LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_KA_20131220_92LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2013 42. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3 lit. a und 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012, wird verordnet:
§ 1
LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren
(1) Die LKF-, Pflege und Anstaltsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt:
Anstaltsgebühr –
Akutgeriatrie/Remobilisation€ 88,20
Anstaltsgebühr –
Akutgeriatrie/Remobilisation€ 88,20
Anstaltsgebühr –
Remobilisation/Nachsorge€ 56,50
Anstaltsgebühr –
Akutgeriatrie/Remobilisation€ 88,20
Anstaltsgebühr€ 119,10
Anstaltsgebühr –
Akutgeriatrie/Remobilisation€ 88,20
(2) Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die LKF-Gebühren und die Anstaltsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung nach § 56 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die LKF-Gebühr und die Anstaltsgebühr für diesen Tag (§ 56 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999).
(3) Für eine medizinisch nicht indizierte Inanspruchnahme von Einbettzimmern durch Patienten der Sonderklasse ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr in Höhe von € 55,80 je Patient und je Aufenthaltstag zu entrichten.
(4) Die vom einzelnen Patienten zu bezahlenden LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem nach Absatz 1 als LKF-Gebühr bezeichneten festgesetzten Eurowert je LKF-Punkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Modell) gemäß Abschnitt 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Über Verlangen der Patienten sind von der in Aussicht genommenen behandelnden Krankenanstalt Kostenvorschläge zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Behandlungskosten sind gemäß gesonderter Kostenvoranschläge abzurechnen, wenn ein operativer Behandlungsfall im LKF-Modell nicht als medizinische Einzelleistung abgebildet ist, oder, wenn die tatsächlich zu erwartenden Behandlungskosten deutlich geringer als die gemäß Abs. 4 ermittelten LKF-Gebühren sind.
§ 2
Pauschalierte Anstaltsgebühren
(1) Die Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 1 sowie bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers zusätzlich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 3 werden bei der Durchführung der medizinischen Eingriffe in der Anlage I, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühren festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation der im § 1 Abs. 1 jeweils festgesetzten Anstaltsgebühr sowie gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers gemäß § 1 Abs. 3 mit dem für den jeweiligen Eingriff gemäß ./. Anlage angeführten Multiplikator.
(2) Werden bei einer Operation mehrere der in der ./. Anlage genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines in der ./. Anlage angeführten Eingriffs, aus einem Grund anstaltsbedürftig, der
§ 3
Gebühr für Begleitpersonen
(1) Die Gebühr für Begleitpersonen nach §?53 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 beträgt in der Allgemeinen Klasse € 21,50. In der Sonderklasse beträgt die Gebühr € 48,30, für Kinder unter 10 Jahren € 31,90 je Aufenthaltstag. Begleitpersonen von Patienten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sind von der Entrichtung dieser Gebühren befreit.
(2) Beträgt der Aufenthalt der Begleitperson nicht mehr als zwei Tage, so sind hiefür 50 v.H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu entrichten. Ab dem achten Aufenthaltstag sind für Begleitpersonen ebenfalls 50 v.H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu leisten.
(3) Bei der Verpflichtung zur Leistung einer Pflegegebühr für Begleitpersonen sind jene Personen ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen befreit sind.
§ 4
Ambulanzbeiträge
(1) Soweit nicht eine Leistung nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt und soweit es sich nicht um eine ambulante Zahnleistung an der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee oder um eine der in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, angeführten Leistungen handelt, gelten für die ambulanten Leistungen nachstehende Tarife: für eine medizinische Leistung 20 Prozent, für bis zu drei medizinische Leistungen 35 Prozent, für bis zu fünf medizinische Leistungen 50 Prozent und für mehr als fünf medizinische Leistungen 100 Prozent der gemäß § 1 für die jeweilige Krankenanstalt festgesetzten Gebühren. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden Ambulanztarife sind auf volle zehn Centbeträge ab(auf)zurunden. Die festgesetzte Gebühr beträgt für das allgemein öffentliche Klinikum – Klagenfurt am Wörthersee (Landeskrankenhaus Klagenfurt) € 555,70, für das allgemein öffentliche Landeskrankenhaus Villach, für das allgemein öffentliche Landeskrankenhaus Wolfsberg, für das öffentliche Landeskrankenhaus Laas sowie für die öffentliche Gailtal-Klinik Hermagor jeweils € 395,80. Der Tarif in der Höhe von € 395,80 gilt auch für das allgemein öffentliche Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt am Wörthersee, für das allgemein öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan, für das allgemein öffentliche Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach, für das allgemein öffentliche Krankenhaus Spittal/Drau, für das Gesundheitszentrum Diakonie – öffentliches Krankenhaus Waiern sowie für das öffentliche Krankenhaus de La Tour in Treffen.
(2) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Computertomographie-Untersuchung beträgt € 212,20.
(3) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte MR-Untersuchung (inkl. Kontrastmittel) beträgt € 371,70.
(4) Der Beitrag (Tarif) jede ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt € 208,40. Als Laborpauschale pro Woche dürfen € 26,80 verrechnet werden.
(5) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte extrakorporale Stoßwellenlithotrypsiebehandlung beträgt €
1.272,60.
§ 5
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2011, LGBl. Nr. 104/2011, mit der die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
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