Verkürzung der Schonzeit für Aaskrähe, Eichelhäher und Elster 2015
LGBLA_KA_20151204_71Verkürzung der Schonzeit für Aaskrähe, Eichelhäher und Elster 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume, sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss der ganzjährig geschonten Federwildarten Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), Eichelhäher und Elster zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, die Schonzeit für diese ganzjährig geschonten Federwildarten, im Sinne von Abs. 2, vorübergehend verkürzt.
(2) Die Schonzeit für die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), den Eichelhäher und die Elster wird vom 16. März bis 15. Juli festgelegt.
(1) Die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), der Eichelhäher und die Elster dürfen, außerhalb der im § 1 Abs. 2 angeführten Zeiträume, im Bereich von landwirtschaftlichen Acker-, Getreide-, Mais-, Obst-, Wein- und Gemüseanbaubetrieben sowie von Weideviehhaltungsbetrieben, im Bereich von gelagerten Erntegütern und Silagekonservierungen sowie im Bereich von Niederwild- und Singvogellebensräumen, von einer nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 berechtigten Person,
(2) Hinsichtlich lit. b und lit. c beträgt die Entnahme– bzw. Abschusshöchstzahl 7.304 Aaskrähen, 10.966 Eichelhäher und 3.386 Elstern. Nachfolgende Kontingente dürfen, außerhalb der Schonzeit, das heißt vom 15. Juli bis 15. März, in den einzelnen Jagdbezirken (§ 82 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000) pro Jagdjahr, nicht überschritten werden.
Jagdbezirk
Aaskrähe
Eichelhäher
Elster
Hermagor
194
494
100
Klagenfurt
2.222
1.786
866
St. Veit
448
1.666
334
Spittal
460
1.160
100
Villach
1.158
1.990
654
Völkermarkt
1.106
1.970
798
Wolfsberg
1.196
1.088
290
Feldkirchen
520
812
244
Kärnten
7.304
10.966
3.386
(3) Krähenfänge für den Lebendfang von Raben-, Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Unbeabsichtigt gefangene Vögel sind unverzüglich frei zu lassen. Krähenfänge müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden und über mindestens eine Sitzstange verfügen. Es ist stets ausreichend Futter und frisches Wasser bereit zu halten.
(4) Jede Entnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten mit dem Datum der Erlegung dem zuständigen Bezirksjägermeister schriftlich zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jagdjahr ist in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung, durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (§ 59 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (§ 59 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2) Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat die Einhaltung der unter § 2 Abs. 1 angeführten Kontingente zu überwachen und der Kärntner Landesregierung, bis 30. April eines jeden Jahres, die Abschusslisten und die Wildnachweisung betreffend Rabenvögel zu übermitteln.
(1) Damit die Populationen der unter § 1 Abs. 1 angeführten Federwildarten, trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft, zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Aaskrähe, des Eichelhäher und der Elster, regelmäßige Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, der Kärntner Landesregierung zu berichten.
(2) Die Kärntner Jägerschaft hat weiters ein regelmäßiges Schadenmonitoring, durch standardisierte Erhebungen in Schadgebieten, durchzuführen und der Kärntner Landesregierung hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, zu berichten.
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2016 in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens, tritt diese Verordnung außer Kraft.
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