Pflegekindergeld- und Krisenpflegeelternunterstützungsverordnung 2014
LGBLA_KA_20140218_8Pflegekindergeld- und Krisenpflegeelternunterstützungsverordnung 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 31 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 7 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, wird verordnet:
(1) Die Richtsätze betragen monatlich:
(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegekindergeldes in der Höhe des Richtsatzes nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der/die Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.
(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist der in Betracht kommende Richtsatz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2013, entspricht.
(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegekindergeldes.
Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von € 380,-- zu gewähren.
Der Richtsatz für die Unterstützungsleistung beträgt pro Tag: Euro 52,--.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, LGBl. Nr.113/2012, außer Kraft.
(2) Unterstützungsleistungen für Krisenpflegeeltern gem. § 30 Abs. 7 iVm. § 69 Abs. 9 sind ab 31.12.2013 zu gewähren.
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