Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft; Änderung
LGBLA_KA_20140408_19Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft – K-PPAG, LGBl. Nr. 53/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2010, wird wie folgt geändert:
Der Titel des Gesetzes lautet: „Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz – K-PPAG“
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
„(1) Zur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.“
„(4) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Die Patientenanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.“
5.§ 1 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Landesregierung hat der Patientenanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.“
(1) Aufgaben der Patientenanwaltschaft sind:
(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die Patientenanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
(3) Bezieht sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Patientenanwaltschaft auf die Tätigkeit von Ärzten oder Zahnärzten, sind die betroffenen Personen oder Einrichtungen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Patientenanwaltschaft hat erforderlichenfalls mit anderen Informations- und Beschwerdestellen oder den entsprechenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
(4) Die Patientenanwaltschaft hat mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf das Gesundheitswesen bezieht oder die Patienteninteressen wahrnehmen (wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen), die Zusammenarbeit zu suchen.
(5) Die Patientenanwaltschaft ist berechtigt, auch andere als in Abs. 2 bis 4 genannte Personen oder Einrichtungen einzuladen, zu einem konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sind der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) und die Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft berechtigt, jene Räume einer Krankenanstalt zu betreten, in denen Patienten untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werden.
(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) kann zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben außerhalb seiner (ihrer) Büroräumlichkeiten Sprechstunden abhalten.
(8) Die Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft kann auch anonym erfolgen.“
(1) Zur Wahrung der Interessen von pflegebedürftigen Personen wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet und ein Pflegeanwalt oder eine Pflegeanwältin bestellt.
(2) Von der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ausgenommen ist die Pflege von Personen in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und gemäß § 1 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes sowie die Pflege bei Personen oder in Einrichtungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz.
(3) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) ist weisungsfrei.
(4) Die in der Pflegeanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin).
(5) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegeanwaltschaft zu unterrichten. Die Pflegeanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Landesregierung hat der Pflegeanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche, fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.“
Die Überschrift „§ 5 Bestellung“ wird durch die Überschrift „§ 5 Bestellung und Abberufung“ ersetzt.
Die §§ 6 bis 9 werden durch folgende §§ 6 bis 9 ersetzt:
(1) Aufgaben der Pflegeanwaltschaft sind:
(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes und die mobilen Pflege und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach § 15 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, haben die Pflegeanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte und Stellungnahmen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(3) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben der Pflegeanwaltschaft auf Ersuchen Akteneinsicht zu gewähren.
(4) Bezieht sich die Wahrnehmung der Aufgaben auf Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 befugte Personen, sind diese zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Pflegeanwaltschaft hat erforderlichenfalls mit anderen Informations- und Beschwerdestellen oder den entsprechenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 ist der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) berechtigt, Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes zu betreten und erforderlichenfalls bei Vorliegen der Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder von deren gesetzlichen Vertreter Einsicht in die diese Person betreffenden Unterlagen zu nehmen.
(6) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) kann zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben außerhalb seiner (ihrer) Büroräumlichkeiten Sprechstunden abhalten.
(7) Die Inanspruchnahme der Pflegeanwaltschaft kann auch anonym erfolgen.
(1) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) hat bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag vom Pflegeanwalt (von der Pflegeanwältin) in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(1) Die Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft ist kostenlos. Den Aufwand der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft hat das Land zu tragen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft oder der Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen in folgender Fassung zu verstehen:
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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