Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die sprachliche Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen für 2015/16 bis 2017/18
LGBLA_KA_20151020_57Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die sprachliche Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen für 2015/16 bis 2017/18Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 39/2013, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 und 2 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
(1) Drei- bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit anderer Erstsprache als Deutsch, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die frühe sprachliche Förderung ist durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal zusätzlich zur alltagsintegrierten Förderung altersadäquat, individuell und auf spielerische Weise durchzuführen.
(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung gelangen.
(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, durch eine durchgängige Sprachförderung den Einstieg in die Volksschule im Sinne eines Schnittstellenmanagements zu erleichtern, die Bildungschancen der Kinder für die Phase des Eintritts in die Schule bzw. Schuleingangsphase zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.
(4) Die frühe sprachliche Förderung kann gegebenenfalls bei Kindern mit Sprachförderbedarf um die Möglichkeit der Förderung anderer relevanter Entwicklungsbereiche gemäß Art. 2 Z 8 ergänzt werden, um die Gesamtentwicklung der Kinder zu unterstützen.
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Bildung und Frauen. Bei der Erfüllung der Z 2 sind die Länder miteinzubeziehen.
(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere
(4) Die Vertragsparteien haben den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anzuwenden.
(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Zweckzuschuss des Bundes im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 beträgt in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils maximal 20 Millionen Euro. Dieser ist wie folgt auf die Länder aufzuteilen:
3,386 %
5,638 %
19,265 %
16,331 %
5,953 %
10,865%
8,389 %
4,887 %
25,286 %
(2) Von den Zweckzuschussmitteln in Abs. 1 können in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils bis zu 25 Prozent des jedem Bundesland gewährten Zweckzuschusses, wenn nötig, dafür verwendet werden, dass neben der Unterrichtssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 gefördert wird.
(3) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
(4) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 entsprechend.
(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Konzept für das jeweilige Kindergartenjahr vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:
Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen.
(2) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sein Konzept für das Kindergartenjahr 2015/16 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2015 vorzulegen.
(3) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Konzepte für die Kindergartenjahre 2016/17 und 2017/18 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. April eines jeden Jahres vorzulegen.
(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bis 31. Dezember eines jeden Jahres, letztmalig zum 31. Dezember 2018, einen Schlussbericht vorzulegen. Dieser hat neben der Abrechnung des vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung und gegebenenfalls die Förderung des Entwicklungsstandes stattgefunden haben, folgende Angaben zu beinhalten:
(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kindergartenjahr nicht abgerechnet werden, können im darauffolgenden Kindergartenjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kindergartenjahres abzurechnen.
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr
(4) Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist
(5) Mehrere Rückerstattungsbeträge können nur insoweit addiert werden, als sie den Gesamtbetrag des Zweckzuschusses nicht überschreiten.
(6) Zweckzuschussmittel, die mit Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 12 nicht abgerechnet werden können, sind dem Bund vom jeweiligen Land rückzuerstatten.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 30. November 2015 in Kraft zu setzen.
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 und Art. 6 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kindergartenjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:
(2) Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3 bis 4) aufgerechnet werden.
(3) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.
(1) Der Einsatz, der in Art. 4 angeführten Zweckzuschussmittel ist zu evaluieren; dabei ist folgendermaßen vorzugehen:
(2) Bei einem negativen Ergebnis der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
Ausgaben im Sinne des Art. 4 Abs. 1, die im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. August 2015 entstehen, können im Rahmen dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Diese sind in einem gesonderten Zwischenbericht bis 31. Dezember 2015 abzurechnen.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Ersten des Folgemonats nach Ablauf jenes Tages, an dem
(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015.
(3) Nach dem 31. August 2015 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(4) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
Diese Vereinbarung gilt für drei Kindergartenjahre gemäß Art. 4 Abs. 1 und läuft bis Ende des Kindergartenjahres 2017/18. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über den gemäß Art. 6 vorzulegenden Schlussbericht für das Kindergartenjahr 2017/18 durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres außer Kraft.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage A Konzeptvorlage Art. 15a B-VG gemäß Art. 5
(Anm.: Anlage A Konzeptvorlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage B Schlussberichtsvorlage Art. 15a B-VG gemäß Art. 6
(Anm.: Anlage B Schlussbericht ist als PDF dokumentiert.)
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