Kärntner Tourismusgesetz 2011; Änderung
LGBLA_KA_20150115_7Kärntner Tourismusgesetz 2011; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Tourismusgesetz 2011 – K-TG, LGBl. Nr. 18/2012, wird wie folgt geändert:
„Zur Erfüllung dieser Aufgaben oder von Teilen davon darf sich das Land, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, der Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH bedienen.“
„(3) Für den Kontenplan der Gesellschaft gemäß Abs. 1 gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.“
„Die Tourismusregionen sind nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen, Tourismusverbände und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 lit. a und b erfüllen kann und ihr mindestens zwei Tourismusverbände oder Gemeinden angehören.“
„(1a) Abweichend von Abs. 1 darf die Landesregierung eine Tourismusregion für ausschließlich einen Tourismusverband oder eine Gemeinde einrichten, wenn
„Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 in einer Tourismusregion gemäß Abs. 1 oder 1a haben die Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 die Einrichtung einer juristischen Person, vorzugsweise einer Kapitalgesellschaft, anzustreben (regionale Tourismusorganisation).“
Im § 3 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Eigentümer“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 Z 3 werden die Wortfolge „in sämtlichen Organen“ durch die Wortfolge „im Organ, das die Beteiligten vertritt,“ und das Zitat „§ 5 Abs. 6 lit. b“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 7 lit. b“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Errichtung einer regionalen Tourismusorganisation sowie jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Zusammenschluss gemäß Abs. 5 sind von den Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 binnen Monatsfrist anzuzeigen.“
„(2a) Die Landesregierung hat eine juristische Person auf Antrag als regionale Tourismusorganisation im Sinne dieses Gesetzes mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entspricht. Die Anerkennung ist insbesondere Voraussetzung für die Finanzierung der Tourismusaufgaben einer regionalen Tourismusorganisation nach § 5. Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid zu entziehen, wenn die juristische Person den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 nicht mehr entspricht oder sie trotz erfolgter Ermahnung die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 gröblich vernachlässigt.“
§ 3 Abs. 4 entfällt.
Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf solche Organisationen ist § 3 Abs. 2 und 2a sinngemäß anzuwenden.“
„Den Tourismusverbänden obliegen neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „lit. a bis h“ durch das Zitat „Z 1 bis 6“ ersetzt.
Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei der Bestimmung der Anlagen, die unter Abs. 2 Z 5 fallen, ist zwischen dem Tourismusverband und der jeweiligen Gemeinde das Einvernehmen herzustellen. Soweit ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, hat die Landesregierung nach Anrufung durch den Tourismusverband oder die Gemeinde ehestmöglich auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Landesregierung auf Antrag des Tourismusverbandes oder der Gemeinde mit Bescheid festzustellen, welche Anlagen unter Abs. 2 Z 5 fallen. Die Landesregierung hat dabei auf das Interesse an einer nachhaltigen touristischen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde sowie auf die tatsächliche oder erwartete Häufigkeit der touristischen Nutzung der Anlage Bedacht zu nehmen.“
„(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben gemäß Abs. 2 kann der Tourismusverband im Vereinbarungswege und gegen finanzielle Abgeltung Einrichtungen der Gemeinde, insbesondere den Gemeindebauhof, sowie jene der regionalen Tourismusorganisation heranziehen.“
Im § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Landeregierung zu beschließenden Richtlinien“ durch die Wortfolge „Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „dem Dritten, dem“ durch die Wortfolge „der Gesellschaft, der“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Dritten“ durch die Wortfolge „der Gesellschaft“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 entfällt der vorletzte Satz.
§ 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage der im vorhergehenden Kalenderjahr nach Abs. 3 lit. b und c aufgeteilten Beträge; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind die Beträge der jeweils berührten Gemeinden aus dem vorhergehenden Kalenderjahr heranzuziehen. Die Akontierungen sind in gleichen Raten zum 1. Februar und jeweils zum Monatsersten des zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahres zu überweisen. Die Abrechnung der Differenz zwischen Akontierung und den nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträgen hat ehestmöglich, spätestens jedoch bis Ende Juni des Folgejahres der Zahlungen zu erfolgen. Die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation (§ 3 Abs. 2a) ist jeweils schon mit Beginn des laufenden Kalenderjahres, eine Änderung in der Beteiligung an regionalen Tourismusorganisationen, der Widerruf der Anerkennung als regionale Tourismusorganisation oder die Auflösung eines Tourismusverbandes ist erst mit Beginn des hierauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.“
20a. § 5 Abs. 7 letzter Satz lautet:
„Von den aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden vierteljährliche Anteile. Die vierteljährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der Ortstaxe in den Monaten Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember zu bemessen. Die gebührenden Beträge sind den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden bis spätestens zum Monatsletzten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu überweisen.“
Im § 5 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 6 lit. a“ durch das Zitat „Abs. 7 lit. a“ ersetzt.
