro je Tag verrechenbar. Erfolgen Aufnahme und Entlassung auf einer Intensivbehandlungseinheit am selben Tag, so ist dieser Behandlungstag nur auf der Intensivbehandlungseinheit verrechenbar.
(2) Behandlungsgebühren für Behandlungen auf Intensivbehandlungseinheiten sind nur verrechenbar, wenn vor oder nach der Behandlung auf der Intensivbehandlungseinheit ein Aufenthalt in der Sonderklasse erfolgt ist, sowie im Falle einer Unterbringung in einem Intensivbehandlungszimmer mit mehr als zwei Betten durch geeignete Maßnahmen eine Trennung der Sonderklasse vom Bereich der Allgemeinen Gebührenklasse gewährleistet ist.
(1) Werden Patienten ausschließlich zum Zwecke der Durchführung von Leistungen aus dem Sonderfach für Strahlentherapie-Radioonkologie stationär an bettenführenden Abteilungen aufgenommen, ist die Verrechnung von Behandlungsgebühren gemäß § 3 nicht zulässig.
(2) Für direkt am Patienten erbrachte Leistungen ist ein Betrag in Höhe eines Konsiliums gemäß § 6 Abs. 2, maximal dreimal je Behandlungsfall verrechenbar.
(3) Die Behandlungsgebühr für Behandlungen aus dem Sonderfach für Strahlentherapie-Radioonkologie wird im Falle onkologischer Strahlentherapien im Zusammenhang mit chirurgischem Geschehen für eine
(4) Die Behandlungsgebühr für innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an Tumoren erbrachte Behandlungen aus dem Sonderfach für Strahlentherapie-Radioonkologie wird mit 1.943,90 Euro festgesetzt.
(5) Die Behandlungsgebühr für Behandlungen aus dem Sonderfach für Strahlentherapie-Radioonkologie wird bei kombinierten Strahlen- und zytostatischen Chemotherapien wie folgt verrechnet:
(1) Die Behandlungsgebühr für Entbindungen inklusive Dammschnitt und Dammnaht sowie der Naht eines Cervixrisses wird mit 872,- Euro festgesetzt.
(2) Ein oder mehrere operative Eingriffe im Rahmen einer Entbindung sind gemäß § 4 Abs. 3 und 4 – jedoch nicht als höchste Operationsgruppe – verrechenbar.
(3) Für Entbindungen an Sonn- oder Feiertagen oder während der Nacht (20 bis 7 Uhr) erhöht sich das Entbindungspauschale um 10 vH, wobei der Zeitpunkt des Geburtsvorganges für die Verrechenbarkeit des Zuschlages maßgeblich ist. Dieser Zuschlag kann nur einmal verrechnet werden.
(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist für jeden weiteren Säugling auf die Behandlungsgebühr gemäß Abs. 1 und § 6 Abs. 3 ein Zuschlag von 40 vH verrechenbar.
(5) Die Verrechnung weiterer Behandlungsgebühren oder Zuschläge ist im Rahmen von Entbindungen nicht zulässig.
(1) Die Behandlungsgebühren für Leistungen im Klinikum – Klagenfurt am Wörthersee (LKH Klagenfurt), LKH Villach und LKH Wolfsberg, die durch Fachärzte der jeweiligen Sonderfächer erbracht werden, werden je stationärem Behandlungsfall – unabhängig von der Anzahl der jeweils erbrachten Leistungen im jeweiligen Sonderfach – wie folgt festgesetzt:
Sonderfach
Euro
a) Labor
84,20
b) Pathologie
139,30
c) Radiologie mit Großgeräten (CT, MR; Angiographie, soferne diese keine Leistung gemäß Anlage I darstellt)
182,30
d) Radiologie jegliche andere Diagnostik
139,30
e) Nuklearmedizin in vivo
182,30
f) Nuklearmedizin in vitro und Schilddrüsensonographie
96,30
g) Physikalische Medizin
139,30
(2) Die Behandlungsgebühr für Leistungen gemäß Abs. 1 in den öffentlichen Krankenanstalten – ausgenommen der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten – wird unabhängig von der Anzahl der erbrachten Leistungen und der Anzahl der beteiligten Sonderfächer je Behandlungsfall mit einmalig 206,90 Euro festgesetzt.
