Briefliche Stimmabgabe und das Stimmverzeichnis bei der Abstimmung über die Errichtung von Tourismusverbänden; Änderung
LGBLA_KA_20150428_25Briefliche Stimmabgabe und das Stimmverzeichnis bei der Abstimmung über die Errichtung von Tourismusverbänden; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 9 Abs. 3 und Abs. 8 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die briefliche Stimmabgabe und das Stimmverzeichnis bei der Abstimmung über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:
„Die Niederschrift (§ 15 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013) hat auch die Zahl der eingelangten Briefwahlstimmen zu enthalten.“
„(1) Als Stichtag für die Erstellung des Stimmverzeichnisses gilt der Tag der Anforderung der Daten; der Zeitraum zur Erfassung der in Betracht kommenden Unternehmer ist das Jahr vor dem Stichtag. Es sind die Daten der Dienststelle für Landesabgaben als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, und der Gemeinde als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) LGBl. Nr. 144/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, heranzuziehen.“
§ 7 Abs. 2 entfällt.
Die Anlage zu § 6 lautet:
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