Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20140624_33Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, wird wie folgt geändert:
„Den zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen obliegen alle dem Aufsteller und Betreiber nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen und sonstigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und Pflichten, und sie sind für deren Einhaltung verantwortlich.“
§ 5 Abs. 3 lit. a bis lit. c lauten:
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde (§ 21 Abs. 2) schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.“
„(1) Jeder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die ihm übertragene wirksame Ausspielbewilligung ab dem in der Bewilligung festgelegten Zeitpunkt ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten in betriebsbereitem Zustand auszuüben.“
„(2) Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung, bei Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 9 Abs. 5 lit. a in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall der Ausspielbewilligung hat der Bewilligungsinhaber bzw. haben die Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Landesregierung so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf ein neuer Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung nicht vor Ablauf der Ausspielbewilligung entschieden, ist der zuletzt berechtigte Bewilligungsinhaber bzw. sind die zuletzt berechtigten Bewilligungsinhaber befugt, die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen; der zweite Satz gilt hierbei sinngemäß.“
In § 9 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „die entsprechend dem Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „die entsprechend der Bewilligung“ ersetzt.
Der Einleitungsteil des § 9 Abs. 5 lautet:
„In der Bewilligung sind insbesondere festzusetzen:“
In § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge „verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bewilligungsbescheides“ durch die Wortfolge „verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes, von auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung“ ersetzt.
§ 9 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen nach Abs. 7 durch die Behörde zu stellen, wenn ein Bewilligungsinhaber gegen ihm obliegende Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, hierauf ergangenen Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder sonstigen behördlichen Anordnungen verstößt, sofern diese ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG haben.“
„In der Standortbewilligung sind insbesondere festzusetzen:“
„(10) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen über die Erteilung und das Erlöschen einer Standortbewilligung zur Verfügung zu stellen.“
§ 12 Abs. 4 lit. c lautet:
§ 12 Abs. 11 lautet:
„(11) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.“
In § 16 Abs. 3 lit. d wird das Wort „und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und,“ ersetzt, in § 16 Abs. 3 lit. e wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt und es werden nach § 16 Abs. 3 lit. e folgende lit. f und lit. g eingefügt:
§ 18 Abs. 2 lit. a lautet:
§ 21 Abs. 4 entfällt.
§ 21 Abs. 6 entfällt.
In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf Verlangen die Bewilligungsbescheide“ durch die Wortfolge „auf Verlangen die Bewilligungen“ ersetzt.
§ 26 Abs. 3 lautet:
„(3) Eingezogene Spielautomaten sind nach Rechtskraft der Einziehung binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.“
„(2) In der Bestellung ist der Aufgabenbereich des Landes-Aufsichtsorgans festzulegen. Die Bestellungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Bestellung ebenfalls in Kenntnis zu setzen.“
„Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.“
§ 31 Abs. 3 lit. c lautet:
§ 33 Abs. 4 lautet:
„(4) Jede Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ebenfalls in Kenntnis zu setzen.“
§ 34 Abs. 3 lit. b lautet:
§ 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 21 950 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 16 (§ 21 Abs. 4) und Artikel I Z 17 (§ 21 Abs. 6) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
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