(3) Im Falle der Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 6 sind von Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für Leistungen des Labors, der Pathologie und der Radiologie die Behandlungsgebühren gemäß Abs. 1 lit. a bis d zu verrechnen.
(4) Im Falle der Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 6 sind von Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für Leistungen der Physikalischen Medizin die Gebühren gemäß Abs. 1 lit. g zu verrechnen, sofern die physikalische Behandlung im Zuge des Aufenthaltes zur Durchführung eines in der Anlage bezeichneten Eingriffes begonnen wurde.
(5) Im Falle der Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 6 sind von Krankenanstalten gemäß Abs. 2, sofern zumindest eine Leistung des Labors, der Radiologie, der Pathologie und der Physikalischen Medizin, sofern die physikalische Behandlung im Zuge des Aufenthaltes zur Durchführung eines in der Anlage bezeichneten Eingriffes begonnen wurde, – unabhängig von der gesamten aus diesen Leistungsbereichen erbrachten Anzahl von Leistungen je Behandlungsfall – einmalig 46 vH der pauschalen Behandlungsgebühr gemäß Abs. 2 zu verrechnen.
(6) Im Falle der Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren sind präoperativ erbrachte diagnostische Leistungen nicht verrechenbar.
(7) Im Falle der Verrechnung von konservativen Behandlungsgebühren für ein mehrzeitiges Behandlungskonzept bei Tumortherapie gemäß § 3 Abs. 4 sind die Behandlungsgebühren für diagnostische Leistungen und Leistungen der physikalischen Therapie gemäß Abs. 1 und 2 lediglich einmal in einem Zeitraum von drei Monaten verrechenbar.
Die Behandlungsgebühr für die diagnostische Coloskopie mit oder ohne Probeexcision beträgt, sofern diese nur stationär durchgeführt werden kann, unabhängig von der Dauer des Sonderklasseaufenthaltes 223,70 Euro.
(1) Die Behandlungsgebühr für eine Katarakt-Operation an einem Auge wird mit 952,- Euro festgesetzt. Sofern der stationäre Aufenthalt ausschließlich durch die Katarakt-Operation begründet ist, sind andere Behandlungsgebühren gemäß dieser Verordnung nicht verrechenbar.
(2) Die Behandlungsgebühr für die Katarakt-Operation an beiden Augen innerhalb eines Aufenthaltes wird mit 165 vH der Behandlungsgebühr gemäß Abs. 1 festgesetzt.
(3) Wird eine Katarakt-Operation zusammen mit anderen Operationen während eines Aufenthaltes durchgeführt, sind § 4 Abs. 3 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Die Behandlungsgebühr für die intravitreale Injektion bei feuchter Makuladegeneration beträgt, sofern diese nur stationär durchgeführt werden kann, unabhängig von der Dauer des Sonderklasseaufenthaltes 147,72 Euro, im Kalenderjahr höchstens jedoch je Auge 329,04 Euro.
(1) Die Behandlungsgebühr für diagnostische und therapeutische Leistungen im Rahmen von Aufnahmen ins Schlaflabor beträgt, unabhängig von der Dauer und der Anzahl der Aufnahmen in die Sonderklasse, 70 vH der Behandlungsgebühr für konservative Behandlungsfälle für einen Tag gemäß § 3 Abs. 1 und 2.
(2) Die Behandlungsgebühr für die unabhängig vom Zeitpunkt durchzuführende Aufnahme zur nicht invasiven positiven Druckbeatmung – Ersteinstellung sowie für die erste, innerhalb von zwei bis sechs Monaten durchzuführende Nachkontrolle im Rahmen von Aufnahmen ins Schlaflabor beträgt zusätzlich jeweils 70 vH der Behandlungsgebühr für konservative Behandlungsfälle für einen Tag gemäß § 3 Abs. 1 und 2.
