Kärntner Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
LGBL_KA_20131219_85Kärntner Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2013 40. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
*?Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung des 39. Stücks, der wegen der fehlenden Wiedergabe des Namens des den Gesetzesbeschluss beurkundenden Organs keine Wirkung zukommt (vgl. VfGH 29.11.1999, B 1060/99-5, VfSlg 16152/2001 und VfSlg 16901/2003).
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. I (Flurverfassungs-Landesgesetz 1979) in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, hinsichtlich des Art. VIII (Güter- und Seilwege-Landesgesetz) in Ausführung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198/1967, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, hinsichtlich des Art. XXXI (Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2011) in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, hinsichtlich des Art. LXIII (Kärntner Landarbeitsordnung 1995) in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.?I Nr. 157/2013, hinsichtlich des Art. LXVI (Kärntner Landes-Forstgesetz 1979) in Ausführung des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1974, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, hinsichtlich des Art. LXXVIII (Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991) in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2013, hinsichtlich des Art. XCIII (Kärntner Schulgesetz) in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013, hinsichtlich des Art. CVI (Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz) in Ausführung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/
1951, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 – beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
Artikel I
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979
Artikel II
Änderung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002
Artikel III
Änderung des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997
Artikel IV
Änderung des Gesetzes mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften und das Kärntner Heimgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 80/2012
Artikel V
Änderung des Gesetzes über die Landes-Vergnügungssteuer
Artikel VI
Änderung des Gesetzes über die Wegfreiheit im Berglande
Artikel VII
Änderung des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1974
Artikel VIII
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes
Artikel IX
Änderung des Jagdabgabengesetzes
Artikel X
Änderung der Kärntner
Abfallwirtschaftsordnung 2004
Artikel XI
Änderung des Kärntner
Abgabenorganisationsgesetzes
Artikel XII
Änderung des Kärntner
Agrarbehördegesetzes
Artikel XIII
Änderung der Kärntner
Allgemeinen Gemeindeordnung
Artikel XIV
Änderung des Kärntner Aufzugsgesetzes
Artikel XV
Änderung des Kärntner
AutobahnService-Zuweisungsgesetzes
Artikel XVI
Änderung der Kärntner Bauordnung 1996
Artikel XVII
Änderung des Kärntner Bauproduktegesetzes
Artikel XVIII
Änderung des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes
Artikel XIX
Änderung des Kärntner Bergwachtgesetzes
Artikel XX
Änderung des Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes
Artikel XXI
Änderung des Kärntner Bestattungsgesetzes
Artikel XXII
Änderung des Kärntner Bezügegesetzes 1992
Artikel XXIII
Änderung des Kärntner Bezügegesetzes 1997
Artikel XXIV
Änderung des Kärntner
Bienenwirtschaftsgesetzes
Artikel XXV
Änderung des Kärntner
Buschenschankgesetzes
Artikel XXVI
Änderung des Kärntner
Campingplatzgesetzes
Artikel XXVII
Änderung des Kärntner
Chancengleichheitsgesetzes
Artikel XXVIII
Änderung des Kärntner
Dienstleistungsgesetzes
Artikel XXIX
Änderung des Kärntner Dienstrechts-
gesetzes 1994 (25. K-DRG-Novelle)
Artikel XXX
Änderung des Kärntner Elektrizitätsgesetzes
Artikel XXXI
Änderung des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2011
Artikel XXXII
Änderung des Kärntner EVTZ-Gesetzes
Artikel XXXIII
Änderung des Kärntner
Familienförderungsgesetzes
Artikel XXXIV
Änderung des Kärntner Feuerwehrgesetzes
Artikel XXXV
Änderung des Kärntner Fischereigesetzes
Artikel XXXVI
Änderung des Kärntner
Fleischuntersuchungsgebührengesetzes
Artikel XXXVII
Änderung des Kärntner Gasgesetzes
Artikel XXXVIII
Änderung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung
Artikel XXXIX
Änderung des Kärntner
Gemeindebedienstetengesetzes 1992
Artikel XL
Änderung des Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetzes
Artikel XLI
Änderung des Kärntner
Gemeindekanalisationsgesetzes
Artikel XLII
Änderung des Kärntner
Gemeindemitarbeiterinnengesetzes
Artikel XLIII
Änderung des Kärntner
Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel XLIV
Änderung des Kärntner
Gemeindeplanungsgesetzes 1995
Artikel XLV
Änderung des Kärntner
Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Artikel XLVI
Änderung des Kärntner
Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel XLVII
Änderung des Kärntner
Grundstückteilungsgesetzes
Artikel XLVIII
Änderung des Kärntner
Grundverkehrsgesetzes 2002
Artikel XLIX
Änderung des Kärntner
Grundversorgungsgesetzes
Artikel L
Änderung des Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Artikel LI
Änderung des Kärntner Heimgesetzes
Artikel LII
Änderung des Kärntner
Heizungsanlagengesetzes
Artikel LIII
Änderung des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes
Artikel LIV
Änderung des Kärntner
IPPC-Anlagengesetzes
Artikel LV
Änderung des Kärntner Jagdgesetzes 2000
Artikel LVI
Änderung des Kärntner
Jugendschutzgesetzes
Artikel LVII
Änderung des Kärntner
Katastrophenhilfegesetzes
Artikel LVIII
Änderung des Kärntner
Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel LIX
Änderung des Kärntner
Kulturflächenschutzgesetzes
Artikel LX
Änderung des Kärntner
Kulturpflanzenschutzgesetzes
Artikel LXI
Änderung des Kärntner
Landarbeiterkammergesetzes 1979
Artikel LXII
Änderung der Kärntner
Landarbeiterkammerwahlordnung
Artikel LXIII
Änderung der Kärntner
Landarbeitsordnung 1995
Artikel LXIV
Änderung des Kärntner Landesarchivgesetzes
Artikel LXV
Änderung des Kärntner
Landes-Auszeichnungsgesetzes
Artikel LXVI
Änderung des Kärntner
Landes-Forstgesetzes 1979
Artikel LXVII
Änderung des Kärntner
Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel LXVIII
Änderung des Kärntner Landeslehrergesetzes
Artikel LXIX
Änderung des Kärntner
Landesmuseumsgesetzes
Artikel LXX
Änderung des Kärntner
Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetzes
Artikel LXXI
Änderung des Kärntner
Landes-Personalvertretungsgesetzes
Artikel LXXII
Änderung des Kärntner
Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes
Artikel LXXIII
Änderung des Kärntner
Landessicherheitsgesetzes
Artikel LXXIV
Änderung des Kärntner
Landessymbolegesetzes
Artikel LXXV
Änderung des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes
Artikel LXXVI
Änderung des Kärntner
Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994
(19. K-LVBG-Novelle)
Artikel LXXVII
Änderung der Kärntner
Landtagswahlordnung
Artikel LXXVIII
Änderung der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1991
Artikel LXXIX
Änderung des Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrergesetzes
Artikel LXXX
Änderung des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993
Artikel LXXXI
Änderung des Kärntner
Landwirtschaftskammergesetzes 1991
Artikel LXXXII
Änderung des Kärntner
Mindestsicherungsgesetzes
Artikel LXXXIII
Änderung des Kärntner
Motorbootabgabegesetzes 1992
Artikel LXXXIV
Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes
Artikel LXXXV
Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes
Artikel LXXXVI
Änderung des Kärntner
Naturschutzgesetzes 2002
Artikel LXXXVII
Änderung des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes
Artikel LXXXVIII
Änderung des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes
Artikel LXXXIX
Änderung des Kärntner
Pensionsgesetzes 2010
Artikel XC
Änderung des Kärntner Prostitutionsgesetzes
Artikel XCI
Änderung des Kärntner Sammlungsgesetzes
Artikel XCII
Änderung des Kärntner Schischulgesetzes
Artikel XCIII
Änderung des Kärntner Schulgesetzes
Artikel XCIV
Änderung des Kärntner
Seveso-Betriebegesetzes
Artikel XCV
Änderung des Kärntner
Sozialbetreuungsberufegesetzes
Artikel XCVI
Änderung des Kärntner Sportgesetzes 1997
Artikel XCVII
Änderung des Kärntner
Stadtbeamtengesetzes 1993
Artikel XCVIII
