Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992; Änderung
LGBLA_KA_20140205_6Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG, LGBl. Nr. 10/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).“
Im § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003“.
Die Überschrift des § 2 lautet „Begriffsbestimmungen“.
Dem § 2, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Schwimmkörper mit Maschinenantrieb sind in der Binnenschifffahrt verwendete Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Wasserfahrzeuge (§ 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz [SchFG], BGBl. I Nr. 62/1997) noch schwimmende Anlagen (§ 2 Z 14 SchFG) sind. Abs. 1 zweiter Halbsatz ist anzuwenden. Für Flöße im Sinne des § 99 Abs. 3 zweiter Halbsatz SchFG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Motorfahrzeuge im Sinne des Abs. 1.“
§ 3 Abs. 1 Z 5 lautet:
Im § 3 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2005,“.
§ 3 Abs. 1 Z 7 lautet:
§ 3 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wenn
(3) Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.“
Im § 3 Abs. 6 lit. a entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“.
§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.“
„(2) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 106 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997).“
„(2a) In den Fällen des § 4 Abs. 1 zweiter Satz ist die Abgabe von der Abgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Abs. 2 gilt sinngemäß.“
„(1) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich
pro kW Antriebsleistung, mit der das Motorfahrzeug nach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde ausgestattet ist.“
§ 6 Abs. 2 entfällt.
§ 6 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe sowie die Mindestbeträge gemäß § 3 Abs. 2 lit. d entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt.“
„(3) Erlischt die Zulassung des Motorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (§ 106 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein die Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2) übersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.“
„(2) Der Abgabenertrag ist vorrangig für ökologische Maßnahmen zu verwenden.“
(1)Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze als solche in der nachstehend angeführten Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1. März 2014 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 14 (Entfall des § 6 Abs. 2) am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) Abweichend von Art. I Z 8 sind für das Jahr 2014 folgende von § 3 Abs. 2 lit. d abweichenden Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden:
(4) Motorfahrzeuge gemäß Art I Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 5), die am 1. März 2014 mit keinem Betriebsstundenzähler gemäß Art I Z 8 (betreffend § 3 Abs. 3 zweiter Satz) ausgestattet sind, sind bis 31. Mai 2014 mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten. Diesfalls können die Betriebsstunden, bis zur Ausstattung des Motorfahrzeugs mit einem Betriebsstundenzähler, längstens jedoch bis 31. Mai 2014, mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
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