(3) Insgesamt beträgt die Behandlungsgebühr für Leistungen im Schlaflabor bei nicht invasiver positiver Druckbeatmung maximal 210 vH bzw. ohne nicht invasiver positiver Druckbeatmung 70 vH der Behandlungsgebühr für konservative Behandlungsfälle für einen Tag gemäß § 3 Abs. 1 und 2.
(1) Die Behandlungsgebühr für Aufnahmen in die Akutgeriatrie/Remobilisation, und zur neurologischen Rehabilitation der Phasen B und C in der Gailtal-Klinik in Hermagor wird mit 30,50 Euro je Pflegetag festgesetzt.
(2) Die Behandlungsgebühr für die Remobilisation/Nachsorge wird mit 19,40 Euro je Pflegetag festgesetzt.
(1) Die Behandlungsgebühren bei Überstellungen zwischen Krankenanstalten werden je beteiligter Krankenanstalt wie folgt festgesetzt:
(2) Bei tageweise verrechenbaren Behandlungsgebühren ist bei Überstellungen zwischen Krankenanstalten bei Berechnung der Behandlungsgebühr der Überstellungstag nur von der aufnehmenden Krankenanstalt anzusetzen.
(3) Die Behandlungsgebühren bei Weiterbehandlungen von Krankheitsbildern, Symptomen und Diagnosen, die schon bei einem Voraufenthalt innerhalb von 14 Tagen in der selben Krankenanstalt behandelt wurden, werden mit Ausnahme bei Akutaufnahmen wie folgt festgesetzt:
(1) Angehörigen fremder Staaten, ausgenommen in den Fällen des § 65 Abs. 2 lit. a bis e K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung, sind jedenfalls die gemäß §§ 2 bis 16 festgesetzten Höchstbeträge zu verrechnen.
(2) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern sind für Patienten, die bei diesem Versicherungsträger versichert sind, die vertraglich festgelegten Behandlungsgebührenansätze entsprechend der vereinbarten Verrechnungsmodalitäten zu verrechnen.
(3) In allen anderen Fällen ist bei der Bestimmung der Behandlungsgebühren neben den Vorgaben des § 60 Abs. 3 K-KAO auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Patienten möglichst Rücksicht zu nehmen. Jedenfalls sind die Behandlungsgebühren vom Rechtsträger innerhalb der festgesetzten Höchstbeträge auch unter Bedachtnahme auf Art, Umfang und Dauer der Behandlung derart zu bemessen, dass alle Leistungen einer Krankenanstalt von einem möglichst großen Personenkreis in Anspruch genommen werden können.
(4) Den Patienten ist vor Behandlungsbeginn und Aufnahme in die Sonderklasse ein Kostenvoranschlag auszuhändigen, aus dem die unter Berücksichtigung des Abs. 2 voraussichtlichen Behandlungsgebühren nachvollziehbar ersichtlich sind. Von einem Kostenvoranschlag kann abgesehen werden, wenn eine rechtswirksame Kostenübernahmeerklärung eines Versicherungsträgers über die gesamten Kosten der voraussichtlichen Behandlung vorliegt.
(1) Die Gesamtsumme der Behandlungsgebühren (inklusive Behandlungsgebühren ausländischer Staatsangehöriger) wird aus den für einen Monat unter Berücksichtigung von Abs. 2 vereinnahmten Behandlungsgebühren der von der KABEG betriebenen Landeskrankenanstalten abzüglich des Deckungsbeitrages gemäß Abs. 3 gebildet; jene Behandlungsgebühren der Landeskrankenanstalten, die aufgrund von Behandlungen in angegliederten Krankenanstalten vereinnahmt werden, sind bei der Bildung der Gesamtsumme im Ausmaß von 30 vH zu berücksichtigen.
