Behandlungs- und Arztgebühren an Krankenanstalten
LGBLA_KA_20150728_44Behandlungs- und Arztgebühren an KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 2008, 14-Ges-53/8/2008, mit der die Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 93/2008 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2014, wird wie folgt geändert:
„(3) Der jeweiligen Landeskrankenanstalt gebührt ein Beitrag zur Ausbildung von Jungärzten im Jahr 2016 im Ausmaß von 13,7 Prozent und im Jahr 2017 im Ausmaß von 12 Prozent der jeweils vereinnahmten Behandlungsgebühr und für die in Zusammenhang mit der Sonderklasse entstehenden Kosten ein Deckungsbeitrag in Höhe von acht Prozent jenes Betrages, der entsteht, nach dem die vereinnahmten Behandlungsgebühren um den Beitrag für die Ausbildung von Jungärzten gekürzt wurden. Der Beitrag für die Ausbildung von Jungärzten ist erstmalig bei der Arztgebührenabrechnung betreffend der im Januar 2016 vereinnahmten Behandlungsgebühren und letztmalig bei der Arztgebührenabrechnung betreffend der im Dezember 2017 vereinnahmten Behandlungsgebühren zu berücksichtigen. Der Beitrag für die Ausbildung von Jungärzten sowie der Deckungsbeitrag zur Bedeckung der mit der Sonderklasse im Zusammenhang stehenden Kosten sind vor der Bildung der Gesamtsumme der Behandlungsgebühr zur Berechnung der Arztgebühren (§ 20) abzuziehen und von der Landeskrankenanstalt einzubehalten.“
„(4) Nach Abschluss der Arztgebührenabrechnung betreffend die vereinnahmten Arztgebühren der Jahre 2016 und 2017 ist jeweils die Gesamtsumme aller für das betreffende Kalenderjahr einbehaltenen Beiträge für die Ausbildung von Jungärzten zu ermitteln. Sollte dieser Beitrag höher sein als die für das betreffende Kalenderjahr in Summe ausbezahlten Zulagen gemäß § 6 Abs. 1 lit. i der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Krankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten samt Lohnnebenkosten, so ist der Differenzbetrag zu ermitteln. Sollte dieser Differenzbetrag höher als 2% der gesamten Behandlungsgebühren des betreffenden Kalenderjahres sein, so ist der ermittelte Differenzbetrag um 2% der Behandlungsgebühren zu kürzen und der verbleibende Rest dem Solidartopf der nächsten Periode zuzuführen.“
In § 20 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Deckungsbeitrages“ durch die Wortfolge „Beitrages zur Ausbildung von Jungärzten und des Deckungsbeitrages jeweils“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Wortfolge „ersten Oberarzt“ die Wortfolge „bzw. den geschäftsführenden Oberarzt“ eingefügt und der Ausdruck „Oberärzte“ durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird der Ausdruck „Oberärzte“ jeweils durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 Satz 4 wird der Ausdruck „Oberarzt“ jeweils durch die Wortfolge „Facharzt (ausgenommen Primararzt)“ und der Ausdruck „Oberärzten“ durch die Wortfolge „Fachärzten (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 Satz 5 wird der Ausdruck „Oberärzten“ durch die Wortfolge „Fachärzten (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 Satz 6 wird der Ausdruck „Oberärzte“ durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt und nach der Wortfolge „ersten Oberarztes“ die Wortfolge „bzw. des geschäftsführenden Oberarztes“ eingefügt.
Die Tabelle des § 21 Abs. 4 lautet:
Funktion
Mindestbetrag
Höchstbetrag
Primararzt
€ 3.500,--
€ 10.000,--
Departmentleiter
€ 2.450,--
€ 10.000,--
Erster Oberarzt, geschäftsführender Oberarzt
€ 744,--
€ 930,--
Facharzt (ausgenommen Primararzt,Departmentleiter, Erster Oberarzt, geschäftsführender Oberarzt)
€ 620,--
€ 775,--
In § 23 Satz 1 wird der Ausdruck „Oberärzte“ jeweils durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.
In § 23 Satz 2 wird der Ausdruck „Oberarzt“ jeweils durch die Wortfolge „Facharzt (ausgenommen Primararzt)“ und der Ausdruck „Oberärzten“ durch die Wortfolge „Fachärzten (ausgenommen Pri-mararzt)“ ersetzt.
In § 23 Satz 3 wird der Ausdruck „Oberärzten“ durch die Wortfolge „Fachärzten (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.
In § 23 Satz 4 wird der Ausdruck „Oberärzte“ durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Pri-mararzt)“ ersetzt und nach der Wortfolge „ersten Oberarztes“ die Wortfolge „bzw. des geschäftsführenden Oberarztes“ eingefügt.
In § 24 Abs. 2 wird der Ausdruck „Oberärzte“ jeweils durch die Wortfolge „Fachärzte (ausgenommen Primararzt)“ ersetzt.
In § 25 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf den Primararzt vertretenden Oberarzt über.“ durch die Wortfolge „auf den den Primararzt vertretenden Facharzt über.“ und die Wortfolge „des Oberarztes als Oberarzt“ durch die Wortfolge „des Facharztes als Facharzt“ ersetzt.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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