Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20150731_46Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. I in Ausführung des Art. II des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Transplantation von menschlichen Organen (Organtransplantationsgesetz – OTPG) erlassen und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Arzneimittelgesetz, das Gewebesicherheitsgesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden, BGBl. I Nr. 108/2012, des Art. 7 des EU-Patientenmobilitätsgesetzes (EU-PMG), BGBl. I Nr. 32/2014, und des Art. I Z 72 des Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 82/2014, – beschlossen:
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen, die
Im § 3 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „und/oder“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
In § 3a Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „§ 22 Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 1 lit. d“ ersetzt.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der psychiatrischen Versorgung im Land Kärnten wird ein Psychiatrie-Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens zehn Mitgliedern. Als Mitglieder kommen in Betracht:
(3) Den Vorsitz führt ein von der Landesregierung bestellter Vertreter. Für die Bestellung der Mitglieder und die Geschäftsordnung des Beirates gilt § 5 Abs. 3 und 4. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.“
§ 7 Abs. 4 lit. c lautet:
§ 14 lautet:
(1) Die Wirksamkeit einer Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs erlischt nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Vorabfeststellung, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstalt beantragt wird. Sie erlischt ferner mit dem Zeitpunkt der Versagung einer Errichtungsbewilligung.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erlischt
(3) Aus wichtigen Gründen kann auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz einmal für höchstens sechs Monate, die Frist gemäß Abs. 2 Z 2 einmal für höchstens fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung erstreckt. Im Zuge der Verlängerung dürfen die bei Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig eingetretenen sachlichen Erfordernisse in jede Richtung hin abgeändert werden.“
§ 18 Abs. 1 lit. a lautet:
Nach § 18a werden folgende §§ 18b und 18c eingefügt:
(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig nach den §§ 6 und 15 oder nach § 19 bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes durchführen oder koordinieren.
(2) Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
(3) Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
(1) Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes vornehmen, sofern die rechtskräftig erteilte Bewilligung gemäß § 6 oder § 19 dieses Leistungsangebot umfasst.
(2) Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden.
(3) Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.“
„(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften bestimmen, unter welchen näheren Voraussetzungen eine wesentliche Veränderung im Sinne des Abs. 1 und 2 vorliegt.“
„(4) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Kärntner Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
(5) Der Träger der Krankenanstalt hat Patienten auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 15a zu informieren.“
„(1) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission zur Qualitätssicherung unter dem Vorsitz des Leiters des ärztlichen Dienstes einzurichten. Dieser Kommission haben mindestens je ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, ist der Kommission auch ein Vertreter des Rektorates dieser Universität oder ein von ihr vorgeschlagener Universitätsprofessor beizuziehen.“
„(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über den Kärntner Gesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 35/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.“
„(6a) Patienten sowie deren Vertreter, die mit einer ausdrücklich auf die Einsicht in die Krankengeschichte oder deren Ausfolgung Bezug nehmenden Vollmacht ausgestattet sind, haben das Recht auf Einsichtnahme in oder auf die Ausfolgung einer Kopie der Krankengeschichte. Für die Herstellung von Kopien und deren allfälligen Versand darf ein angemessener Kostenersatz verlangt werden.“
(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungs- oder zum Betriebsaufwand oder sonstige Zahlungen durch das Land Kärnten oder durch den Kärntner Gesundheitsfonds erhalten, unterliegen der Wirtschaftsaufsicht durch die Landesregierung und durch den Kärntner Gesundheitsfonds nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten nach Abs. 1 haben
(3) Der Kärntner Gesundheitsfonds hat die nach Abs. 2 Z 4 vollständig vorgelegten Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse in finanzieller und betriebswirtschaftlicher Hinsicht nach Maßgabe des Abs. 2 Z 1 bis 3 zu prüfen und unter Anschluss einer Darstellung des Prüfungsergebnisses an die Kärntner Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat einen Voranschlag, Dienstpostenplan oder Rechnungsabschluss zu genehmigen, wenn dieser den Vorschriften des Abs. 2 Z 1 bis 3 entspricht. Die nachträgliche Genehmigung der Überschreitung einzelner Ansätze des Voranschlages anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses ist zu erteilen, wenn die Überschreitung im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung des laufenden Betriebes notwendig wurde.
(4) Wird der Voranschlag nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht oder kann er aus einem sonstigen Grunde nicht rechtzeitig genehmigt werden, hat die Landesregierung der Krankenanstalt aufzutragen, als Richtlinie für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des vorjährigen Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium).
(5) Die Verträge nach Abs. 2 Z 6 sind innerhalb von sechs Wochen der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 2 Z 6 ist zu erteilen, wenn der Vertrag gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Monaten die Genehmigung schriftlich versagt.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft hinsichtlich der von ihr geführten Landeskrankenanstalten nur insoweit, als das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz nicht Abweichendes vorschreibt.“
„(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, insbesondere Schwerpunktkrankenanstalten, ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
(2) Bei Verhinderung muss für eine Vertretung durch einen geeigneten Angehörigen der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege gesorgt werden.“
Im § 48 Abs. 1 entfällt im Text der lit. e die Wortfolge „notwendig ist“ und wird nach dem Text der lit. g vor dem Punkt in neuer Zeile die Wortfolge „notwendig ist“ eingefügt.
Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
Die Rechtsträger der Krankenanstalten können Ärzten unter der Voraussetzung, dass
der Betrieb der Krankenanstalt keine Beeinträchtigung erfährt,
ein angemessenes Entgelt für den auflaufenden Personal- und Sachaufwand entrichtet wird und
eine eindeutige Kennzeichnung der Ordinationsräumlichkeiten erfolgt,
die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt erlauben.“
Im § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „aufzurunden“ durch die Wortfolge „zu runden“ ersetzt.