(2) Die Behandlungsgebühren, die aufgrund der Belegung von Ärzten vereinnahmt werden, die in Fächern tätig sind, für die in der jeweiligen Landeskrankenanstalt keine eigenen Abteilungen eingerichtet sind und für die derzeit gesonderte vertragliche Regelungen bestehen, sind bei der Bildung der Gesamtsumme im Ausmaß von 30 vH zu berücksichtigen.
(3) Der jeweiligen Landeskrankenanstalt gebührt ein Beitrag zur Ausbildung von Jungärzten im Jahr 2016 im Ausmaß von 13,7 vH und im Jahr 2017 im Ausmaß von 12 vH der jeweils vereinnahmten Behandlungsgebühr und für die in Zusammenhang mit der Sonderklasse entstehenden Kosten ein Deckungsbeitrag in Höhe von acht vH jenes Betrages, der entsteht, nach dem die vereinnahmten Behandlungsgebühren um den Beitrag für die Ausbildung von Jungärzten gekürzt wurden. Der Beitrag für die Ausbildung von Jungärzten ist erstmalig bei der Arztgebührenabrechnung betreffend der im Januar 2016 vereinnahmten Behandlungsgebühren und letztmalig bei der Arztgebührenabrechnung betreffend der im Dezember 2017 vereinnahmten Behandlungsgebühren zu berücksichtigen. Der Beitrag für die Ausbildung von Jungärzten sowie der Deckungsbeitrag zur Bedeckung der mit der Sonderklasse im Zusammenhang stehenden Kosten sind vor der Bildung der Gesamtsumme der Behandlungsgebühr zur Berechnung der Arztgebühren (§ 20) abzuziehen und von der Landeskrankenanstalt einzubehalten.
(4) Nach Abschluss der Arztgebührenabrechnung betreffend die vereinnahmten Arztgebühren der Jahre 2016 und 2017 ist jeweils die Gesamtsumme aller für das betreffende Kalenderjahr einbehaltenen Beiträge für die Ausbildung von Jungärzten zu ermitteln. Sollte dieser Beitrag höher sein als die für das betreffende Kalenderjahr in Summe ausbezahlten Zulagen gemäß § 6 Abs. 1 lit. i der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Krankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten samt Lohnnebenkosten, so ist der Differenzbetrag zu ermitteln. Sollte dieser Differenzbetrag höher als 2 vH der gesamten Behandlungsgebühren des betreffenden Kalenderjahres sein, so ist der ermittelte Differenzbetrag um 2 vH der Behandlungsgebühren zu kürzen und der verbleibende Rest dem Solidartopf der nächsten Periode zuzuführen.
(1) Den Fachärzten und den Ärzten im Turnus zum Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 (§ 22 Abs. 3 und 4) an den von der KABEG betriebenen Landeskrankenanstalten stehen monatlich im Nachhinein Arztgebühren zu.
(2) Die gemäß § 19 ermittelte Bemessungsgrundlage für die Arztgebühren wird nach Maßgabe des I. Abschnittes den jeweiligen Abteilungen zugeordnet, wobei Einnahmen einer Landeskrankenanstalt, die durch Leistungen externer Einrichtungen entstehen, der jeweilig leistungsanfordernden Abteilung zuzuordnen sind.
(3) Behandlungsgebühren, die auf Basis des § 19 Abs. 1 letzter Satz vereinnahmt werden, werden nach Abzug des Beitrages zur Ausbildung von Jungärzten und des Deckungsbeitrages jeweils gemäß § 19 Abs. 3 im Fall der Angliederung von Betten der Privatkrankenanstalt in Althofen der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des LKH Klagenfurt und in allen anderen Fällen in Relation den im jeweiligen Monat in Vollzeit beschäftigten Fachärzten aller Abteilungen der jeweiligen Landeskrankenanstalt zugeordnet.
(4) Sollten im Falle von Nachtragsrechnungen Bearbeitungsgebühren von der privaten Krankenversicherung einbehalten werden, werden diese verursachungsgerecht bei den Behandlungsgebühren in Abzug gebracht.