Änderung des Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetzes
Artikel XCIX
Änderung des Kärntner
Straßengesetzes 1991
Artikel C
Änderung des Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetzes
Artikel CI
Änderung des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008
Artikel CII
Änderung des Kärntner
Veranstaltungsgesetzes 2010
Artikel CIII
Änderung des Kärntner
Volksabstimmungsgesetzes
Artikel CIV
Änderung des Kärntner
Volksbefragungsgesetzes
Artikel CV
Änderung des Kärntner
Volksbegehrensgesetzes
Artikel CVI
Änderung des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes
Artikel CVII
Änderung des Kärntner Weinbaugesetzes 2005
Artikel CVIII
Änderung des Kärntner
Wohnbauförderungsgesetzes 1997
Artikel CIX
Änderung des Kärntner
Zweitwohnsitzabgabegesetzes
Artikel CX
Änderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998
Artikel CXI
Änderung der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991
Artikel CXII
Änderung des Tierseuchenfondsgesetzes 1995
Artikel CXIII
Änderung des Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes
Artikel CXIV
Änderung des Villacher Stadtrechtes 1998
Artikel CXV
Inkrafttreten
Artikel I
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979
Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.“
„(4) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.“
„(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftliche Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
„(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.“
„(2) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 sind dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.“
„(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum daran mehreren gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.“
„(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.“
„(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungsatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.“
„(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.“
„(1) Die Agrarbehörde kann nach Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Teilungs- oder Regelungsverfahrens eine oder mehrere Parteien auf ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regelungsplan selbst vorzubereiten.“
„(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde. In der Entscheidung über die Einleitung des Hauptteilleitungsverfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.“
„(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur ziffernmäßiger Feststellung dieses Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ob ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderung ungeteilt auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.“
„(3) Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen der Beschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des § 56 Abs. 1.“
„(1) Vor Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 31 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung der Abfindungsgrundstücke zu verfügen und die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters gemäß § 110 zu veranlassen. Der Abschluss des Verfahrens ist nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches mit Bescheid der Agrarbehörde bzw. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auszusprechen.
(2) Bezüglich der nachträglichen Wertverminderung sowie der Nichterfüllung der von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und des § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
(1) Liegen die wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelteilung nicht vor, so hat die Agrarbehörde den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Erfolgte die Abweisung nur aus dem Grund, weil sich nicht mindestens die nach § 66 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann der Antrag wieder gestellt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.
(2) Liegen die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen vor, so hat die Einleitung des Verfahrens durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.“
„(2) Die Regelung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Regelungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Regelungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.“
„(2) Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.“
„(2) Die bezüglichen Bescheide dürfen eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Anteilsrechten nicht enthalten und können von der Agrarbehörde jederzeit abgeändert werden.“
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013, zu bildenden Senat.
(2) An der Senatsentscheidung haben zwei auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(3) Zumindest ein fachkundiger Laienrichter (Ersatzrichter) ist auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu bestellen. Übt die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ihr Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, von der Landesregierung zu bestimmenden Frist aus, hat die Landesregierung die fachkundigen Laienrichter (Ersatzrichter) ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen.
(4) Als fachkundige Laienrichter (Ersatzrichter) dürfen nur Personen bestellt werden, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als land- oder forstwirtschaftlicher Facharbeiter im Sinne der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, oder über eine höherwertige Ausbildung verfügen.
(5) Berufsqualifikationen im Sinne des Abs.?4, die in einem anderen Bundesland erworben werden, sowie Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009, anzuwenden.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
„(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.
(2) Die Agrarbehörde ist insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke.
(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.“
„(3) Ausgenommen hiervon sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.“
„(1) Wenn die Agrarbehörde findet, dass die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsentscheid vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung vereinbar ist, dann hat sie dem Grundbuchsgericht ihre Zustimmung unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat die Agrarbehörde auszusprechen, dass die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer, demjenigen, für den das Recht eingetragen werden soll, und gegebenenfalls demjenigen, dem das Grundstück als Abfindung zukommen soll, zuzustellen. Die Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung gebunden und hat sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Wird eine Unvereinbarkeit nach Abs. 2 ausgesprochen, so steht den Vertragspartnern das Recht zu, binnen dreißig Tagen nach Zustellung der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten.“
„(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes den hierfür zuständigen ordentlichen Gerichten und Behörden einzusenden.“
„(2) Das Grundbuch und der Grundsteuer- oder Grenzkataster werden von Amts wegen richtiggestellt. Bei den auf Grund von Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.“
„(4) Die Agrarbehörde kann in einem Zusammenlegungsverfahren im Falle der vorläufigen Übernahme nach § 31 die Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes aufgrund von Beschwerden nicht zu erwarten ist (vorzeitige Grundbuchsberichtigung).
(5) Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde, wenn erforderlich, die Richtigstellung des Grundbuches oder des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.“
„(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung und den Abschluss der Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regelungsverfahren ist nur durch Anschlag im Sinne des Abs. 1 bekanntzumachen.
(3) Die Einleitung und der Abschluss eines Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.“
Artikel II
Änderung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002
Die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO, LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird.“
„(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht vom Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ausgeschlossen wurde.“
„(4) Die Gemeinden haben Unionsbürger von der Aufnahme, Nichtaufnahme oder Streichung in bzw. aus der Unionsbürger-Evidenz schriftlich zu verständigen. Binnen zwei Wochen nach der Verständigung kann der Betroffene dagegen schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen.
