Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter Stadtrecht 1998, Villacher Stadtrecht 1998, Kärntner Gemeindehaushaltsordnung; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20150114_3Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter Stadtrecht 1998, Villacher Stadtrecht 1998, Kärntner Gemeindehaushaltsordnung; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
(1)Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Gemeinde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde (§ 80a) unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen.
(2)Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
(3)Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
(4)Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet.
(5)Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(6)Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde nicht zulässt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(7)Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
(8)Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Gemeinde neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.
(9)Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Diese Sammlung ist von der Gemeinde auch im Internet bereitzustellen.“
In § 18 Abs. 2, § 29 Abs. 13 und § 84a Abs. 4 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 165/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“ ersetzt.
In § 21 Abs. 4 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
§ 21 Abs. 7 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.“
In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit 27 und 31 Mitgliedern des Gemeinderates 7, mit 35 Mitgliedern des Gemeinderates 9“ durch die Wortfolge „mit 27, 31 und 35 Mitgliedern des Gemeinderates 7“ ersetzt.
§ 25 lautet:
(1)Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben nach ihrer Wahl bei den sich nach der Tagesordnung ergebenden Tagesordnungspunkten (§ 21 Abs. 1a) in die Hand des Bezirkshauptmannes oder eines von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Vertreters vor dem Gemeinderat das in § 21 Abs. 3 vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Ersatzmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen. Mit der Angelobung beginnt das Amt.
(2)Die Amtsperiode des neugewählten Gemeindevorstandes beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
(3)Die Amtsperiode des Gemeindevorstandes endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).“
§ 25a entfällt.
§ 26 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat mit Mehrheit (§ 39) die Zahl der erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. Ist danach eine Gemeinderatspartei, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – jedenfalls um ein Mitglied dieser Gemeinderatspartei zu erweitern. Während der Amtsperiode des Gemeinderates darf eine Veränderung der festgesetzten Ausschüsse und eine Verringerung der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nur dann vorgenommen werden, wenn die von der Veränderung betroffenen anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien zustimmen.
(2) Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses hat der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 22 Abs. 1) zu entsprechen. Ist danach eine Gemeinderatspartei mit mindestens zwei Mitgliedern nicht im Kontrollausschuss vertreten, ist sie berechtigt, ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses namhaft zu machen.
(2a) Die Zahl der Ausschüsse, für deren Obmänner die einzelnen Gemeinderatsparteien Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002). Der Gemeinderat hat mit Mehrheit (§ 39) zu bestimmen, für welche Ausschüsse – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – den einzelnen Gemeinderatsparteien das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.
(3) Die Obmänner und sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. § 24 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3, Abs. 7a und Abs. 8 gelten sinngemäß. Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages unter den in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Partei zu und geht unter den Voraussetzungen des Abs. 5 auf diejenige im Gemeindevorstand vertretene Gemeinderatspartei über, auf die der geringste Anteil an der Verwaltung (§ 69 Abs. 4 bis 6) aufgeteilt wurde; die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1), hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Gemeinderatspartei vertreten ist.
(4) Der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Gemeinderatspartei steht das Recht auf Einbringung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses (Abs. 3) dann zu, wenn sie im Gemeinderat mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten ist. Hat unter diesen Voraussetzungen mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so steht dieses Recht jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Gemeinderatswahl weniger Stimmen auf sich vereinigt hat; ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.“
§ 29 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
§ 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Gemeinderat darf in der Geschäftsordnung bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf Aufgaben erstrecken, mit denen Ausgaben für die Gemeinde verbunden sind, die im Einzelfall fünf Prozent der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres übersteigen, oder für die im Voranschlag keine Bedeckung vorgesehen ist. Der Gemeinderat darf die im zweiten Satz festgelegte Ausgabenobergrenze in der Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Höhe der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit herabsetzen.“
„(5) Einzelne nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die weder durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2) noch nach Abs. 4 übertragen worden sind, dürfen vom Gemeinderat im Einzelfall mit Beschluss unter den Voraussetzungen des Abs. 4 dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Anlässlich der Übertragung darf der Gemeinderat Richtlinien für die Erfüllung dieser Aufgaben festlegen.“
„(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des § 16 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch, übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.“
„(5c) Wird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat der Bürgermeister die Berichterstattung wahrzunehmen.“
„(6) Der Leiter des inneren Dienstes hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Gemeinde oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.“
„(2) Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.“
„Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.“
(1)Der Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Gemeindevorstandes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.