Nach § 5 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine regionale Tourismusorganisation Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet hat, und wird auf Aufforderung der Landesregierung nicht binnen angemessener Frist dieser Verdacht entkräftet oder der betreffende Missstand beseitigt, so hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass die Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b aus dem Jahr, auf das sich die Beanstandung bezieht, in der vom Missstand betroffenen Höhe zu gleichen Teilen der jeweiligen öffentlichen Hand zurückzuzahlen sind. Soweit Beträge gemäß Abs. 7 lit. b betroffen sind, kommt der an ihrer Rückzahlung interessierten Gemeinde Parteistellung zu. Der durch die regionale Tourismusorganisation zurückzuzahlende Betrag kann in der Höhe des jeweiligen Anteils von den fälligen Beträgen gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b einbehalten werden.“
„Der Beschluss der Vollversammlung ist der Dienststelle für Landesabgaben bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen.“
Im § 6 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder jeweils eines Gemeindeteils (§ 12 Abs. 2)“.
Im § 6 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder für jeweils einen Gemeindeteil“.
Im § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „ausspricht“ die Wortfolge „und sich zumindest 20% der Unternehmer, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören, an der Abstimmung beteiligt haben.“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 1 dritter Satz entfallen der Beistrich und die Wortfolge „bei Tourismusverbänden für jeweils einen Gemeindeteil in jedem der Teile“.
Im § 9 Abs. 1 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 37 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 11)“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „oder jeweils eines Gemeindeteils“.
§ 9 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Ist die Feststellung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes angeordnet, so hat der Bürgermeister der Gemeinde unverzüglich ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis), und darin jene Unternehmer auszuweisen, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören.“
„Stichtag ist der Tag der Anforderung der Daten; der Zeitraum zur Erfassung der in Betracht kommenden Unternehmer ist das Jahr vor dem Stichtag.“
Im § 9 Abs. 4 erster Satz ist nach dem Wort „Bürgermeister“ das Wort „unverzüglich“ einzufügen.
§ 9 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 25 bis 31 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Bezirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach die Landesregierung, zu entscheiden hat.“
„Die Abstimmung hat vor der Gemeindewahlbehörde (§ 4 K-GBWO) stattzufinden; für die Beschlussfähigkeit und die selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter gelten die §§ 13 und 14 K-GBWO.“
Im § 9 Abs. 7 erster Satz wird nach dem Wort „Niederschrift“ die Wortfolge „und das abgeschlossene Stimmverzeichnis“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 7 letzter Satz wird das Wort „Niederschrift“ durch das Wort „Unterlagen“ ersetzt und nach dem Wort „erforderliche“ die Wortfolge „Beteiligung und“ eingefügt.
§ 9 Abs. 8 erster Satz lautet:
„Die briefliche Stimmabgabe im Postwege ist zulässig; die hiefür notwendigen näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.“
Im § 9 Abs. 9 entfallen die Wortfolge „oder für jeweils einen Gemeindeteil“ und die Wortfolge „oder jedem Gemeindeteil“.
§ 9 Abs. 10 lautet:
„(10) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Beteiligung und Zustimmung ergeben oder hat die Landesregierung die Verordnung über die Errichtung des Tourismusverbandes nach Abs. 1 letzter Satz oder nach § 12 Abs. 1 aufgehoben, darf eine neuerliche Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes erst ab Beginn einer neuen Amtsperiode des Gemeinderates nach allgemeinen Gemeinderatswahlen durchgeführt werden.“
„(11) Die Einberufung der Vollversammlung des Tourismusverbandes (§ 16) zur konstituierenden Sitzung hat innerhalb von acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbandes (Abs. 1) zu erfolgen; die Einberufung hat so zu erfolgen, dass die konstituierende Sitzung innerhalb von zwölf Wochen nach Errichtung des Tourismusverbandes stattfinden kann. Der Vorsitzende der konstituierenden Sitzung ist durch die Sitzgemeinde (§ 6 Abs. 3), im Fall eines Tourismusverbandes gemäß § 6 Abs. 2 nach Anhörung der weiteren betroffenen Gemeinden, zu bestimmen. Ihm obliegen bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Aufgaben nach § 14 Abs. 3, § 16 und § 19 Abs. 1.“
§ 11 Abs. 2 entfällt.