(5) Über Berichtigungsanträge nach Abs. 4 entscheidet die vor der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl eingesetzte Gemeindewahlbehörde. § 27 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Berichtigungsantrag binnen sechs Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden ist.“
„(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 25 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 30 vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 21 Abs. 2, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.“
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger und Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 22 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wird in einem Berichtigungsantrag die Streichung einer Person mit der Begründung verlangt, sie hätte ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde, so ist diese andere Gemeinde von diesem Berichtigungsantrag und den weiteren Entscheidungen über den Berichtigungsantrag zu verständigen.
(5) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 26
Verständigung der zur Streichung
beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 27
Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
„§ 29
Beschwerden
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der § 25 Abs. 2 bis 4 und § 27 Abs. 2 sowie § 28 sind anzuwenden.
§ 30
Nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis
(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über Berichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Berichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.
(2) Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 28 zweiter Satz anzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 29 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“
„(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 30 hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.“
„(1) Wählbar in den Gemeinderat sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG haben und nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das ordentliche Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.“
„(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz oder in der Unionsbürger-Evidenz (§ 19) als wahlberechtigt eingetragen war. Die Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Familien- oder Nachname und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt ist.“
„(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.“
„(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.“
„(3) Für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§?46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.“
Artikel IV
Änderung des Gesetzes mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften und das Kärntner Heimgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 80/2012
Das Gesetz mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften und das Kärntner Heimgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 80/2012, wird wie folgt geändert:
„(6) Anrainer, auf die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 K-BO 1996, LBGl. Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zutreffen, sind nur berechtigt, bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung zu beantragen oder Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
Artikel V
Änderung des Gesetzes über die Landes-Vergnügungssteuer
Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer – K-LVSTG, LGBl. Nr. 70/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/
2011, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegt der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung als Abgabenbehörde.“
„(2) Zur Bewilligung der in den §§ 1, 3 und 4 angeführten Enteignung und Zwangsbenützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“
„(2) Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung oder Zwangsbenützung und Bezahlung der vorläufig bestimmten Entschädigung oder deren Hinterlegung bei einem ordentlichen Gericht ist die Entscheidung auf Antrag eines der Beteiligten zu vollziehen.“
„(3) Im Übrigen sind auf das Verfahren die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß anzuwenden.“
„(3) Abs. 2 gilt nicht für Wohnraum in Apartmenthäusern und sonstigen Freizeitwohnsitzen (§ 8 Abs. 1 bis 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995).“
Artikel VIII
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(6) Wenn keine Benützungsbewilligung erforderlich ist (Abs. 4), hat der Bewilligungsinhaber der Baubewilligung der Agrarbehörde unverzüglich die Fertigstellung zu melden. Die Agrarbehörde hat die Grundeigentümer unverzüglich über die Meldung der Fertigstellung zu informieren.“
„(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.“
„(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
„(2) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder Erkenntnis oder durch vor der Behörde abgegebene Erklärung oder geschlossene Vereinbarungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.“
Artikel IX
Änderung des Jagdabgabengesetzes
Das Jagdabgabengesetz – K-JAG, LGBl. Nr. 53/1971, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 42/2011, wird wie folgt geändert:
„(5) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht in Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist.“
Artikel XI
Änderung des Kärntner
Abgabenorganisationsgesetzes
Das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, LGBl. Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Verwaltungsstrafbehörde hat die anzeigende Abgabenbehörde über den Ausgang des Strafverfahrens zu verständigen.“
Artikel XII
Änderung des Kärntner
Agrarbehördegesetzes
Das Kärntner Agrarbehördegesetz – K-ABG, LGBl. Nr. 3/2011, geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2011, wird wie folgt geändert:
(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Kärnten dem Amt der Kärntner Landesregierung als Behörde. Beim Amt der Kärntner Landesregierung werden diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Agrarbehörde Kärnten“ – im Folgenden Agrarbehörde genannt – besorgt.
(2) Die Agrarbehörde untersteht in Angelegenheiten des inneren Dienstes dem Landeshauptmann und dem Landesamtsdirektor.“
„(2) Innerhalb der Agrarbehörde ist ein eigener „agrartechnischer Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse des Leiters der Agrarbehörde zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.
(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde haben die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung zu treffen.“
„(2) Der Leiter der Agrarbehörde und der technische Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweisen.“
„(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.“
„(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2013, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.“
„(2a) Im Fall des § 8a endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung. Im Fall des § 103 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.“
„(4) Finden innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen nach § 8 Abs. 1 oder § 8a allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so hat die gesonderte Wahlausschreibung zu unterbleiben.“
„(7) Dienstreisen des Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, abzugelten, soweit in Abs. 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.“
(1) Gemeinden können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben, die Bezeichnung, den Sitz, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand, den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.
(2) Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen. Die Selbständigkeit der Gemeinden und die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.
(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft und deren Änderungen bedürfen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden; sie sind von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften (§ 15) kundzumachen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Über Streitigkeiten zwischen den an einer Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.“
„§ 82
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
zwischen Gemeinden
(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung abschließen. § 81 bleibt unberührt.
(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 81 Abs. 3 und 4 sinngemäß.“
„(1) In den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes kann im Interesse der Zweckmäßigkeit durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden, soweit dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird. Bei der nach Maßgabe der Landesgesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.“
„(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Der Abschluss und die Änderung einer solchen Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn
„(11) Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist § 94 sinngemäß anzuwenden; Abs. 10 zweiter Halbsatz gilt in gleicher Weise.“
„(12) Soweit Gemeindeverbände nach Abs.?1 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.“
„(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.“
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Gemeindevorstandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“
(1) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).
(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.“
Artikel XIV
Änderung des Kärntner Aufzugsgesetzes
Das Kärntner Aufzugsgesetz – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Landesregierung, soweit in §?16 nichts anderes bestimmt ist.“
§ 2 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Artikel XVI
Änderung der Kärntner Bauordnung 1996
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“
„(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.“
„(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.“
„(2) Die Aufhebung von Baubewilligungsbescheiden, die gemäß Abs. 1 lit. a bis d mit Nichtigkeit bedroht sind, ist nur innerhalb von fünf Jahren ab deren Rechtskraft zulässig. Die Zeit eines? Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diese Frist nicht einzurechnen. Wurde der Baubewilligungsbescheid gemäß §?52 der Bezirkshauptmannschaft nachweislich übermittelt, ist die Aufhebung nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Einlangen bei der Bezirkshauptmannschaft zulässig.“
„(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.“
„(3) Berufungen und Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.“
„(2) Die Parteien haben das Recht, gegen eine Anordnung der Behörde die Berufung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(3) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, haben auf die Entscheidung der Behörde keinen Einfluss.“
„(2) Die Behörde hat auf Antrag die Wiederherstellung zu verfügen und die Höhe einer allfälligen Entschädigung festzusetzen.