(5) Von den im LKH Wolfsberg gemäß § 11 Abs. 1 monatlich vereinnahmten Behandlungsgebühren sind die Behandlungsgebühren des Instituts für medizinische Radiologie-Diagnostik demselbigen zuzuordnen, die restlichen vereinnahmten Behandlungsgebühren gemäß § 11 Abs. 1 sind auf alle restlichen Abteilungen des LKH Wolfsberg in Relation der im jeweiligen Monat an den Abteilungen in Vollzeit beschäftigten Fachärzte zuzuordnen.
(6) Dem Institut für Strahlentherapie-Radioonkologie am Klinikum – Klagenfurt am Wörthersee (LKH Klagenfurt) sind aufgrund seiner überregionalen Bedeutung für die Gesundheitsversorgung und der Querschnittfunktion bei der Versorgung onkologischer Patienten in Kärnten neben den für die Abteilung vereinnahmten Behandlungsgebühren gemäß § 3 1,3 vH der vereinnahmten Behandlungsgebühren aller Abteilungen aller Landeskrankenanstalten zuzuordnen.
(1) Jedem in den Landeskrankenanstalten zum 1. Jänner 2009 in einem Dienstverhältnis stehenden Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 steht ein nachfolgender Basisbetrag zu. Der einem Primararzt zustehende monatliche Basisbetrag wird aus dem Durchschnitt der im Jahr 2008 bezogenen Arztgebühren ermittelt, wobei mindestens ein Betrag von 3500,- Euro zusteht. Der Basisbetrag für den ersten Oberarzt bzw. den geschäftsführenden Oberarzt wird mit 930,- Euro, jener aller anderen Fachärzte (ausgenommen Primararzt) oder Konsiliarfachärzte mit 775,- Euro festgesetzt. Bei einem reduzierten Beschäftigungsausmaß steht der der Arbeitszeit entsprechende Teil des Basisbetrages zu.
(2) Jedem in den Landeskrankenanstalten in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 sowie danach in ein Dienstverhältnis aufgenommenen Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 steht ein nachfolgender Basisbetrag zu. Die Basisbeträge sind auf Grundlage des Monatsdurchschnitts der gemäß § 20 Abs. 2 vereinnahmten Behandlungsgebühren des vorangegangenen Halbjahres der jeweiligen Abteilung zu ermitteln. Die auf den Primararzt und auf die Fachärzte (ausgenommen Primararzt) entfallenden Anteile der vereinnahmten Behandlungsgebühren sind von der Anzahl der Fachärzte (ausgenommen Primararzt) einer Abteilung abhängig. Bis zu einem in der Abteilung in Vollzeit beschäftigten Facharzt (ausgenommen Primararzt) beträgt der Anteil des Primararztes 73 vH, bei mehr als einem in Vollzeit beschäftigten Facharzt (ausgenommen Primararzt) bis zu 21 in Vollzeit beschäftigten Fachärzten (ausgenommen Primararzt) wird ausgehend von einer Berechnungsbasis von 60 vH der vereinnahmten Behandlungsgebühren der Anteil des Primararztes je in Vollzeit beschäftigten Facharzt (ausgenommen Primararzt) um 2 vH linear gekürzt, wobei reduzierte Beschäftigungsausmaße anteilig zu berücksichtigen sind. Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl von Fachärzten (ausgenommen Primararzt) wird der Anteil des Primararztes mit 18 vH festgelegt. Der dadurch monatlich laufend ermittelte Anteil der Fachärzte (ausgenommen Primararzt) ist nach Vollzeitkräften auf diese aufzuteilen, wobei die Vollzeitkraft des ersten Oberarztes bzw. des geschäftsführenden Oberarztes mit einer Gewichtung von 1,2 anzusetzen ist.