Im § 14 Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Für die Erstellung der Wählergruppenlisten gilt § 9 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz.“
„Für erhobene Einsprüche gilt § 9 Abs. 4 letzter Satz.“
Im § 15 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „neben sich selbst“.
Im § 16 Abs. 3 letzter Satz entfallen der Beistrich und die Wortfolge „wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde“.
§ 16 Abs. 4 vierter Satz lautet:
„Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen; jedoch ist, sofern nicht der Fall der Beschlussfähigkeit nach Abs. 3 letzter Satz vorliegt, eine Erweiterung der Tagesordnung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig.“
Im § 16 Abs. 6 erster Satz wird das Wort „abweichendes“ durch das Wort „Abweichendes“ ersetzt.
Im § 17 lit. d wird nach dem Wort „Darlehen“ ein Beistrich gesetzt.
Im § 17 lit. e wird vor der Wortfolge „des Jahresabschlusses“ die Wortfolge „der Beschluss“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 3 sechster Satz wird das Wort „Person“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands ist auf Antrag des Vorstands nach Beschluss der Vollversammlung von der Landesregierung mit Bescheid abzuberufen, wenn“ durch die Wortfolge „Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands auf Grund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags durch Bescheid abzuberufen, wenn“ ersetzt.
§ 20 Abs. 5 lautet:
„(5) Eine Nachwahl im Sinne des § 19 ist unverzüglich zu veranlassen, wenn
§ 20 Abs. 6 entfällt.
Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Vorstandssitzung ohne Gefahr eines Nachteiles für den Tourismusverband nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; über deren Zustandekommen ist in der darauffolgenden Sitzung des Vorstandes zu berichten.“
„(4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für die Ausfertigung eines Antrages an die Landesregierung gemäß § 17 lit. a und § 20 Abs. 3, sofern der Antrag den Vorsitzenden oder dessen jeweiligen Vertreter betrifft.“
§ 28 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
Im § 28 Abs. 5 entfallen der Beistrich und die Wortfolge „wenn nicht der Vorstand für das Haushaltsjahr und das Wirtschaftsjahr übereinstimmend etwas anderes bestimmt“.
§ 30 Abs. 5 entfällt.
§ 31 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Der Vorstand hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihn bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres genehmigen kann.“
„(4) Die Vollversammlung hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu beschließen.“
(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf Landesgesetze, ausgenommen auf die Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), verstehen sich als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Im § 33 wird das Zitat „§§ 4 Abs. 1 und 4“ durch das Zitat „§§ 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4“ ersetzt.
§ 35 lautet:
(1) Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben, und auf Verlangen der Landesregierung Haushaltspläne, allfällige Nachtragspläne und Jahresabschlüsse sowie angeforderte sonstige Geschäftsstücke vorzulegen. Er hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe des Tourismusverbandes, die den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, können von der Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag aufgehoben werden. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen.
(2) Ferner sind für die Aufsicht des Landes über die Tourismusverbände § 101 Abs. 1 und 3 und § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), ausgenommen dessen Abs. 1 lit. c und Abs. 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde der Tourismusverband tritt.
(3) Tourismusverbände haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Die Landesregierung kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Sachverständige beauftragen.“
Im § 36 Abs. 5 letzter Satz wird das Zitat „§ 3 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2“ ersetzt.
§ 37 Abs. 4 entfällt.
Im § 39 wird die Wortfolge „bis spätestens 31. Dezember 2015“ durch die Wortfolge „im Abstand von drei Jahren“ und das Wort „Änderungen“ durch das Wort „Änderung“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bestehende juristische Personen, die als regionale Tourismusorganisationen in der Anlage zu § 36 Abs. 1 K-TG angeführt sind, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als anerkannte regionale Tourismusorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2a K-TG in der Fassung des Art. I Z 9. § 3 Abs. 2 Z 1 K-TG gilt für solche juristischen Personen nicht. Unbeschadet eines Vorgehens nach § 3 Abs. 2a letzter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 9 hat die Landesregierung die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation auch zu entziehen, wenn solche juristische Personen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 K-TG nicht erfüllen.
(3) Art. I Z 20 gilt für die ab dem Kalenderjahr 2017 gebührenden Akontierungen. Bis dahin gilt Art. I Z 20 mit der Maßgabe, dass als Grundlage
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Gesellschaft nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 K-TG in der Fassung dieses Gesetzes.
(5) § 9 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 26 gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Tourismusverbände.
(6) Die Frist nach § 39 K-TG in der Fassung des Art. I Z 66 beginnt mit 1. Jänner 2015 zu laufen.
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