(3) Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann binnen einem Jahr nach Zustellung die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehrt werden.“
„(1) Den Organen der Behörde und den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie den beauftragten Sachverständigen ist zur Beurteilung des Vorhabens, zur Überwachung des Bauzustandes und der Einhaltung anderer? Verpflichtungen nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlage und der Baustelle nach entsprechender Terminbekanntgabe zu gestatten.“
„(1) Das Auskunftsrecht nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO steht neben der Landesregierung auch der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu. Der Bürgermeister hat Bescheide nach § 17 und § 22, mit denen die Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage, die für die Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt ist (zB Tribüne, Stadion, Aussichtsturm), erteilt wurde, gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.“
„(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Artikel XVII
Änderung des Kärntner Bauproduktegesetzes
Artikel XVIII
Änderung des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes
Das Kärntner Berg- und Schiführergesetz – K-BSFG, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.“
Artikel XIX
Änderung des Kärntner Bergwachtgesetzes
Das Kärntner Bergwachtgesetz – K-BWG, LGBl. Nr. 25/1973, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 57/2010, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Landesleiter rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Bewilligungen erteilt oder Abtragungen oder Beseitigungen angeordnet werden, die auf Grund von Landesgesetzen, die dem Umweltschutz dienen, erlassen worden sind, zu übermitteln. Diese Gesetze sind das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in seiner jeweils geltenden Fassung, das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, LGBl. Nr. 55/1983, in seiner jeweils geltenden Fassung, das Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 18/1923, in seiner jeweils geltenden Fassung, und das Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz, LGBl. Nr. 124/2012, in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Landesleiter ist auch von der Aufhebung der in Abs. 1 genannten Entscheidungen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verständigen.“
Artikel XX
Änderung des Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes
Das Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz – K-BJPG, LGBl. Nr. 50/
1971, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(5) Bei Bestattungsanlagen im Sinne des §?17 Abs. 2 lit. c ist in der Bewilligung auch der Personenkreis, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.“
„(2) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige durch einen Augenschein, dem – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.
(3) Die Bestattungsanlage darf erst nach Erteilung einer Bewilligung verwendet werden. Die Bewilligung zur Verwendung ist zu erteilen, wenn die Bestattungsanlage den Voraussetzungen des § 19 und der Bewilligung (§?20) entspricht.“
„(3) Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn die Beisetzung in der Bewilligung (§?20) nach der Art der Sonderbestattungsanlage keine Deckung hat oder sonst sanitäre Interessen verletzt werden.“
„(1) Ist die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid über die Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Landesgericht beantragen. Im Übrigen gelten für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen im Sinne des ersten Satzes, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der §§?46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei-und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, sinngemäß.“
Artikel XXII
Änderung des Kärntner Bezügegesetzes 1992
Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird wie folgt geändert:
Artikel XXIII
Änderung des Kärntner Bezügegesetzes 1997
Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:
§ 17 entfällt.
Artikel XXIV
Änderung des Kärntner
Bienenwirtschaftsgesetzes
Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:
„(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs.?1 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“
Artikel XXV
Änderung des Kärntner
Buschenschankgesetzes
Das Kärntner Buschenschankgesetz – K-BuG, LGBl. Nr. 46/1984, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe nach Abs. 1 oder wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Buschenschankberechtigten die Ausübung des Buschenschankrechtes entweder auf die Dauer des jeweils laufenden Buschenschankes oder auch für einen nach Monaten oder Jahren zu bemessenden Zeitraum zu untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr erkennen lassen. Von der Untersagung ist die Gemeinde zu verständigen.“
Artikel XXVI
Änderung des Kärntner
Campingplatzgesetzes
Das Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG, LGBl. Nr. 143/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Campingplätze mindestens alle drei Jahre vor Beginn der Hauptsaison daraufhin zu überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Einrichtungen den Erfordernissen dieses Gesetzes und der Bewilligung entsprechen.“
Artikel XXVII
Änderung des Kärntner
Chancengleichheitsgesetzes
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 97/2010 und
16/
2012, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Finanzämter haben der zuständigen Behörde Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die der zuständigen Behörde zugänglich ist, entnommen werden können und diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.“
„(2) Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Abs. 5 nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Abs. 1 genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.“
„(2) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge“
„§ 28
Beschwerde; Vermittlungsgespräch
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung oder Einstellung von Leistungen kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.
(3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen nach diesem Gesetz zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
(4) Der Mensch mit Behinderung kann bei dem zuständigen Träger nach § 44 ein Vermittlungsgespräch beantragen, wenn bei der Erledigung eines Antrages auf eine Leistung, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, der Träger zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt. Dieses Vermittlungsgespräch ist auf Verlangen des Menschen mit Behinderung unter Beiziehung der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung zu führen.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Artikel XXVIII
Änderung des Kärntner
Dienstleistungsgesetzes
Das Kärntner Dienstleistungsgesetz – K-DLG, LGBl. Nr. 23/2012,
wird wie folgt geändert:
„(3) Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.“
Artikel XXIX
Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (25. K-DRG-Novelle)
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“
„(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Wiederaufnahme in den Dienststand anzutreten.“
„(1b) Ein Beamter,
„(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.“
„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.“
„(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
„(1) Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichten abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.“
„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte ist beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission einzurichten.“
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Mitglieder der Disziplinarkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Ein Beamter hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Das Recht zur Neubestellung richtet sich nach dem Recht zur Bestellung nach § 103 Abs. 2.“
„(2) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
„(2) Von einer Anzeige an die Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Leiters der für die Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.“
„(2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat das Amt der Landesregierung die vorläufige Suspendierung mit Bescheid zu verfügen. Die vorläufige Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist.“
„(4) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(5) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der er in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(6) Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission, die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Landesregierung unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine vorläufige Suspendierung, eine Suspendierung, eine vorläufige Versetzung, eine vorläufige Verwendungsänderung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.“
„(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen.“
„(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.“
§ 137a
Entscheidungsfristen
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 14, 15a, 38 und 40 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der §§ 29 Abs. 3, 94 Abs. 5, 105 Abs. 3, 125 Abs. 2 und 126 Abs. 1 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“
„(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid oder Erkenntnis verfügt werden, der nach Eintritt der Rechtskraft im Bescheid oder Erkenntnis festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung.“
„(5) Wird der Landesregierung binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14) vom Beamten eine rechtskräftige Feststellung oder ein Behindertenpass iSd Abs. 4 Z 3 vorgelegt, so hat die Landesregierung die Höhe des Ruhegenusses des Beamten neu zu bemessen, wenn das Vorliegen des Bescheides oder des Erkenntnisses oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 eine Erhöhung des Ruhegenusses bewirken würde. Die Entscheidung über die neue Bemessung des Ruhegenusses wird mit dem der Vorlage des Bescheides oder des Erkenntnisses oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 folgenden Monatsersten wirksam.“
„(4) Auf das aus der Entscheidung über die Anrechnung erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.“
„(8) Die Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, hat im Weg der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen.“
„(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte anzuwenden über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 und 2 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist.“
Artikel XXX
Änderung des Kärntner Elektrizitätsgesetzes
Das Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG, LGBl. Nr. 47/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2013, wird wie folgt geändert:
Artikel XXXI
Änderung des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2011
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2011, LGBl. Nr. 10/2012, wird wie folgt geändert:
„(8) Die Behörde hat die Entscheidung gemäß Abs. 7 aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor der Aufhebung der Entscheidung ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.“
„(11) Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der Abschrift der jeweiligen Entscheidung zu verständigen.“
Artikel XXXII
Änderung des Kärntner EVTZ-Gesetzes
Das Kärntner EVTZ-Gesetz – K-EVTZG, LGBl. Nr. 20/2009, wird
wie folgt geändert:
Artikel XXXIII
Änderung des Kärntner
Familienförderungsgesetzes
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2010, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 lit. b lautet:
„b)?bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu ermittelnde Einkommen, ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), abzüglich der Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 und der Freibeträge nach den §§ 10, 35, 41 Abs.?3, 104, 105 und 106a EStG 1988 sowie der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Entscheidung über die Festsetzung der Einkommensteuer enthalten, so sind diese im Sinne von lit. a zu berechnen;“
Artikel XXXIV
Änderung des Kärntner Feuerwehrgesetzes
Das Kärntner Feuerwehrgesetz – K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist gegenüber jenen Landesbediensteten, die bei der Kärntner Landesfeuerwehrschule Dienst verrichten mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind:
Artikel XXXV
Änderung des Kärntner Fischereigesetzes
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:
„(7) Die Entrichtung des Revierbeitrages hat bis 30. April jeden Jahres, im Fall der Neufestsetzung des Revierbeitrages binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Festsetzung des Revierbeitrages zu erfolgen.
