Kärntner Mindestsicherungsgesetz und Kärntner Schulgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20150224_14Kärntner Mindestsicherungsgesetz und Kärntner Schulgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Kärntner Landtag hat beschlossen:
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Amtsperiode der Organe des Sozialhilfeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.“
„(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Vorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Sozialhilfeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.
(4) Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.“
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:
(3) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist in gleicherweise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Hört ein Mitglied des Vorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
(5) Dem Vorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.“
„(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 71 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien (§ 73 Abs. 2) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.“
„(1) Der Verbandsrat hat in der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Sozialhilfeverbandes den Sitz und die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Sozialhilfeverbandes zu besorgen hat, zu bestellen. Für den Beschluss des Verbandsrates ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes kommt nur eine dem Sozialhilfeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Sozialhilfeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Sozialhilfeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Sozialhilfeverbandes maßgeblich. Bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat der zuletzt bestellte Geschäftsführer die Geschäfte des Sozialhilfeverbandes weiterzuführen.
(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 72 Abs. 3, 73 Abs. 4, 74 Abs. 3 und 75 Abs. 6 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Sozialhilfeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.“
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014, wird wie folgt geändert:
„(9) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(2) Die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.“
„(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsvorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Schulgemeindeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.
(4) Die Organe des Schulgemeindeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.“
§ 7 Abs. 4 entfällt.
§ 8 lautet:
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:
(3) Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Hört ein Mitglied des Verbandsvorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
(5) Dem Verbandsvorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Schulgemeindeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.“
„(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 6 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien (§ 8 Abs. 2) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.“
„(1) Der Verbandsrat hat in der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes den Sitz und die Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Schulgemeindeverbandes zu besorgen hat, zu bestellen. Für den Beschluss des Verbandsrates ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes kommt nur eine dem Schulgemeindeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Schulgemeindeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Schulgemeindeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Schulgemeindeverbandes maßgeblich. Bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat der zuletzt bestellte Geschäftsführer die Geschäfte des Schulgemeindeverbandes weiterzuführen.
(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 6, 9 Abs. 3, 9a Abs. 3 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Schulgemeindeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Schulgemeindeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.“
„Bei Maßnahmen nach § 85 Abs. 1 betreffend die Errichtung oder Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule, bei Maßnahmen nach § 85a sowie bei Maßnahmen der Festlegung der Geschlechtertrennung in öffentlichen Pflichtschulen (§ 86 Abs. 1 und 2) ist das Kollegium des Landesschulrates anzuhören.“
(1) Dieses Gesetz tritt am 28. Februar 2015 in Kraft.
(2) Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Organe der Sozialhilfeverbände und der Schulgemeindeverbände enden beim jeweiligen Verbandsrat mit dem Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen jeweils mit der Bestellung oder Wahl der neuen Organe.
(3) Die neu gebildeten Verbandsräte der Sozialhilfeverbände und der Schulgemeindeverbände haben die Geschäftsordnungen der Sozialhilfeverbände und der Schulgemeindeverbände ehestmöglich, längstens jedoch binnen fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1), an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
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