Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990; Änderung
LGBLA_KA_20140311_11Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 107/2012, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Kärntner Bauordnung“ die Wortfolge „1996 – K-BO 1996“ eingefügt.
In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Naturschutzgesetzes“ durch die Wortfolge „K-NSG 2002“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 39 der Kärntner Bauordnung“ durch die Wortfolge „§ 44 K-BO 1996“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 lit. k entfällt die Wortfolge „(§ 16 Abs. 5 Kärntner Bauvorschriften)“.
§ 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern, Werbungen auf Transparenten (§ 5 Abs. 1 lit. d) und auf Dachflächen (§ 5 Abs. 1 lit. k) sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.“
In § 6 Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge „Kärntner Bauordnung“ die Wortfolge „1996 – K-BO 1996“ eingefügt.
§ 6 Abs. 7 entfällt.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
(1)Das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern ist anzeigepflichtig.
(2)Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Aufstellung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage, Beschaffenheit und Dauer der Aufstellung zu enthalten.
(3)Die Behörde hat die Aufstellung zu untersagen, wenn durch die Aufstellung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn die Aufstellung der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes vor störenden Eingriffen.
(4)Erfolgt keine Untersagung binnen zwei Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Behörde fest, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Aufstellung begonnen werden.“
„Im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. a abgelagerte Abfälle, wie Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. c angebrachten Plakate, die im Widerspruch zur Verordnung nach § 5 Abs. 3 aufgestellten nicht ortsfesten Plakatständer oder ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 durchgeführte Maßnahmen sind von der Gemeinde sofort zu entfernen.“
„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 – ausgenommen letzter Satz – und des Abs. 2 gelten sinngemäß für das abweichend von einer Anzeige oder vor ihrer Wirksamkeit erfolgte Lagern von Gegenständen nach § 5 Abs. 1 lit. b, das Anbringen von Transparenten nach § 5 Abs. 1 lit. d, das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten nach § 5 Abs. 1 lit. f sowie für das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern nach § 7a.“
In § 11 Abs. 6 wird nach dem Wort „Klagenfurt“ die Wortfolge „am Wörthersee“ eingefügt.
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist.“
§ 15 Abs. 1 lit. h lautet:
Nach § 15 Abs. 1 lit. h wird folgende lit. i angefügt:
§ 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.500 Euro zu bestrafen.“
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende rechtskräftige Bewilligungen für das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern bleiben unberührt.
(3)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bewilligungsverfahren für das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern sind als Anzeigeverfahren gemäß § 7a dieses Gesetzes fortzuführen. Erfolgt keine Untersagung binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder stellt die Behörde fest, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Aufstellung begonnen werden.
(4)Auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklichte Straftatbestände nach § 15 Abs. 1 lit. b für das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern bleiben die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anwendbar.
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