Bade- und Schwimmverbote um Schifffahrtsanlagen für den Fahrgastverkehr
LGBLA_KA_20140528_27Bade- und Schwimmverbote um Schifffahrtsanlagen für den FahrgastverkehrGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:
Auf dem Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee und den Draustauseen und der Drau ist das Baden und Schwimmen im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Schiffswerften und Arbeitsbereiche schwimmender Geräte sowie um Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren verboten, wobei das Verbot des Schwimmens und Badens im Umkreis von 100 m um Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren während des Anlegens, des Verweilens und Ablegens gilt.
Schiffsführer von Fahrgastschiffen und Fähren auf Gewässern gemäß § 1 haben bei Annäherung an eine Schiffsanlegestelle für die Fahrgastschifffahrt das Anlegemanöver entsprechend der Anlage 2 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 258/2013, durch einen langen Ton anzukündigen und beim Verlassen der Anlegestelle dieses Manöver ebenfalls durch einen langen Ton bzw. beim Ablegen achteraus durch drei kurze Töne anzukündigen.
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Die Bestimmungen der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 258/2013, bleiben unberührt.
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