Kärntner Seveso-Betriebegesetz
LGBLA_KA_20151201_68Kärntner Seveso-BetriebegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Betriebe im Sinne des § 2 Z 1.
(3) Die Anforderungen dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung der den Betrieb umfassenden Anlagen und begründen eine Parteistellung nur im Rahmen des § 11.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Betriebe ausgenommen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist bzw. sind:
Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a der Gewerbeordnung 1994) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(1) Der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
(2)Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
(3) Vor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
(4) Der Betriebsinhaber hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen; die Verpflichtungen nach dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz bleiben unberührt.
(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
(1) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss innerhalb folgender Fristen erstellt werden:
(3) Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 umgesetzt werden. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse darf die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems Rechnung getragen werden muss.
(1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 erstellen, in dem dargelegt wird, dass:
(2) Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
(1) Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht jedenfalls überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
(2) Bei einer Änderung des Betriebs,
(1) Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:
Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
(2) Der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die im Anhang V der Seveso-III-Richtlinie angeführt sind, auch auf elektronischem Wege ständig zugänglich zu machen.
(3) Der Betriebsinhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat
(4) Die Informationen gemäß Abs. 3 Z 1 umfassen zumindest die Angaben gemäß Anhang V der Seveso-III-Richtlinie. Diese Informationspflicht umfasst auch alle öffentlich genützten Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und alle benachbarten Betriebe, die von einem Domino-Effekt betroffen sein können. Sie ist längstens alle fünf Jahre zu wiederholen. Sie umfasst auch Personen außerhalb des Gebietes des Landes Kärnten im Falle möglicherweise grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls.
(5) Abs. 3 Z 2 gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall ist ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.
(1) Bei einer Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fällt, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzugeben:
(2) Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, zu einem eingereichten Projekt binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde den Bescheid sowie die Erklärung, inwiefern die vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen.
(3) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 8 und 11 des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaber planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan (Abs. 3) und einem Inspektionsprogramm (Abs. 4) und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und ob die Öffentlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 5 unterrichtet wurde. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.
(3) Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:
(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Betriebe der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Bei dieser Bewertung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:
(5) Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nicht routinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinahe-Unfälle oder der Nichteinhaltung von Anforderungen nach diesem Gesetz angemessen ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen dieses Gesetzes bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.
(6) Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion hat die Behörde dem Betriebsinhaber ihre Schlussfolgerungen mitzuteilen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde im Internet bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.
(1) Die Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 5 sowie § 4 Abs. 3 und Abs. 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen der Landesregierung weiterzuleiten.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 6 Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 7 Abs. 1 binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht überprüfen und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung mit Bescheid untersagen.
(3) Die Behörde hat mit Bescheid festzulegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 9 stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Betriebsinhaber einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Der Betriebsinhaber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betriebsinhaber erforderlich sind, so muss sie diese dem Inhaber zur Verfügung stellen.
(4) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des Betriebs mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betriebsinhaber Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 an die zuständigen Gemeinden weiterzuleiten.
(6) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung (§ 4 Abs. 5) hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betriebsinhaber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die Landesregierung weiterzuleiten.
(7) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß § 12 Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung der Landesregierung mitzuteilen.
(8) Die Landesregierung hat an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die ihr von der Behörde gemäß Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 zur Verfügung gestellten Informationen zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß der Seveso-III-Richtlinie weiterzuleiten.
(9) Die Behörde hat einem Informationssuchenden Auskunft zu jenen Informationen zu erteilen, zu deren Bereitstellung der Betreiber der Anlage der oberen Klasse im Sinne des § 2 Z 3 gemäß § 10 Abs. 2 verpflichtet ist. Werden dem Informationssuchenden die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang von der Behörde bereitgestellt, so hat die Behörde hierüber auf Antrag des Informationssuchenden mit Bescheid abzusprechen. Die §§ 8 bis 10 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes sind anzuwenden.
Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß der Seveso-III-Richtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
Inhaber bestehender Betriebe müssen der Behörde die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bis spätestens 31. Dezember 2015 übermitteln. § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 ist anzuwenden. Im Übrigen müssen sie den § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 8 nur dann und in dem Maß nachkommen, als der Behörde die entsprechenden Informationen noch nicht übermittelt worden sind oder nicht mehr aktuell sind. Für die Übermittlung der ergänzten bzw. aktualisierten Unterlagenteile gelten die Fristen des § 4 Abs. 2 Z 2 (für Mitteilungen), des § 5 Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitskonzepte), und des § 6 Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitsberichte) sinngemäß.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese als Verweise in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Seveso-III-Richtlinie verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Seveso-Betriebegesetz – K-SBG, LGBl. Nr. 62/2003, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/2006 und 85/2013 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 24/2007, außer Kraft.
(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1, umgesetzt.
(4) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung aufgrund des § 14 gilt die Industrieunfallverordnung – IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, als landesgesetzliche Bestimmung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes treten.
(5) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister bis längstens 1. Juni 2019 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU in Kärnten gemäß Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
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