Kärntner Katastrophenhilfegesetz; Änderung
LGBLA_KA_20150714_40Kärntner Katastrophenhilfegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Katastrophenhilfegesetz – K-KHG, LGBl. Nr. 66/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Seveso-III-Richtlinie für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.“
§ 2a Abs. 2 lit. a und b lauten:
§ 2a Abs. 3 lit. e und f lauten:
§ 2a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.“
„(4) Der Inhaber eines Betriebes gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben, für die erst nach ihrer Inbetriebnahme ein externer Notfallplan zu erstellen ist, sind diese Informationen längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem Abs. 1 auf den Betrieb anzuwenden ist, zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber des Betriebes sowie die Inhaber von Betrieben der unteren und der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 2 und 3 der Seveso-III-Richtlinie oder Gruppen von Betrieben, für welche aufgrund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese folgenschwerer sein können, sind bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen und deren interne Notfallpläne sind zu berücksichtigen. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht die Behörde ist, der der Betrieb den Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie zu übermitteln hat, ist auch diese Behörde vor der Erstellung des externen Notfallplans, insbesondere im Hinblick auf Domino-Effekte gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie, anzuhören.“
„Die externen Notfallpläne sind in jeweils angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.“
„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in den Sicherheitsberichten gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes gemäß Abs. 1 erübrigt.“
Im § 11 Abs. 1 werden in der lit. a die Fundstelle „144/2011“ durch die Fundstelle „40/2014“ und in der lit. b die Fundstelle „111/2010“ durch die Fundstelle „3/2015“ersetzt.
§ 11 Abs. 3 lit. a lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie) ist ein bestehender externer Notfallplan an Art. I anzupassen, wenn der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen gemäß Art. I Z 5 nicht § 2a, in der Fassung des Art. I Z 1 bis 6 dieses Gesetzes, entsprechen oder sich diese Informationen seit der Erstellung des externen Notfallplans geändert haben. Die Betreiber sind verpflichtet, der Behörde bis 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie), für die bisher kein externer Notfallplan erstellt wurde, ist dieser neu zu erstellen. Die Betreiber sind verpflichtet, der Behörde bis 1. Juni 2016 die Informationen gemäß Art. 1 Z 5 (§ 2a Abs. 4 K-KHG) zu übermitteln.
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