Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20140312_13Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, idF des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOA), LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Geschäftsstücke, die vom Bundeskanzleramt, von den sonstigen Bundesministerien, den Höchstgerichten, der Parlamentsdirektion, der Volksanwaltschaft, vom Rechnungshof, von der Präsidentschaftskanzlei, vom Landtag, vom Landesrechnungshof oder von der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangen, sind vom Landesamtsdirektor auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.“
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