Kärntner Landesholding-Gesetz und Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20140228_10Kärntner Landesholding-Gesetz und Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(2a) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.“
„Mitglieder der Organe des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds dürfen dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding nicht angehören.“
„(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dies gilt ferner für die Mitglieder des Aufsichtsrates im Hinblick auf die Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds.“
§ 14 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
§ 22 Abs. 4 lit. w entfällt; die bisherigen lit. x, y und z erhalten die Bezeichnung lit. w, x und y.
Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Dem Aufsichtsrat obliegt es ferner, nach § 8 Abs. 2a an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken, insbesondere
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Fonds ist in das Firmenbuch einzutragen.“
Nach § 3 Abs. 1 lit. g wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:
Bei § 3 Abs. 2 lit. b wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; § 3 Abs. 2 lit. c entfällt.
§ 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Förderungsrichtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie sind im Internet auf der Homepage des Fonds zu verlautbaren.“
Im § 9a erster Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 13/2005“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 57/2013“ ersetzt.
§ 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Landesregierung.“
§ 12b des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle des Ausdrucks „Kärntner Landesholding“ der Ausdruck „Fonds“ tritt.“
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf vom Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden.
(3) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die betreffende Funktion durch den Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen. Die Ausschreibung hat neben den Bestellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben.
(4) Die öffentliche Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes darf entfallen, wenn der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums vor Ablauf der Funktionsdauer des Mitgliedes beschließt, dieses neuerlich zu bestellen.
(5) Wird die Zustimmung des Kuratoriums gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Einlangen des Bestellungsvorschlages des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding nicht erteilt, hat die Landesregierung das Mitglied des Vorstandes zu bestellen.“
„(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fonds, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Er verwaltet das Vermögen des Fonds in eigener Verantwortung.“
„(3) Die Satzung darf vorsehen, dass in bestimmten Angelegenheiten
§ 13 Abs. 3a entfällt.
§ 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Handelsgewerbe betreiben noch mit Unternehmungen, denen der Fonds Förderungen gewährt, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Kuratoriums auch nicht an einer fremden Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.“
(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zu erklären.
(3) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
(4) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding kann ein Mitglied des Vorstandes mit Zustimmung oder auf Vorschlag des Kuratoriums abberufen, wenn das Mitglied seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.“
(1) Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten.
(2) Der Vorstand hat schriftliche Berichte nach Abs. 1 dem Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding zur Kenntnis zu bringen.“
„(1) Das Kuratorium besteht aus Mitgliedern, deren Zahl jener der in der Landesregierung vertretenen Parteien entspricht, sowie aus zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.
(2)Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Kuratoriums hat jede der in der Landesregierung vertretenen Parteien sowie die Wirtschaftskammer Kärnten und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten.“
(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.
(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Fördermaßnahmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.
(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf Förderungsmaßnahmen des Fonds beziehen, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
(5) Verweigert das Kuratorium seine Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 10, so ist dies gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zu begründen.“
In § 26 Z 5 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen über die Vertretung des Fonds“ vor dem Strichpunkt die Wortfolge „und die Erteilung der Prokura“ eingefügt. In § 26 Z 6 wird die Wortfolge „in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums in bestimmten Angelegenheiten des Fonds zu vertreten;“ durch die Wortfolge „den Fonds nach § 13 Abs. 3 in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten;“ ersetzt. § 26 Z 7 bis 9 wird zu § 26 Z 8 bis 10; die neue Z 7 lautet:
Nach § 27 Abs. 2 lit. e wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:
In § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Wege der Kärntner Landesholding.“
§ 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit Ermächtigung des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding hat der Vorstand mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren. Kommt vor dem Ablauf des letzten Jahres der Geltung einer solchen Vereinbarung eine neue Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauf folgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zugewendeten Mitteln als vereinbart anzusehen; hiebei sind Mittel, die vereinbarungsgemäß ausdrücklich der Sonderfinanzierung gewidmet sind, oder Mittel, die nach § 5 der Sonderförderung dienen, nicht zu berücksichtigen.“
(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.
(2) Der Vorstand des Fonds hat nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Kuratoriums bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding. Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat er die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. Beabsichtigt der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding die Versagung der Genehmigung, hat er das Kuratorium vorher anzuhören.
(3) Genehmigt der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.
(4) Nach der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding sind der Landesregierung der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht vorzulegen.
(5) Über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen, insbesondere auf die arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Daten des Landes Kärnten, hat der Vorstand der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten; der Entwurf des Berichts bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Namen der Förderungswerber und den Umfang der diesen vom Fonds gewährten Förderungen (§ 4 Abs. 4 lit. f) zu enthalten und ist von der Landesregierung dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding und dem Landtag vorzulegen. Die Inhalte des Berichts sind nach abschließender Erledigung durch den Landtag im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.
(6) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums zu entlasten.“
(7) Dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding obliegt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Abschlussprüfung des Fonds.
In § 35 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2a wird der Ausdruck „Vorstand“ jeweils durch den Ausdruck „Fonds“ ersetzt.
§ 35a entfällt.
Im § 36 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Landes“ die Wortfolge „und der Sicherheit des Vermögens des Fonds (Fondsgebarung)“ eingefügt.
§ 36 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen, ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände, die Geschäftsgebarung und die Veranlagung der Fondsmittel kontrollieren. Insbesondere darf der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit verlangen, ihm einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel vorzulegen. Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Sachverständige beauftragen.“
„(8) Der Fonds hat auf Anordnung der Landesregierung Überprüfungen der Effektivität und Effizienz von Fördermaßnahmen (Evaluierungen) durch externe Sachverständige durchführen zu lassen. Die Landesregierung hat die zu evaluierenden Bereiche und die Frist, innerhalb der die Evaluierung durchzuführen ist, festzusetzen. Der Fonds hat die Kosten der Evaluierung zu tragen und der Landesregierung das Ergebnis der Evaluierung unverzüglich zu übermitteln.“
§ 38 Abs. 2 entfällt. § 38 Abs. 4 lit. a lautet:
§ 4 Abs. 4 lit. f lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. April 2014 in Kraft.
(2) Der Vorgang der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat nach Maßgabe der Art. I und II schon vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) so rechtzeitig stattzufinden, dass der neue Vorstand mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(3) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums nach Art. II Z 15 (§ 18 KWF-G) und des Wirtschaftspolitischen Beirates nach Art. II Z 27 (§ 38) sind, soweit das Vorschlagsrecht den in der Landesregierung vertretenen Parteien zukommt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung die vorschlagsberechtigten Parteien innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einzuladen hat, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen; sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften, soweit sie nicht auf Vorschläge der drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien zurückgehen, bleiben unberührt. Die für diese Bestellung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.
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