Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; Änderung
LGBLA_KA_20141117_56Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, beschlossen:
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011, K-ElWOG, LGBl. Nr. 10/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 52 lautet:
b) Der Eintrag zu § 56 lautet:
c) Der Eintrag zu § 70 lautet:
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
Der Klammerausdruck im § 3 Abs. 1 Z 16 lautet:
„(Wind, Sonne, Erdwärme, aerothermische und hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponie-, Klär- und Biogas)“
Im § 3 Abs. 1 und nach der Z 28 wird folgende Z 28a eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 47 folgende Z 47a eingefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 62 lautet:
Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Unbeschadet der Genehmigungspflicht ist vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Stromerzeugungsanlage mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen.“
Im § 7 Abs. 2 wird in der lit. j der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k angefügt:
§ 10 Abs. 1 lit. a Z 1 lautet:
Im § 10 Abs. 1 wird in der lit. b der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
§ 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.“
„Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Erzeugungsanlage über.“
Im § 24 Abs. 1 werden in der lit. p der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. q angefügt:
§ 30 Abs. 3 lautet:
„(3) Zu den Informationen gemäß Abs. 2 lit. e zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich der Dauer und der Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 48 dieses Gesetzes sowie gemäß § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.“
§ 40 Abs. 4 lit. d lautet:
§ 51 Abs. 2 bis 5 entfallen.
Die Überschrift des § 52 lautet:
„Die Behörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich vorzulegen:“
„Die Behörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß §§ 50 und 51 vorzulegen.“
§ 54 Abs. 4 lit. a lautet:
Die Überschrift des § 56 lautet:
„Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die in Kärnten tätig sind, haben ihren allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.“
§ 56 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
§ 56 Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6 und 7 ersetzt:
„(6) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(7) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“
§ 60 Abs. 8 lit. c lautet:
§ 67 Abs. 2 lit. e lautet:
§ 69 Abs. 3 lit. a lautet:
§ 69 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach § 43 des ÖSG 2012 verwendet werden.“
§ 70 entfällt.
§ 71 Abs. 3 lit. a lautet:
Im § 73 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. a: „111/2010“ durch „161/2013“;
lit. b: „98/2010” durch „164/2013”;
lit. e: „111/2010“ durch „212/2013“;
lit. f: „22/2011“ durch „33/2014“;
lit. h: „111/2010“ durch „50/2013“ und
lit. j: „111/2010“ durch „33/2013“.
§ 73 Abs. 2 lit. d lautet:
§ 73 Abs. 2 lit. g lautet:
Im § 73 Abs. 4 lit. a wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission, ABl. Nr. L 163 vom 15.6.2013, S. 1“ eingefügt.
Im § 73 Abs. 4 lit. b wird vor dem Punkt die Wortfolge „, derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39“ eingefügt.
Artikel I Z 9 und Z 11 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. k und § 10 Abs. 1 lit. c) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
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