§ 57 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Beitrag gemäß Abs. 5 ist von den Trägern der Krankenanstalten einzuheben und dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Einrichtung des Kärntner Gesundheitsfonds und über die Zielsteuerung-Gesundheit im Land Kärnten (Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG), LGBl. Nr. 67/2013, zur Verfügung zu stellen.“
„(1a) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Träger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 4) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.
(1b) Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 1, aufgenommen werden.“
„Der Betriebsabgang (Abs. 3) einer öffentlichen Krankenanstalt, ausgenommen einer Anstalt nach Abs. 1, ist zu 2 Prozent von deren Rechtsträger, ansonsten jedoch vom Land zu tragen. Das Land hat seine Leistung jeweils im drittnachfolgenden Jahr in vier Quartalsbeiträgen zur Quartalsmitte zu erbringen.“
„(3) Als Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt nach Abs. 2 gilt der Differenzbetrag zwischen den Betriebsausgaben und den Betriebseinnahmen des laufenden Betriebes, wobei nur Betriebsausgaben für solche Leistungen zu berücksichtigen sind, die den Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplans sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung entsprechen und durch den Kärntner Gesundheitsfonds nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a des Gesetzes über die Einrichtung des Kärntner Gesundheitsfonds und über die Zielsteuerung-Gesundheit im Land Kärnten (Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG), LGBl. Nr. 67/2013, abgegolten werden; nach § 36 Abs. 3 nicht genehmigte Betriebsausgaben sind bei der Ermittlung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen. Bei Berechnung des Betriebsabgangs nach dem ersten Satz zählen
„(3a) Soweit Betriebsausgaben nicht in der Betriebsabgangsdeckung nach Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen sind, sind sie vom Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt selbst zu tragen.“
„Die Landesregierung hat über den Zustand der Krankenanstalt einen Ortsaugenschein vorzunehmen, wenn die Betriebsunterbrechung länger als drei Monate gedauert hat.“
(1) Drittmittel sind finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen von Dritten an öffentliche Krankenanstalten oder ihre Organisationseinheiten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer konkreten Leistung dienen oder die anlässlich einer konkreten Leistung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.
(3) Drittmittel gemäß Abs. 1 dürfen durch den Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalt dienen. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der universitären Forschung und Lehre dienen, dürfen Drittmittel zusätzlich für diesen Zweck verwendet werden.“
Im § 74 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§§ 43, 48,“ das Zitat „48a,“ eingefügt.
Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
(1) Private Krankenanstalten haben die einem Patienten in Rechnung gestellten Kosten in jedem Fall nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.
(2) Sofern die Leistungen nicht über den Kärntner Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, haben private Krankenanstalten nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.“
Im § 78 Abs. 1 wird nach dem Text der lit. c der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; ferner entfällt die gesamte lit. d.
Im § 84 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „nachkommt“ die Wortfolge „oder entgegen dem § 48a oder § 74 Abs. 1 die Führung einer Ordination erlaubt“ eingefügt.
Im § 86 Abs. 2 wird nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt:
Das Gesetz über die Einrichtung des Kärntner Gesundheitsfonds und über die Zielsteuerung-Gesundheit im Land Kärnten (Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG), LGBl. Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:
„(3a) Überdies hat der Fonds die Wirtschaftsaufsicht über Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungs- oder zum Betriebsaufwand oder sonstige Zahlungen durch das Land Kärnten oder durch den Kärntner Gesundheitsfonds erhalten, nach Maßgabe des § 36 K-KAO auszuüben. Der Fonds ist bei Wahrnehmung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3b) Sofern Fördermittel des Landes nicht ohnehin dem Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 3 Abs. 3 zugeführt werden, darf das Land dem Fonds aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung die Durchführung von Förderungsaufgaben für das Land im Bereich der regionalen Gesundheitsförderung und Prävention ganz oder teilweise übertragen. In einer solchen Vereinbarung sind die zur Aufgabenbesorgung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen sowie die personelle und sachliche Ausstattung des Fonds zu regeln.“
Im Einleitungssatz des § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Nach dem Text von § 9 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und in neuer Zeile folgende Z 8 angefügt:
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Mitglied, das von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einvernehmlich entsendet wird, sowie der vom Bund entsandte Vertreter können sich mittels schriftlicher Vollmacht für eine bestimmte Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission vertreten lassen. Ist ein sonstiges Kurienmitglied verhindert, an einer Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission teilzunehmen, kann es sein Stimmrecht mittels schriftlicher Vollmacht einem anderen Mitglied derselben Kurie übertragen; es darf jedoch nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernommen werden.“
„(5) Zur Unterstützung der Verwaltung des Fonds, der Funktion der Koordinatoren (Abs. 4) sowie der Organe des Fonds bei der Wahrnehmung der ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben ist – unbeschadet des § 15 Abs. 1 zweiter Satz – auf Rechnung des Fonds eine Geschäftsstelle mit Sitz in Klagenfurt am Wörthersee einzurichten, deren Personal entweder vom Land oder von der Sozialversicherung zugewiesen werden kann oder vom Fonds selbst eingestellt wird. Dies gilt nicht, soweit für die Durchführung von Förderungsaufgaben für das Land in einer Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 3b anderes bestimmt wird.“
(1) Für Vorabfeststellungen und Bewilligungen zur Errichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht sind, gilt § 14 K-KAO in der Fassung des Art. I Z 7 mit der Maßgabe, dass die jeweilige Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu laufen beginnt.
(2) Soweit sich die Bestimmungen des Art. I Z 15 auf Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse beziehen, sind diese erstmalig bezogen auf das Gebarungsjahr 2016 anzuwenden.
(3) Art. I Z 18 und Z 27 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 48a und § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Ordinationen anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 22 bis 24 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
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