(3) Für die gemäß Abs. 2 ermittelten Basisbeträge werden wie folgt monatliche Mindest- und Höchstbeträge festgelegt:
Funktion
Mindestbetrag
Höchstbetrag
Euro
Euro
Primararzt
3.500,–
10.000,–
Departmentleiter
2.450,–
10.000,–
Erster Oberarzt, geschäftsführender Oberarzt
744,–
930,–
Facharzt (ausgenommen Primararzt,
Departmentleiter, Erster Oberarzt, geschäftsführender Oberarzt)
620,–
775,–
(4) Für die Ärzte an den Abteilungen für Innere Medizin (Kardiologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie), der Abteilung für Lungenkrankheiten und der Zentralen Erstversorgungs- und Aufnahmeeinheit im Klinikum – Klagenfurt am Wörthersee (LKH Klagenfurt) entfällt die Ermittlung der Basisgebühren.
(1) Die gemäß § 20 Abs. 2 den einzelnen Abteilungen monatlich zugeordneten Behandlungsgebühren werden je Abteilung der Summe der Basisbeträge gemäß § 21 der in der Abteilung tätigen Fachärzte gegenübergestellt. Abteilungen, bei denen die zugeordneten Behandlungsgebühren die Summe der Basisbeträge übersteigen, werden als Abteilungen mit Überdeckung bezeichnet. Abteilungen, bei denen die zugeordneten Behandlungsgebühren die Summe der Basisbeträge unterschreiten, werden als Abteilungen mit Unterdeckung bezeichnet. Das Verhältnis der Unterdeckung zur Überdeckung wird durch Gegenüberstellung aller Abteilungen mit Überdeckung zu den Abteilungen mit Unterdeckung, bezogen auf die Gesamtheit aller Abteilungen in der KABEG, ermittelt.
(2) Abweichend zu Abs. 1 werden die Abteilungen für Innere Medizin (Kardiologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie), die Abteilung für Lungenkrankheiten und die Zentrale Erstversorgungs- und Aufnahmeeinheit im Klinikum – Klagenfurt am Wörthersee (LKH Klagenfurt) nicht in die dynamische Feststellung des Solidarbeitrags mit einbezogen, sondern werden von diesen Abteilungen von den gemäß § 20 Abs. 2 den einzelnen Abteilungen monatlich zugeordneten Behandlungsgebühren pauschal 10 vH als Solidarbeitrag sowie 1 vH zur Verwendung gemäß Abs. 5 als Arztgebühren für Ärzte im Turnus zum Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 vorweg zugeordnet.
(3) Zur Abdeckung der Fehlbeträge in den Abteilungen mit Unterdeckung ist ein Solidarbeitrag zu ermitteln. Jede Abteilung mit Überdeckung steuert einen prozentuellen Anteil im Verhältnis der Unterdeckung zur Überdeckung als Solidarbeitrag bei, wobei die Abteilungen für Innere Medizin (Kardiologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie), die Abteilung für Lungenkrankheiten und die Zentrale Erstversorgungs- und Aufnahmeeinheit im Klinikum – Klagenfurt am Wörthersee (LKH Klagenfurt) sowohl bei der Ermittlung und Abdeckung der Fehlbeträge als auch der Überschüsse nicht berücksichtigt werden. Die gemäß Abs. 2 vorweg zugeordneten Solidarbeiträge sowie etwaige, gemäß § 27 Abs. 1 entstandene Überschüsse aus Vorperioden werden vor Ermittlung des Verhältnisses der Unterdeckung zur Überdeckung vom Solidarbeitrag in Abzug gebracht bzw. werden Nachforderungen gemäß § 28 hinzugefügt.
(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Anteil wird in weiterer Folge von den Abteilungen mit Überdeckung in Abzug gebracht und den Abteilungen mit Unterdeckung zur Auffüllung der Basisbeträge zugerechnet. Sodann werden von den verbleibenden Überdeckungen 2,5 vH in Abzug gebracht, die gemäß Abs. 5 als Arztgebühren für Ärzte im Turnus zum Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 zu verwenden sind. Die sodann verbleibende Überdeckung ergibt den auszuschüttenden Überschussbetrag je Abteilung.
