Kärntner Familienzuschussverordnung 2016
LGBLA_KA_20151216_75Kärntner Familienzuschussverordnung 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:
(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 45 Euro.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2014, Zahl 06-FF-1/2-2014, mit der der monatliche Familienzuschuss und das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 59/2014, außer Kraft.
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