(2)Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Abs. 1 gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
(3)Sollte der Ausschuss keinen Berichterstatter für den Gemeinderat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Fall seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.“
„In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.“
„(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten, nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei, zu übermitteln. Die Übermittlung darf mit schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Gemeinderatspartei und des jeweiligen Gemeinderatsmitglieds in jeder technisch möglichen Weise, insbesondere auch elektronisch, erfolgen. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.“
In § 45 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzende“ ersetzt.
§ 45 Abs. 6 lautet:
„(6) Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.“
„Das Rederecht eines Mitgliedes des Gemeinderates in den Sitzungen des Gemeinderates darf durch die Geschäftsordnung nicht ausgeschlossen werden.“
„(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „nein“, so gilt der Beschlussantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.“
In § 55 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010) eingetragenen und“.
In § 55 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „ , der in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen ist“.
In § 60 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010) eingetragenen und“.
§ 63 lautet:
Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand gemäß § 34 Abs. 5 übertragen worden sind, im Einzelfall die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.“
„Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangt.“
In § 64 Abs. 3 wird das Zitat „35 Abs. 2, 3 letzter Satz, 5 und 6“ durch das Zitat „35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, 3 letzter Satz, 5, 5c und 6“ ersetzt und nach dem Zitat „45 Abs. 1 bis 5“ das Zitat „sowie 77 Abs. 1 letzter Satz und 78 Abs. 1a letzter Satz“ eingefügt.
Nach § 64 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Gemeindevorstandes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Gemeindevorstandes zu protokollieren.“
In § 68 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „bei Ruhen des Amtes (§ 25a) und“.
§ 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.“
In § 75 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „§ 25a Abs. 1 und“.
§ 76 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.“
In § 76 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und beharrt der Ausschuss auf seiner Entscheidung“.
§ 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses sind gleichzeitig mit der Einberufung allen Mitgliedern des Gemeinderates bekannt zu geben.“
37a. In § 77 Abs. 4 zweiter Satz entfällt das Zitat „35 Abs. 6“.
In § 77 Abs. 4 lit. a wird das Zitat „§ 35 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes,“ ersetzt.
§ 77 Abs. 5 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Jede Gemeinderatspartei, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, darf einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Die Entsendung ist dem Obmann des Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen Widerruf. Als Vertreter darf jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates entsendet werden, das auf dem der Gemeinderatspartei zugrunde liegenden Wahlvorschlag aufscheint. § 40, § 27 Abs. 4 und § 77 Abs. 1 letzter Satz gelten für den entsendeten Vertreter sinngemäß.“
39a. § 77 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Sitzungen des Ausschusses den Mitgliedern ein fachkundiger Bediensteter der Gemeinde zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung steht.“
„(1a) Für Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Gemeindevorstand bedürfen, sind vom Gemeindeamt Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben. Sitzungsvorträge für Tagesordnungspunkte einer Gemeinderatssitzung dürfen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse der Ausschüsse oder des Gemeindevorstandes für die Mitglieder des Gemeinderates gegen Nachweis ihrer Identität im Intranet der Gemeinde bereitgestellt werden, sofern die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, nicht verletzt wird und die Gemeinde die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datengeheimnisses sowie zur Wahrung sonstiger Verschwiegenheitspflichten getroffen hat.“
„(6) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen oder anzuordnen, welcher Bedienstete im Verhinderungsfall die Vertretung zu übernehmen hat; dies gilt in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung eines provisorischen Amtsleiters (Stadtamtsleiters). In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat der Bürgermeister für den Fall der Verhinderung des (provisorischen) Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen. Abs. 2 erster Satz, zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden.“
„(7) Im Gemeindeamt ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Gemeinde elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.“
§ 79 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
§ 80 lautet:
(1)Im Gemeindeamt ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
(2)Die Amtstafel ist für gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Gemeinde handelt, die im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen sind, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Gemeinde zu dienen.
