Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2014
LGBLA_KA_20140212_7Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 4 Tierseuchenfondsgesetz 1995 (K-TSFG), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Für das Jahr 2014 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt:
Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist am 16. März 2014 zu beginnen.
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