Kärntner Pflichtschulleiter Auswahlverfahren; Änderung
LGBLA_KA_20141106_54Kärntner Pflichtschulleiter Auswahlverfahren; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 22 Abs. 2 des Kärntner Landeslehrergesetzes – K-LG, LGBl. Nr. 80/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2014, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über das Auswahlverfahren zur Bestellung von Schulleitern an Pflichtschulen erlassen werden (Kärntner Pflichtschulleiter Auswahlverfahren – K-PfLA), LGBl. Nr. 25/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 62/2013, wird wie folgt geändert:
„Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrensverordnung – K-PfLAV“
In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und 6“.
§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Landesschulrat hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 lit. b und c zu sorgen und dabei Folgendes zu veranlassen:
Der Landesschulrat hat zur Moderation der biographischen Analyse und des Assessmentcenters Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.“
„(5) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.“
„(3) Der Landesschulrat hat zur Moderation der biographischen Analyse Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.“
„(7) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.“
„(4) Der Landesschulrat hat zur inhaltlichen Vorbereitung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters sowie zur Moderation des Assessmentcenters Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.“
„(8) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.“
Eine Verweisung in dieser Verordnung auf eines der nachstehend angeführten Gesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
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