Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20140417_22Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 1 bis 7:
Die Überschrift des § 1 lautet:
„(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kurzparkzonengebühr gelten für Gemeinden, die aufgrund einer gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 ausschreiben.“
(1)Über § 1 hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Parkgebühr auszuschreiben.
(2)Als Abstellen im Sinne des Abs. 1 gilt das Halten und Parken im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.
(3)Von der Entrichtung der Parkgebühr sind jedenfalls jene Fahrzeuge ausgenommen, die gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 lit. a bis g des Finanzausgleichsgesetzes 2008 von der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr befreit sind. Darüber hinaus kann die Gemeinde weitere sachliche oder zeitliche Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 festlegen.
(4)Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht.“
„(4) Verkehrsflächen gemäß § 2 Abs. 4 sind jeweils am Beginn und am Ende durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Anfang bzw. – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.“
(1)Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Sie darf 0,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde der Abstelldauer nicht überschreiten. Die Verwendung anderer Zeiteinheiten ist zulässig, wenn dies wegen der zur Verwendung gelangenden Kontrollnachweise (§ 6 Abs. 1) erforderlich ist, jedoch darf dadurch der Höchstbetrag gemäß dem zweiten Satz nicht überschritten werden.
(2)Für Inhaber von Ausnahmebewilligungen (§ 7 Abs. 1) kann die Abgabe für die Dauer der Ausnahmebewilligung pauschaliert werden (§ 7 Abs. 2 Z 2). Die Pauschalgebühr darf 50 Euro für jeden angefangenen Monat nicht überschreiten.
(1)Zur Entrichtung der Parkgebühr (§ 2) ist verpflichtet, wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Verkehrsfläche abstellt, für die eine Abgabepflicht besteht. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 ist der Inhaber der Ausnahmebewilligung Abgabenschuldner.
(2)Wurde ein Kraftfahrzeug abgabepflichtig abgestellt, ohne dass die erforderliche Abgabe (§§ 1 und 2) für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn die Abgabe verkürzt oder hinterzogen wurde oder wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (§ 17 Abs. 1 Z 3 lit. b) nicht deutlich sichtbar gemacht oder ein entsprechender Nachweis nicht angebracht wurde.
(1)Der Zeitpunkt und die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrollnachweise sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, dass
(2)Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz gemäß §§ 1 und 2 abstellt, wenigstens einen der vorgesehenen Kontrollnachweise in der Nähe des Abstellplatzes erwerben kann.
(1)Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 erteilen.
(2)Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist,
§ 8 Abs. 5 lit. a lautet:
Im § 12 werden folgende Fundstellen ersetzt:
Dem § 12 wird folgende lit. e angefügt:
§ 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt nicht für § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a, soweit dies die Parkgebühr betrifft, sowie für § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b.“
„(1) Wer
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.