Kärntner Kinderbetreuungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20141231_72Kärntner Kinderbetreuungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 57/2012 und LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 6 Bewilligungen § 7 Errichtungsbewilligung § 8 Betriebsbewilligung“ durch die Wortfolge „§ 6 Bewilligung § 7 Voraussetzungen für die Bewilligung § 8 Änderungen“ ersetzt. Die Wortfolge „§ 17 Mitwirkung an der Jugendwohlfahrtspflege“ wird durch die Wortfolge „§ 17 Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt und danach die Wortfolge „§ 17a Sonderformen“ eingefügt. Die Wortfolge „§ 30 Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenhelferinnen“ wird durch die Wortfolge „§ 30 Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen“ ersetzt. Die Wortfolge „§ 44 Vermittlung von Betreuungsplätzen“ entfällt. Die Wortfolge „§ 46 Fachliche Eignung“ wird durch die Wortfolge „§ 46 Fachliche und persönliche Eignung für Tagesmütter und Tagesväter“ ersetzt und danach die Wortfolge „§ 47 Fachliche und persönliche Eignung für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten“ eingefügt.
In § 1 Abs. 2 lit. i werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j und k angefügt:
In § 2 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Kleinkindpädagogik“ durch das Wort „Pädagogik“ ersetzt.
§§ 6 bis 8 lauten:
(1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung hat vier Monate vor Aufnahme des Betriebes die Bewilligung bei der Landesregierung zu beantragen.
(3) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages die Aufnahme des Betriebes mit Bescheid untersagt. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung darf innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist die Bewilligung auch ausdrücklich oder unter Auflagen erteilen, wenn diese aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbetreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig sind.
(5) Mit der Bewilligung darf die Höchstzahl der Kinder, die in die Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommen werden dürfen, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum festgesetzt werden.
(1) Im Antrag auf Bewilligung ist der besondere Zweck, dem die Kinderbetreuungseinrichtung dienen soll, anzuführen. Dem Antrag sind anzuschließen:
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtungen die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 sowie 10 bis 14 nicht erfüllt.
(1) Bauliche Änderungen, räumliche Umgestaltungen oder sonstige Änderungen, die eine Abweichung von den für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewirken, sind der Landesregierung vier Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzuführen, ob der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung während der Durchführung der Änderung aufrechterhalten werden soll.
(2) Die Landesregierung kann binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Änderung untersagen, wenn durch die Änderung die Sicherheit oder das Wohl der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet wird, oder dies aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen erforderlich ist.
(3) Binnen der in Abs. 2 genannten Frist kann die Landesregierung die Änderung auch unter Auflagen oder befristet oder bedingt genehmigen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbetreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist.
(4) Äußert sich die Landesregierung binnen der in Abs. 2 genannten Frist nicht oder wird die Änderung gemäß Abs. 3 genehmigt, ist ein von der Betriebsbewilligung gemäß § 6 abweichender Betrieb zulässig. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.“
„(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe
(3) In einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen Personen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass gegen sie eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist, nicht vorliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 ist jedenfalls vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis und auf Aufforderung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.“
„(1) Das pädagogische Personal ist verpflichtet, regelmäßig, zumindest jedoch drei Tage pro Jahr, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Teilnahme zu ermöglichen.“
„(2) Die Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, über die Möglichkeit einer Betreuung ihrer Kinder während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, oder eines Teiles davon in der Kinderbetreuungseinrichtung zu informieren und um schriftliche Mitteilung bis Ende März zu ersuchen, ob für die folgenden Hauptferien oder eines Teiles davon ein Betreuungsbedarf besteht. Liegen hinsichtlich einer Kinderbetreuungseinrichtung 15 Bedarfsmeldungen für die Hauptferien vor, so hat die Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes im erforderlichen Ausmaß Gruppen, zumindest jedoch eine Gruppe, zu führen. Die Landesregierung ist unverzüglich über die Anzahl der vorliegenden Bedarfsmeldungen in Kenntnis zu setzen.“
Die Leiterin einer Kinderbetreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.“
(1) Besondere Formen der Kinderbetreuung, die hinsichtlich der räumlichen oder personellen Ausstattung oder dem pädagogischen Konzept nicht den Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen, dürfen mit Bewilligung der Landesregierung als Sonderformen von Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3b betrieben werden.
(2) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist von der Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Sonderform anzuschließen. Diese Beschreibung hat zu beinhalten:
(3) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist zu erteilen, wenn die Sonderform von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 nur insofern abweicht, als dies im Hinblick auf die Erprobung der Sonderform unbedingt erforderlich ist, die Aufgaben einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 2 nicht gefährdet werden und die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind. Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die notwendige Dauer der Erprobung befristet und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbetreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist, unter Auflagen oder bedingt zu erteilen.
