Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2016
LGBLA_KA_20151118_67Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 31 Abs. 3 sowie 30 Abs. 7 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, wird verordnet:
(1) Das Pflegekindergeld beträgt monatlich:
a) für Minderjährige bis Vollendung des 10. Lebensjahres
€ 505,--
b) für Minderjährige ab Vollendung des 10. Lebensjahres
€ 540,--
(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegekindergeldes in der Höhe nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.
(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist der in Betracht kommende Richtsatz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2015, entspricht.
(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegekindergeldes.
Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von € 386,-- zu gewähren.
Die Unterstützungsleistung beträgt pro Tag: Euro 54,--.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, LGBl. Nr. 60/2014, außer Kraft.
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