Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014
LGBLA_KA_20141230_71Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der § 52 Abs. 1 und § 216 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2014, des § 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 99/2014, und auf Grund des § 11 des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 – K-VergRG 2014, LGBl. Nr. 95/2013 wird verordnet:
(1) Auftraggeber nach § 3 und §§ 164 bis 166 BVergG 2006 und § 4 BVergGVS 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, müssen Bekanntmachungen nach §§ 46 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 2, 207 Abs. 1 und 219 Abs. 2 BVergG 2006 und den §§ 38 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 47 Abs. 2 BVergGVS 2012 im Internet unter der Adresse www.ktn.gv.at/ausschreibungen veröffentlichen.
(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch Abs. 1 unberührt.
Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1 müssen im Internet über die Adresse www.ktn.gv.at/ausschreibungen veröffentlicht werden.
(1) Bekanntmachungen müssen elektronisch jederzeit übermittelt werden können.
(2) Der Eingang von Bekanntmachungen ist unverzüglich zu bestätigen.
(3) Die Bekanntmachungen sind ohne unnötigen Aufschub vollständig zu veröffentlichen.
(4) Der Zugang zu den Bekanntmachungen muss frei, kostenlos, vollständig und jederzeit möglich sein.
Für Anträge gemäß den § 13 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 und 2 K-VergRG 2014 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben
313 €
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Bauaufträge
1 041 €
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Liefer- und Dienstleistungsaufträge
520 €
Verfahren ohne Bekanntmachung gemäß den §§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1
und 2 und Abs. 3 BVergG 2006
520 €
Bauaufträge gemäß § 37 Z 1 BVergG 2006
1 041 €
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich
3 123 €
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im
Unterschwellenbereich
1 041 €
Bauaufträge im Oberschwellenbereich
6 244 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im
Oberschwellenbereich
2 082 €
(1) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 4 festgesetzten Gebühr.
(2) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 und § 10 Abs.1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 4 festgesetzten Gebühr.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Auftragswert des Loses.
(1)Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der gemäß § 4 festgesetzten bzw. 10 vH der gemäß § 5 erhöhten Gebühr.
(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 11 Z 5 des K-VergRG 2014 nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.
(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006, dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und der Pauschalgebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2013 – K-VPPV 2013), LGBl. Nr. 117/2012 idF LGBl. Nr. 76/2013 außer Kraft.
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