(5) Alle vollzeitbeschäftigten Ärzte im Turnus zum Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 erhalten Arztgebühren in gleicher Höhe. Bei einem reduzierten Beschäftigungsausmaß steht der der Arbeitszeit entsprechende Teil der Arztgebühren zu.
Die auf den Primararzt und auf die Fachärzte (ausgenommen Primararzt) entfallenden Anteile der gemäß § 22 Abs. 3 ermittelten Überschüsse sind von der Anzahl der Fachärzte (ausgenommen Primararzt) einer Abteilung abhängig. Bis zu einem in der Abteilung in Vollzeit beschäftigten Facharzt (ausgenommen Primararzt) beträgt der Anteil des Primararztes 56 vH, bei mehr als einem in Vollzeit beschäftigten Facharzt (ausgenommen Primararzt) bis zu 21 in Vollzeit beschäftigten Fachärzten (ausgenommen Primararzt) wird ausgehend von einer Berechnungsbasis von 48 vH der vereinnahmten Behandlungsgebühren der Anteil des Primararztes je in Vollzeit beschäftigten Facharzt (ausgenommen Primararzt) um 1,7 vH linear gekürzt, wobei reduzierte Beschäftigungsausmaße entsprechend zu berücksichtigen sind. Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl von Fachärzten (ausgenommen Primararzt) wird der Anteil des Primararztes mit 12 vH festgelegt. Der dadurch ermittelte Anteil der Fachärzte (ausgenommen Primararzt) ist nach Vollzeitkräften auf diese aufzuteilen, wobei die Vollzeitkraft des ersten Oberarztes bzw. des geschäftsführenden Oberarztes mit einer Gewichtung von 1,2 anzusetzen ist.
An den Abteilungen für Innere Medizin (Kardiologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie), der Abteilung für Lungenkrankheiten und der Zentralen Erstversorgungs- und Aufnahmeeinheit werden die gemäß § 20 Abs. 2 den einzelnen Abteilungen monatlich zugeordneten Behandlungsgebühren zusammengefasst und nach Berücksichtigung der Abzüge gemäß § 22 Abs. 2 die Gesamtsumme der Arztgebühren für diese Abteilungen ermittelt. Diese Gesamtsumme wird bis zu einem Betrag von monatlich 120.000,- Euro im Verhältnis 40 vH zu 60 vH bzw. bei einem 120.000,- Euro übersteigenden Betrag für den übersteigenden Teil im Verhältnis 30 vH zu 70 vH zwischen Primarärzten und Fachärzten (ausgenommen Primararzt) aufgeteilt. Der auf die Primarärzte entfallende Anteil wird im Verhältnis 34 vH, 22 vH, 22 vH und 22 vH zwischen den Primarärzten für Kardiologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie und Lungenkrankheiten jeweils zuständigen Abteilung für Innere Medizin aufgeteilt. Der auf die Fachärzte (ausgenommen Primarärzte) entfallende Anteil wird auf die Fachärzte (ausgenommen Primarärzte) nach Vollzeitkräften aufgeteilt, wobei bei den Fachärzten (ausgenommen Primararzt) der Kardiologie eine Gewichtung von 2, dem ersten Oberarzt der Kardiologie eine Gewichtung von 2,4, dem geschäftsführenden Oberarzt der Zentralen Erstversorgungs- und Aufnahmeeinheit eine Gewichtung von 3,5, allen übrigen Ersten Oberärzten eine Gewichtung von 1,2 und allen übrigen Fachärzten eine Gewichtung von 1 zugeordnet wird und reduzierte Beschäftigungsausmaße entsprechend zu berücksichtigen sind.
(1) Die Arztgebühren des in einer Landeskrankenanstalt beschäftigten Facharztes setzen sich unter Beachtung der Sonderregelungen gemäß § 24 aus dem gemäß § 21 ermittelten Basisbetrag und den allenfalls gemäß § 23 zugeordneten Überschüssen bzw. den gemäß § 24 ermittelten Arztgebühren zusammen. Die Auszahlung hat bis spätestens zum 15. des dem Bemessungszeitraum zweitfolgenden Monats zu erfolgen.