(8) Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes im Weg der Verwaltungsvollstreckung einzutreiben.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel XXXVI
Änderung des Kärntner
Fleischuntersuchungsgebührengesetzes
Das Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz – FUGG, LGBl. Nr. 34/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Aufzeichnungen sind der Abgabenbehörde bis zum 15. des auf die jeweilige Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats zu übermitteln.“
Artikel XXXVII
Änderung des Kärntner Gasgesetzes
Das Kärntner Gasgesetz – K-GG, LGBl. Nr. 7/2000, wird wie
folgt geändert:
„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Gelstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.“
Artikel XXXVIII
Änderung der Kärntner
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung
Die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 4/
2012, wird wie folgt geändert:
(1) Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrags gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.
(2) Die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.“
Artikel XXXIX
Änderung des Kärntner
Gemeindebedienstetengesetzes 1992
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird wie folgt geändert:
„(6) Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 2 lit. a, c und d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.“
„(9) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Bestellung der neuen Mitglieder nach Ablauf des Gemeindewahlabschnittes und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.“
(1) An einer Sitzung der Leistungsfeststellungskommission haben der Vorsitzende, die Mitglieder nach § 16 Abs. 2 lit. b und c und diejenigen beiden Mitglieder nach Abs. 2 lit. d teilzunehmen, die derselben Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören, wie der öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, dessen Leistung festzustellen ist. War eine Bestellung von Mitgliedern nach § 16 Abs. 2 lit. d nicht möglich, so haben an der Sitzung der Leistungsfeststellungskommission zwei sonstige Mitglieder nach § 16 Abs. 2 lit. d teilzunehmen, die einer höheren Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören als der öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, dessen Leistung festzustellen ist.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind; die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.
(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für sie in ihrer Eigenschaft als Bedienstete des Landes oder einer Gemeinde oder als Bürgermeister geltenden Reisegebührenvorschriften. Der Anspruch auf Reisegebühren besteht gegenüber dem Land.
(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Leistungsfeststellungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
„(1) Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichten abzuhalten.“
„(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.“
„(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand und mit der Bestellung der neuen Mitglieder nach Ablauf des Gemeindewahlabschnittes. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterhin auszuüben.“
„(1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 bis 3, 44a bis 44g, 51, 57, 62 Abs. 3, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 79a anzuwenden.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
§ 76
Entscheidungsfristen
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten des § 18 binnen zwei Monaten und in den Angelegenheiten der §§ 6d Abs. 5, 16 Abs. 10, 60 Abs. 5 und § 65 Abs. 4 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“
Artikel XL
Änderung des Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetzes
Das Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz – K-GGBG, LGBl. Nr. 2/
1959, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2010, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.“
Artikel XLI
Änderung des Kärntner
Gemeindekanalisationsgesetzes
Das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§?46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch die Entscheidung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheids die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.“
„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro zu betrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“
Artikel XLII
Änderung des Kärntner
Gemeindemitarbeiterinnengesetzes
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Wird der Gemeindemitarbeiterin in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der sie angehört, betrifft, bekannt, so hat sie dies unverzüglich der Leiterin der Dienststelle zu melden.“
„(6) Wird der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der von ihr geleiteten Dienststelle betrifft, bekannt, so hat sie dies unverzüglich der Bürgermeisterin zu melden. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975.“
„(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist in den Fällen des Abs. 1 gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlauf des Kalenderjahres erreicht wird; in den Fällen des Abs. 2 ist der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß mit der die Erwerbsminderung oder die Erhöhung der Erwerbsminderung beinhaltenden rechtskräftigen Feststellung eines Bundessozialamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes für das gesamte Kalenderjahr gegeben.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verweisen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
Artikel XLIII
Änderung des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/
2008, wird wie folgt geändert:
„(4) Einem Personalvertreter – ausgenommen Vertrauenspersonen – der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, hat der Vertrauenspersonenausschuss – besteht ein Zentralausschuss dieser –, sein Mandat mit Bescheid abzuerkennen.“
„(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß der nach Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat die Dienstbehörde bei Nichtübereinstimmung mit Bescheid zu entscheiden.“
„(13) Die Gültigkeit der Wahl kann, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.“
„(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Personalkommission mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Auf-sicht.“
Artikel XLIV
Änderung des Kärntner
Gemeindeplanungsgesetzes 1995
Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2005, wird wie folgt geändert:
„(5) Für das Einlösungsverfahren und das Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung sind, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Grundeigentümer kann binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung über die Höhe des ortsüblichen Verkehrswertes beim Landesgericht Klagenfurt beantragen.“
„(6) Wird innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Antrages zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine Einigung über die Höhe der zu leistenden Entschädigung erzielt, so hat der Grundeigentümer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist das Recht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu verlangen. Für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 und 2 gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, sinngemäß. Abweichend von § 47 Abs. 3 lit. a der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung ist der Entschädigungsbetrag stets auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger festzusetzen und zugleich eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen.“
„§ 35
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Artikel XLV
Änderung des Kärntner
Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2013.“
Artikel XLVI
Änderung des Kärntner
Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz – K-GtVG, LGBl. Nr. 5/2005, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
„(6) Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 VermG erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.“
Artikel XLVIII
Änderung des Kärntner
Grundverkehrsgesetzes 2002
Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, LGBl. Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
(1) In den Angelegenheiten der Beschränkung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013, zu bildenden Senat.
