Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D; Änderung
LGBLA_KA_20141110_55Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des 2. Abschnittes des II. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D, LGBl. Nr. 48/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert:
§ 4 lautet:
(1) Die Dienstprüfung ist für alle Verwendungsgruppen schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Zur Dienstprüfung zuzulassen sind Landesbedienstete, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und eine mindestens zweijährige zufriedenstellende Verwendung im Landesdienst aufweisen, wobei diese Verwendung vor der Zulassung zur Dienstprüfung der jeweiligen Verwendungsgruppe zu entsprechen hat.
(3) Zulassungserfordernis ist neben der Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge der Besuch des Einführungslehrganges an der Kärntner Verwaltungsakademie. § 3 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Von der Voraussetzung des Abs 3 darf in begründeten Fällen abgesehen werden.“
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