Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20141229_70Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2013, wird wie folgt geändert:
In § 3 Z 6 entfällt die Wortfolge „sowie Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates (Art. 131 Abs. 2 B-VG; § 12 Abs. 2 K-UVSG)“.
In § 3 Z 10 lit. a und Z 27 wird jeweils die Wortfolge „Übergangsgesetz 1920, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008“ durch die Wortfolge „Übergangsgesetz 1920, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2014“ ersetzt.
In § 3 Z 11 entfällt die Wortfolge „und die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates (Art. 129b Abs. 1 B-VG; § 3 Abs. 2 K-UVSG)“.
§ 3 Z 38 lit. g entfällt.
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die nicht der kollegialen Beratung und Beschlussfassung gemäß § 3 unterliegenden Aufgaben der Vollziehung (§ 1 Abs. 1) und des Landes als Träger von Privatrechten (§ 1 Abs. 2) werden von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Referent) selbständig im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung erledigt.“
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