(2) An der Senatsentscheidung haben zwei auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(3) Jeweils ein fachkundiger Laienrichter (Ersatzrichter) ist auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und der Landarbeiterkammer für Kärnten zu bestellen. Übt die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die Landarbeiterkammer für Kärnten ihr Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, von der Landesregierung zu bestimmenden Frist aus, hat die Landesregierung den jeweiligen fachkundigen Laienrichter (Ersatzrichter) ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen.
(4) Als fachkundige Laienrichter (Ersatzrichter) dürfen nur Personen bestellt werden, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als land- oder forstwirtschaftlicher Facharbeiter im Sinne der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, oder über eine höherwertige Ausbildung verfügen.
(5) Berufsqualifikationen im Sinne des Abs.?4, die in einem anderen Bundesland erworben werden sowie Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009, anzuwenden.“
„(2) In der Genehmigung ist der für die Erteilung der Genehmigung maßgebende Verwendungszweck festzulegen.
(3) Die Genehmigung ist nach Abs. 1 unter der Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Ziele nach § 1 lit.?a und c erforderlich ist. Als Auflage ist jedenfalls vorzuschreiben, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist dem in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Diese Auflage ist auf höchstens zehn Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung zu befristen. Wird die Übertragung des Eigentums an unbebauten Grundstücken im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1 genehmigt, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als sechs und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf, das Grundstück entsprechend dem in der Genehmigung enthaltenen Verwendungszweck (Abs. 2) in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bebaut wird. Die Erfüllung dieser Auflage ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine Bestätigung der Baubehörde nachzuweisen.“
„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Rechtswerbers den in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zu ändern, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen auch für den geänderten Verwendungszweck vorliegen.“
„(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 und eine Feststellung nach Abs. 1 sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.“
„(5) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder endet ein Verfahren nach Abs. 1 dahingehend, dass eine Genehmigungspflicht nicht gegeben ist, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht mitzuteilen; das Grundbuchsgericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen.“
„(3) Wird die Einverleibung eines Rechtsvorganges nach § 21 Abs. 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom ordentlichen Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.“
„(4) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht den Zeitpunkt des Einlangens eines Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag erledigenden Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides oder von einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge von dessen Ausgang jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
„(2) Ein Antrag auf Genehmigung eines Rechtserwerbes im Wege der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Über diesen Antrag und über eine allenfalls eingebrachte Beschwerde gegen einen dazu ergangenen Bescheid ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach dem Einlangen zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Fristen keine Entscheidung gefällt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Hierüber hat die Behörde dem Genehmigungswerber eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit dieser als Bieter auftreten kann.“
„(1) Die Landesregierung kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen ordentlichen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.
(2) Die Erhebung der Klage ist auf Antrag der Landesregierung im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die Entscheidung des ordentlichen Gerichts auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.“
„(2) Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anträge nach §§ 9 Abs. 1 und 2 oder 14 Abs. 1 und 2, so gelten diese Rechtsgeschäfte als nach diesem Gesetz genehmigt. Wird die Genehmigung innerhalb der angeführten Frist versagt und dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, wenn das Landesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Beschwerde entscheidet. Die jeweilige Behörde hat in diesen Fällen unverzüglich zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft als genehmigt gilt.“
„(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben der Behörde (§ 31) das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.“
Artikel XLIX
Änderung des Kärntner Grundversorgungsgesetzes
Das Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Artikel L
Änderung des Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Das Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz – K-HKG, LGBl. Nr. 157/1962, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 58/2003, wird wie folgt geändert:
„(1) Wenn die Erklärung zum Heilvorkommen ausgesprochen wird, ist die Bezeichnung des Heilvorkommens festzulegen und seine örtliche Lage genau zu umschreiben.“
„(1) Die Nutzung eines Heilvorkommens bedarf der Bewilligung. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung kann vom Eigentümer des Heilvorkommens oder vom Nutzungsberechtigten gestellt werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.“
„(4) Bei Erteilung der Nutzungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizini-schen Wissenschaft und nach den Erfordernissen einer einwandfreien Nutzung des Heilvor-kommens notwendigen Auflagen vorzuschreiben.“
„(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Eigentümer (Nutzungsberechtigten) als Heilprodukt unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften erwerbsmäßig nur auf Grund einer Bewilligung vertrieben oder versendet werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.“
„(8) Bei Erteilung der Vertriebs- und Versandbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaft notwendigen Auflagen vorzuschreiben.“
„(1) Einrichtungen, die der Nutzung von ortsgebundenen erklärten Heilvorkommen, von dessen Produkten oder von klimatischen Faktoren zur stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen (Kuranstalten und Kureinrichtungen), dürfen nur mit Bewilligung betrieben werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“
„(2) Bei Erteilung der Betriebsbewilligung sind die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.“
„(1) Auf Antrag der Gemeinde ist derjenige Teil ihres Gebietes, in dem Einrichtungen zur Nutzung eines erklärten Heilvorkommens oder von klimatischen Faktoren vorhanden sind, und die Voraussetzungen hiefür vorliegen, zum Kurort zu erklären. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.“
(1) Die Landesregierung hat
(2) Ferner hat die Landesregierung eine Erklärung oder Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zu widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die die erwartete Heilwirkung beeinträchtigen können, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.
(3) Die Bewilligung des Betriebs einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt. Ferner ist die Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.