(2) Leitet ein Primararzt supplierend eine oder mehrere weitere Abteilungen, so stehen ihm für jede supplierende Tätigkeit jeweils 50 vH der Arztgebühren des zu vertretenden Primararztes zu. Die weiteren 50 vH der Arztgebühren des zu vertretenden Primararztes werden anteilig auf die Fachärzte (ausgenommen Primararzt) der Abteilung, in der suppliert wird, verteilt. Verzichtet der supplierende Primararzt auf die Arztgebühren des zu vertretenden Primararztes, so werden sie anteilig auf die Fachärzte (ausgenommen Primararzt) der Abteilung, in der suppliert wird, verteilt.
(1) Der Anspruch auf Arztgebühren besteht nach Maßgabe des Abs. 4 auch für die Zeit der Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubes, bei Gewährung eines Sonderurlaubes, eines Karenzurlaubes für Fortbildungszwecke bis zu 14 Tagen pro Kalenderjahr sowie im Falle der Dienstverhinderung infolge Krankheit nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2.
(2) Der Anspruch auf Arztgebühren endet nach einer ununterbrochenen achtwöchigen Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall. Tritt innerhalb von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3) Bei Dienstabwesenheit aus anderen Gründen besteht kein Anspruch auf Arztgebühren.
(4) Der Anspruch auf Arztgebühren des Primararztes geht in den Fällen des Abs. 1 nach einer ununterbrochenen achtwöchigen Dienstabwesenheit, in den Fällen des Abs. 3 sofort, auf den den Primararzt vertretenden Facharzt über. In diesem Falle ruht der Arztgebührenanspruch des Facharztes als Facharzt für die Dauer der Vertretungstätigkeit.
(1) Übersteigen die gemäß § 25 ermittelten Arztgebühren einzelner Fachärzte die Grenze von monatlich 12.320,- Euro, so ist der Mehrbetrag in Abschnitte von 561,- Euro zu gliedern. Vom ersten Abschnitt gebühren dem Facharzt 80 vH, der Anspruch verringert sich pro Abschnitt um jeweils 10 vH, beträgt jedoch mindestens 20 vH des auf den jeweiligen Abschnitt entfallenden Betragsteiles.
(2) Der durch die prozentuelle Minderung entstehende Betrag ist als Zuschuss zum Solidarbeitrag der nächsten Abrechnungsperiode bereit zu stellen.
Sofern die gemäß § 19 ermittelte Bemessungsgrundlage für Arztgebühren in einem Monat die Summe aller Basisbeträge nicht erreicht, sind nur die Basisbeträge im vollen Umfang zur Anweisung zu bringen. Sobald in einem Monat die gemäß § 19 ermittelte Bemessungsgrundlage für Arztgebühren die Summe aller Basisbeträge übersteigt, sind allfällige so entstehende Überschüsse zur Bedeckung der Überzahlungen gemäß dem ersten Satz solange zu verwenden, bis alle Überzahlungen ausgeglichen sind.
Behandlungsfälle werden jeweils nach dem Datum der Aufnahme dem jeweils gesetzlich geltenden Behandlungsgebührenabrechnungsmodell zugeordnet.
Soweit in dieser Verordnung auf das Ärztegesetz 1998 verwiesen wird, versteht sich die Verweisung als Verweisung auf das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2015.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1.1.2016 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2008, 14-Ges-53/8/2008, mit der die Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Krankenanstalten festgesetzt werden, in der Fassung LGBl. Nr. 42/2009, LGBl. Nr. 75/2009, LGBl. Nr. 27/2010, LGBl. Nr. 101/2010, LGBl. Nr. 23/2011, LGBl. Nr. 93/2013, LGBl. Nr. 39/2014, LGBl. Nr. 65/2014 und LGBl. Nr. 44/2015 außer Kraft.
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