(3)Kundmachungen im Sinne des Abs. 2, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Gemeindeamt durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
(4)Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
(5)Jede Person hat das Recht beim Gemeindeamt gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Abs. 2 zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.“
(1)Das elektronisch geführte Amtsblatt dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 1. Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Gemeinde können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde verlautbart werden.
(2)Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Gemeinde und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Gemeinde nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
(3)Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Abs. 2 letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Abs. 4 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Abs. 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
(4)Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(5)Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(6)Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
(7)Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Gemeindeamt Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
(8)Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Das Gemeindeamt hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
(9) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.“
In § 81 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Gemeinden“ durch die Wortfolge „Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut)“ ersetzt.
In § 82 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Gemeinden“ durch die Wortfolge „Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut)“ ersetzt.
In § 86 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „zu beschließen“ ersetzt.
In § 86 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ , die der Körperschaftsteuer unterliegen,“.
§ 86 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.“
„(11) Vorhaben, für die im außerordentlichen Voranschlag (Abs. 4) Ausgaben vorgesehen sind, die durch Bedarfszuweisungen oder Landesmittel bedeckt werden sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Auswirkungen dieser Vorhaben im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung des Vorhabens nicht gewährleistet ist.
(11a) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 11 fallen – unbeschadet des § 104 Abs. 1 lit. a – nicht:
(11b) Unter einem Vorhaben im Sinne der Abs. 11 und 11a ist ein Vorhaben zu verstehen, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der aufgrund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben in mehreren Phasen durchgeführt wird und ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt.“
In § 87 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Beiträge“ durch das Wort „Beträge“ ersetzt.
In § 88 Abs. 1 wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „zu beschließen“ ersetzt.
In § 89 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „beschlossen“ ersetzt.
In § 90 Abs. 1 wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „zu beschließen“ ersetzt.
55a. § 92 Abs. 3 entfällt.
„Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.“
„(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.“
§ 104 Abs. 1 lit. c lautet:
§ 104 Abs. 1 lit. d lautet:
In § 104 Abs. 3 lit. a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 30/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 190/2013“ ersetzt.
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Stadt hat Sammlungen der geltenden Verordnungen, und zwar getrennt nach den im eigenen Wirkungsbereich (§ 11) und nach den im übertragenen Wirkungsbereich (§ 12) erlassenen Verordnungen, anzulegen. Die Sammlungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Sammlungen sind von der Stadt auch im Internet bereitzustellen.“
(1)Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Stadt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt (§ 82a) unter der Internetadresse der Stadt kundzumachen.
(2)Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
(3)Verordnungen der Stadt im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
(4)Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
(5)Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(6)Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt nicht zulässt, sind im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Magistrat gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(7)Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
(8)Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Stadt neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.“
„Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister und vier Stadträten.“
§ 25a entfällt.
§ 26 Abs. 1 dritter und vierter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) zu bilden.“
§ 30 Abs. 3 entfällt.
§ 35 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des § 16 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.“
„(2) Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.“
„Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.“
(1)Der Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Stadtsenates dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.
(2)Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Abs. 1 gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
(3)Sollte der Ausschuss keinen Berichterstatter für den Gemeinderat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Fall seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.“
In § 44 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzenden“ ersetzt.
§ 44 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.“
In § 44 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzende“ ersetzt.
§ 44 Abs. 6 lautet:
„(6) Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.“
In § 54 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010) eingetragenen und“.
In § 54 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „ , der in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen ist“.
In § 59 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010) eingetragenen und“.
In § 64 Abs. 2 vorletzter Satz wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
In § 64 Abs. 4 wird das Zitat „35 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
In § 65 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im § 25a und“.
§ 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unbeschadet des § 101 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Stadt in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Stadt aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.“
„Nach ihrer Behandlung im Gemeinderat sind Berichte des Kontrollamtes durch dessen Leiter im Internet zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.“
„Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.“
In § 77 Abs. 4 wird das Zitat „35 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
§ 78 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.“
Für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gelten § 81 und § 82 K-AGO.“
(1)Im Magistrat ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
(2)Die Amtstafel ist für gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Stadt im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Stadt zu dienen.