(4) Für den Widerruf der Erklärung nach Abs. 1 Z 1 und 4 gelten die §§ 5 Abs. 2 und 22 Abs. 5 sinngemäß.“
Artikel LI
Änderung des Kärntner Heimgesetzes
Das Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 81/
2013, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2013, des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 182/2013, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 162/2013, sowie des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2013, und des Heimaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 18/
2010, nicht berührt.“
„(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 und den Bewohnern sind – soweit sich dies nicht bereits aus § 27d Abs. 5 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2013, ergibt – durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen.“
„(2) Verträge haben neben den gemäß § 27d Abs. 1 und 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2013, festgelegten Inhalten jedenfalls Inhalte aufzuweisen über:“
„(10) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c und e oder Abs. 2a letzter Satz sind dann nicht erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung mehr als zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die Verpflichtungserklärungen nach Abs. 2 lit. f verletzt worden sind oder wenn nach § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2013, ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.“
„(4) Wird das Vorhaben entsprechend den Unterlagen, die der Feststellung nach Abs. 3 zugrunde gelegt waren, ausgeführt, so darf eine Versagung der Genehmigung nach § 16 nicht wegen Fehlens von Voraussetzungen erfolgen, deren Vorhandensein nach Abs. 3 festgestellt worden ist.“
„(2) Änderungen einer nach § 16 bewilligten Einrichtung, die auch der Baubewilligungspflicht unterliegen, wesentliche Änderungen im Pflege- oder Betreuungsangebot, sowie Änderungen in Bereichen, die von der Bewilligung nach § 16 erfasst sind, bedürfen – soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt – vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen des § 16 gelten sinngemäß für diese Verfahren.“
„(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie ergangenen Bewilligungen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs. 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Für die Durchführung der Überprüfungen sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere aus dem Kreis der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).“
„(5) Die Wirksamkeit einer Untersagung nach Abs. 3 letzter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4 ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Pflege oder Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.“
„(1) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan (§ 19 Abs. 2 letzter Satz) hat durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.“
„(4) Bildet der unzulässige Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 oder die Nichteinhaltung von Auflagen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder Abs. 1 lit. b Z 1, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Erteilung der Bewilligung nach § 16, einem Betrieb entsprechend der Bewilligung, der Einhaltung der Auflagen oder der Feststellung nach § 16 Abs. 9.“
Artikel LIII
Änderung des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes
Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:
„(4a) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.“
„(6) Fallen beantragte Umweltinformationen zum Teil unter Abs. 2 lit. c, unter Abs. 3 oder unter Abs. 4, sind diese auszugsweise bekannt zu geben, soweit sie von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst sind und von den nicht dem Zugangsrecht unterliegenden Umweltinformationen getrennt werden können.“
„§ 8a
Behandlung von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen
(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. d und Abs. 4a berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß §?8 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5 erster Satz oder aufgrund des § 8 Abs. 5 zweiter Satz mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.“
„(1a) Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach § 8 Abs. 4 verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung gemäß § 8a Abs. 2 erhalten hat, stellen.“
„(3) Art. 2 1. bis 9. Abschnitt des DSG 2000 sind auf nicht automationsunterstützt geführte Dateien im Sinne des § 13 Abs. 1 sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
„(4) Die Datenschutzbehörde hat der Landesregierung in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 2 1. bis 9. Abschnitt des DSG 2000 ihre Bescheide gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien zu übermitteln.
(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde wegen Rechtswidrigkeit sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 2 1. bis 9. Abschnitt des DSG 2000 erkennt das Bundesverwaltungsgericht; § 40 DSG 2000 gilt sinngemäß.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 2 1. bis 9. Abschnitt des DSG 2000 gegen Bescheide der Datenschutzbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 2 1. bis 9. Abschnitt des DSG 2000 gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
„(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und Abs. 3, § 4 und § 7 Abs. 5 gelten für die Behandlung und Ablehnung von Anträgen auf Weiterverwendung von Dokumenten sinngemäß. Wenn in dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Gesetz für den Zugang zu Dokumenten eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, tritt diese an die Stelle der in § 3 Abs. 2 erster Satz genannten Frist. Im Fall einer Ablehnung aus dem Grund des Abs. 1 lit. b hat die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person zu verweisen, die – soweit bekannt – Inhaber der Rechte ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat.“
„(2a) Metadaten nach Abs. 1 haben auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 19g und Beschränkungen des Zugangs durch inländische oder ausländische öffentliche Stellen gemäß §?19i Abs. 2 und § 19j sowie jeweils die Gründe für solche Beschränkungen zu umfassen.“
„(3) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/
2/EG, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und - diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. 12. 2010, S 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011, ABl. Nr. L 31 vom 5.?2. 2011, S 13 und der Berichtigung ABl. Nr. L 325 vom 23. 11. 2012, S 19, durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 19e Abs. 1 lit. d verfügbar zu machen.“
„(4) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinne des Abs. 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den in § 19d Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.“
„(4) Werden für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b), Download-Dienste (§ 19e Abs. 1 lit. c) und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. e) Entgelte verlangt, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.“
„(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 19i Abs. 4 hinaus – an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/
2/EG, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010, S 8, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.“
„(3) Der GDI-Koordinierungsstelle gehören als Mitglieder an:
(4) Die für die Koordination des Kärntner Geografischen Informationssystems KAGIS und die für die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung können auf ihren Wunsch hin jeweils einen weiteren Vertreter in die Koordinierungsstelle entsenden.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Artikel LIV
Änderung des Kärntner
IPPC-Anlagengesetzes
Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2009, wird wie folgt geändert:
„(8) Die Entscheidung betreffend die Bewilligung der Errichtung, die wesentliche Änderung der Anlage oder die Anordnung der Anpassungsmaßnahmen ist mindestens acht Wochen jedenfalls bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Genehmigung hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.“
Artikel LV
Änderung des Kärntner Jagdgesetzes
Das Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
„(10) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) bereits verpachtet, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter), und zwar bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung. Diese Entscheidung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes über die Verpachtung zur Folge.
(11) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) noch nicht verpachtet, so bleibt das Jagdausübungsrecht beim Grundeigentümer, und zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht, wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung; bei Nichtigerklärung einer Gemeindejagdgebietsfeststellung hat die Gemeinde für den angeführten Zeitraum einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen.“
„(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag genehmigt (§ 16 Abs. 3) oder den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt (Abs. 3) und wurde dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, dann bleibt der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigte Ersteher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde Pächter der Gemeindejagd (einstweiliger Pächter).
(5) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pachtvertrag die Genehmigung versagt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist bis zur rechtskräftigen Genehmigung eines Pachtvertrages ein Jagdverwalter (§ 34) mit der Ausübung des Jagdrechtes in der Gemeindejagd zu betrauen.“
„(3) Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Abs. 1 entscheidet der Bezirksjägermeister.“
„(9) Wurde gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Jagdausübungsberechtigte bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.“
„(6) Wird keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so bildet die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.“
(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinarrates entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
(2) An der Senatsentscheidung hat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft mitzuwirken.
(3) Zur Vorbereitung der Bestellung des fachkundigen Laienrichters und eines Ersatzmitgliedes hat die Landesregierung Vorschläge der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft einzuholen.
