Ausbildung zum Schluchtenführer; Änderung
LGBLA_KA_20150924_47Ausbildung zum Schluchtenführer; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 22 Abs. 2 des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes, LGBI. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung zum Schluchtenführer, LGBl. Nr. 69/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 19, höchstens 23 Tage zu betragen.“
Diese Verordnung ist auf Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben.
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