(3a) Auf Antrag der Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung ist die Bewilligung nach einer Erprobungsdauer von mindestens fünf Jahren unbefristet zu erteilen, wenn die Aufgaben einer Kinderbetreuungseinrichtung innerhalb der Erprobungsdauer vollständig erfüllt wurden und die Voraussetzungen des Abs. 3 weiter gegeben sind.
(3b) Die Landesregierung hat in der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 3a gleichzeitig festzustellen, ob und in welchem Ausmaß von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 abgewichen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Sonderform unbedingt erforderlich ist und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind.
(4) Das Land kann Sonderformen abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Sonderform, insbesondere im Hinblick auf das pädagogische Konzept, den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder oder der räumlichen Voraussetzungen, fördern. Die Förderung darf die im 4. Abschnitt geregelte Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen nicht übersteigen.“
§ 19 Abs. 1 lit. a lautet:
In § 19 Abs. 1 lit. e werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Nach § 19 Abs. 2 lit. d wird folgende lit. e eingefügt:
§ 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Leiterin darf nur angestellt werden, wer außer den im § 28 genannten Voraussetzungen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Sonderkindergartens treten an die Stelle der Erfordernisse des § 28 die Erfordernisse des § 29.“
Im § 30 wird in der Überschrift, in Abs. 1 erster Satz sowie in Abs. 2 zweiter Satz jeweils das Wort „Kindergartenhelferinnen“ durch das Wort „Kleinkinderzieherinnen“ ersetzt.
In § 31 wird die Wortfolge „als Erzieherin, Horterzieherin, Kindergärtnerin oder“ durch die Wortfolge „in einem Kindergarten oder Hort oder als“ ersetzt.
§ 36 Abs. 3 lit. c lautet:
In § 36 Abs. 3 lit. f Z 3 wird das Wort „Kindergartenhelferinnen“ durch das Wort „Kleinkinderzieherinnen“ ersetzt.
In § 38 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „und einer entsprechenden Aufforderung durch die Landesregierung“.
§ 43 Abs. 1 lautet:
„(1) Tagesbetreuung ist die regelmäßige und gewerbsmäßige Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendet, die für einen Teil des Tages durch andere Personen als die Eltern, nahe Angehörige oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen erfolgt. Die Tagesbetreuung kann im eigenen Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters oder in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten (Kindertagesstätten) erfolgen.“
§ 44 entfällt.
§ 45 lautet:
(1) Personen, die Kinder in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist mindestens vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist die Anzahl der Kinder, die aufgenommen werden sollen, unter Berücksichtigung der persönlichen und räumlichen Betreuungsmöglichkeiten anzuschließen.
(2) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages die Aufnahme der Tätigkeit mit Bescheid untersagt. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
(4) Die Übernahme eines Kindes in die Tagesbetreuung ist von der Tagesmutter oder dem Tagesvater einen Tag vor der Übernahme der Landesregierung zu melden.
(5) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu entziehen, wenn
„(2) Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.
(3) Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Abs. 1, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Abs. 1 und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.
(4) Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).“
(1) Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten hat zumindest eine Ausbildung zur Kleinkinderzieherin im Sinne des § 30 nachzuweisen.
(2) Als Leiterin einer Kindertagesstätte darf nur angestellt werden, wer eine Ausbildung gemäß §§ 28 oder 30, eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte sowie die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 und § 12 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kinderbetreuungseinrichtung“ das Wort „Kindertagesstätte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.“
„(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung eine geeignete private Einrichtung mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Abs. 2, 3 und 5 und in der Verordnung nach Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung einer Förderung gelten für die private Einrichtung in gleicher Weise.“
§ 57 Abs. 1 lit. c entfällt.
§ 57 Abs. 1 lit. h lautet:
§ 58 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß §§ 6 bis 8 oder § 45 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, gelten die §§ 6 bis 8 oder 45 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013.
(3) Für die Bemessung des Zeitraumes der Unterbrechung gemäß § 45 Abs. 5 lit. b des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, sind nur Zeiten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblich.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Leiterinnen einer Kindertagesstätte angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß §§ 47 Abs. 2 iVm 27 Abs. 2 binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abzuschließen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Aufsicht gemäß § 18 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, nach Ablauf der Frist von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
(5) § 47 Abs. 3 iVm § 12 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, gilt ab dem dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahr.
(6) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L 335 vom 17.Dezember 2011, S 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. L 18 vom 21. Jänner 2013, S 7, umgesetzt.
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