(3)Kundmachungen im Sinne des Abs. 2, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Magistrat durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
(4)Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen, und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
(5)Jede Person hat das Recht im Magistrat gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Abs 2 zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zur Herstellung dieser Kopien vorhanden sind.“
(1)Das elektronisch geführte Amtsblatt der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1. Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Stadt können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt verlautbart werden.
(2)Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Stadt und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Stadt nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
(3)Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Abs. 2 letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Abs. 4 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Abs. 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
(4)Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(5)Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(6)Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
(7)Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden im Magistrat Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
(8)Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Der Magistrat hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
(9)Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.“
„Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.“
In § 84 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „zu beschließen“ ersetzt.
in § 85 erster Satz wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „beschlossen“ ersetzt.
In § 86 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „zu beschließen“ ersetzt.
§ 88 Abs. 1 lautet:
„(1) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates:
„Die Bestimmungen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung finden keine Anwendung.“
In § 91 Abs. 2 wird die Wortfolge „oberbehördlichen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „oberbehördlichen Befugnisse“ ersetzt.
§ 94 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.“
„(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.“
Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Stadt hat Sammlungen der geltenden Verordnungen, und zwar getrennt nach den im eigenen Wirkungsbereich (§ 11) und nach den im übertragenen Wirkungsbereich (§ 12) erlassenen Verordnungen, anzulegen. Die Sammlungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Sammlungen sind von der Stadt auch im Internet bereitzustellen.“
(1)Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Stadt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt (§ 84a) unter der Internetadresse der Stadt kundzumachen.
(2)Die Stadt hat die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
(3)Verordnungen der Stadt im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
(4) Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
(5)Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(6)Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt nicht zulässt, sind im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Magistrat gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(7)Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
(8)Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Stadt neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.“
§ 25a entfällt.
§ 30 Abs. 3 entfällt.
§ 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des § 16 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.“
„(2) Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.“
„Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.“
In § 45 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzenden“ ersetzt.
§ 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.“
In § 45 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Vorsitzende“ ersetzt.
§ 45 Abs. 6 lautet:
„(6) Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.“
„Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so gilt der Beschlussantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.“
In § 55 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010) eingetragenen und“.
In § 55 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „ , der in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen ist“.
In § 60 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010) eingetragenen und zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürgern“ durch die Wortfolge „zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger“ ersetzt.
In § 65 Abs. 4 wird das Zitat „36 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „36 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
In § 66 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im § 25a und“.
§ 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unbeschadet des § 103 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Stadt in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Stadt aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.“
In § 76 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im § 25a und“.
§ 78 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Nach ihrer Behandlung im Gemeinderat sind Berichte des Kontrollamtes durch dessen Leiter im Internet zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.“
„Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.“
In § 79 Abs. 4 wird das Zitat „36 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „36 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
§ 80 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.“
Für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gelten § 81 und § 82 K-AGO.“
(1)Im Magistrat ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
(2)Die Amtstafel ist zur Kundmachung von gesetzlich vorgeschriebenen Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Stadt im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Stadt zu dienen.
(3)Kundmachungen im Sinne des Abs. 2, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Magistrat durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
(4)Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
(5) Jede Person hat das Recht gegen angemessenes Entgelt im Magistrat Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Abs. 2 zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zur Herstellung dieser Kopien vorhanden sind.“
(1)Das elektronisch geführte Amtsblatt der Stadt Villach dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1. Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Stadt können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt verlautbart werden.
(2)Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Stadt und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Stadt nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
(3)Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Abs. 2 letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Abs. 4 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Abs. 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
(4)Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(5)Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(6)Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
(7)Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden im Magistrat Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
(8)Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Der Magistrat hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
(9)Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.“
„Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.“
In § 87 erster Satz wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „beschlossen“ ersetzt.
In § 88 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „festzustellen“ durch die Wortfolge „mit Beschluss festzustellen“ ersetzt.
§ 90a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Bestimmungen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung finden keine Anwendung.“
„Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.“
„(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.“
Die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung – K-GHO, LGBl. Nr. 2/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
§ 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der mittelfristige Investitionsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geplanten Investitionsvorhaben und -förderungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung nicht gewährleistet ist.“
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