Budgetkonsolidierungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20150114_4Budgetkonsolidierungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz, mit dem der Kärntner Landeshaushalt konsolidiert wird (Budgetkonsolidierungsgesetz – K-BKG), LGBl. Nr. 7/2012, wird wie folgt geändert:
Im Titel des Gesetzes wird vor dem Wort „Budgetkonsolidierungsgesetz“ das Wort „Kärntner“ eingefügt.
In der Überschrift unter Art. I wird nach dem Wort „Gesetz“ ein Beistrich gesetzt.
Die Überschrift unter § 2 lautet:
„(1) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2016 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist.“
Im § 2 Abs. 2 wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2016“ und der Ausdruck „2013-2015“ durch den Ausdruck „2013-2016“ ersetzt; vor der Wortfolge „so zu gestalten“ wird das Wort „jedenfalls“ eingefügt.
§ 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Ab dem Jahr 2016 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG ausgewiesen wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist.“
Im § 2 Abs. 6 wird das Wort „nur“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012“ ersetzt.
Im Art. II wird das Datum „17. Februar 2012“ eingefügt.
Art. I Z 4 (§ 2 Abs. 1 K-BKG) tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
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