Kärntner EVTZ-Gesetz; Änderung
LGBLA_KA_20141014_51Kärntner EVTZ-Gesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner EVTZ-Gesetz – K-EVTZG, LGBl. Nr. 20/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, im Folgenden EVTZ-Verordnung.“
§ 2 Abs. 1 lit. c wird durch folgende lit. c und d ersetzt:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.“
„Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Kärnten und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten haben mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.“
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