Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20151001_49Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, idF des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOA), LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
§ 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Aus organisatorischen und administrativen Gründen kann der Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, für die Aufgabengebiete mehrerer Unterabteilungen eine dieser Unterabteilungen zur federführend zuständigen Unterabteilung bestimmen. Für den Leiter der federführend zuständigen Unterabteilung gelten Abs. 3 im Verhältnis zu den übrigen Unterabteilungsleitern und Abs. 4 sinngemäß.“
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