(4) Dem Disziplinaranwalt kommt das Recht zu, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
„§ 96c
(1) Soweit die Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz verpflichtet sind, vor ihrer Entscheidung bestimmte Stellen anzuhören, gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise für das Landesverwaltungsgericht, wenn dieses in der Sache selbst entscheidet.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat, bevor es über Beschwerden gegen Bescheide nach § 57 Abs. 2 oder nach § 61 Abs. 7, 10 oder 12 in der Sache selbst entscheidet, den Landesjagdbeirat anzuhören.“
Artikel LVI
Änderung des Kärntner
Jugendschutzgesetzes
Das Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltungen nach diesem Gesetz oder aufgrund nach diesem Gesetz erlassener Rechtsakte gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.“
„(2) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl., dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.“
„(1) Aufsichtsorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Als Aufsichtsorgan darf nur bestellt werden, wer die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und der Bestellung zugestimmt hat.“
„(3) Die Abberufung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, wenn“
„(1) Volljährige Personen, die
„(1) Jugendliche, die
„(8) Rechtskräftige Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 lit. a iVm § 12 gegenüber Personen, die über eine Lenkberechtigung für Mopeds oder Fahrzeuge der Klasse B oder F verfügen, sind der zuständigen Behörde nach dem Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2013, mitzuteilen.“
Artikel LVII
Änderung des Kärntner
Katastrophenhilfegesetzes
Das Kärntner Katastrophenhilfegesetz – K-KHG, LGBl. Nr. 66/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:
Die Einleitung des § 9 Abs. 1 lautet:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer“
Artikel LVIII
Änderung des Kärntner
Kinderbetreuungsgesetzes
Das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2012, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung – abgesehen von den betriebsfreien Zeiten – während des ganzen Jahres betrieben werden soll und wenn die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 erfüllt sind. In der Errichtungsbewilligung ist die Höchstzahl der Kinder, die aufgenommen werden dürfen, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum festzusetzen. Die Errichtungsbewilligung hat die aufgrund der pädagogischen und hygienischen Erfordernisse sowie die im Interesse der körperlichen Sicherheit der Kinder notwendigen Auflagen zu enthalten.“
„(2) Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu überprüfen, ob die Kinderbetreuungseinrichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pädagogik, der Hygiene und der Integration eingerichtet und geführt werden. Die Aufsicht in pädagogischer Hinsicht hat durch fachlich geeignete Bedienstete des Landes zu erfolgen.“
„(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme einer Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen Personen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, gemäß § 204 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Obsorge betrauten Personen oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- oder Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater) als auch in Gruppen (Kindertagesstätten) in geeigneten Räumen erfolgen.“
„(1) Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist auf Antrag unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsmöglichkeiten für eine bestimmte Zahl von Minderjährigen zu erteilen. Die Bewilligung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn und soweit dies zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bildung, Erziehung und Betreuung erforderlich ist. Juristischen Personen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine fachlich geeignete und verlässliche Leitung gewährleistet ist.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Artikel LIX
Änderung des Kärntner
Kulturflächenschutzgesetzes
Das Kärntner Kulturflächenschutzgesetz – K-KSchG, LGBl. Nr. 54/1997, wird wie folgt geändert:
„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen.“
Artikel LX
Änderung des Kärntner
Kulturpflanzenschutzgesetzes
Das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2011,
wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7.200 Euro, im Fall der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil für die Bekämpfung von Schadorganismen verbunden ist, bis zu 21.600 Euro zu bestrafen.“
Artikel LXI
Änderung des Kärntner
Landarbeiterkammergesetzes 1979
Das Kärntner Landarbeiterkammergesetz 1979 – K-LAKG, LGBl. Nr. 2/1979, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landarbeiterkammer Parteistellung.“
Artikel LXII
Änderung der Kärntner
Landarbeiterkammerwahlordnung
Die Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung – K-LAKWO, LGBl. Nr. 48/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Wahlbehörde noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Wahlbehörde entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
§ 12a
Verständigung der zur Streichung
beantragten Personen
(1) Die Wahlbehörde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Wahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 12b
Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Wahlbehörde zu entscheiden.
(2) Die Wahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Wahlbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidung der Wahlbehörde durchzuführen.
§ 12c
Beschwerden
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 12b Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Wahlbehörde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Wahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Wahlbehörde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der § 12 Abs. 2 bis 4 und § 12b Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.“
„(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Wahlbehörde das Wählerverzeichnis abzuschließen und eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Landarbeiterkammer zu übermitteln.“
Artikel LXIII
Änderung der Kärntner
Landarbeitsordnung 1995
Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 zweiter Satz der Kärntner Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 einvernehmlich um höchstens zehn Wochen verkürzt werden.“
Artikel LXIV
Änderung des Kärntner Landesarchivgesetzes
Das Kärntner Landesarchivgesetz – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2005, wird wie folgt geändert:
„(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für den Ausschluss von öffentlichen Archivalien von der Benützung vor, hat die Anstalt dies dem Benützungswerber mitzuteilen. Auf Verlangen des Benützungswerbers ist dies mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.“
„(2) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten (§ 31 Abs. 4). Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach §?6, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Erlassung von Verordnungen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Direktor an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Direktor hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide zu erlassen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.“
Artikel LXV
Änderung des Kärntner
Landes-Auszeichnungsgesetzes
Das Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz – K-LAG, LGBl. Nr. 104/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2002, wird wie folgt geändert:
„(3) Das Kleinod des Kärntner Landesordens hat in beiden Stufen das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) in künstlerisch ausgeführter Prägung zu zeigen. Die Kärntner Landesorden sind außerdem so zu gestalten, dass sie an einer Kette um den Hals getragen werden können.“
„(3) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.“
„(4) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist als Steckorden auszuführen. Er enthält das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003), umgeben von einem Lorbeerkranz in künstlerischer Ausführung.“
„(4) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) und auf der Rückseite ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, in künstlerischer Ausführung. Die Beifügung einer auf die Tätigkeit bezugnehmenden Umschrift ist zulässig.“
„(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs.?2 oder eine Kleinausfertigung derselben
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
„(5) Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.“
„(2) Als Forstschutzorgan sind zu bestätigen:
(3) Beantragt ein Waldeigentümer die Bestätigung als Forstschutzorgan, so erfüllt er unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 lit. a die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt, die zumindest denen eines Forstarbeiters (Abs. 2 lit. d) entsprechen müssen, sowie mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist, und eine von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführte Befragung das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben hat.
(4) Die Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. a) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffs oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der gerichtlich strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen gerichtlich strafbaren Handlung zu befürchten ist.“
Artikel LXVII
Änderung des Kärntner
Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2013, wird wie folgt geändert:
In § 28b Abs. 2 werden das Zitat „BGBl. I Nr. 68/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 179/2013“, das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2011“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 161/2013“ und das Zitat „in der Fassung des Gesetzes BGBl.?I Nr. 30/2012“ durch das Zitat „in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2013“ ersetzt.
Artikel LXVIII
Änderung des Kärntner Landeslehrergesetzes
Das Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG, LGBl. Nr. 80/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
„(8) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Beschlusserfordernisse in der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 91 Abs. 1 LDG 1984.
(10) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben ihre Aufgabe gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.
(11) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
(12) Die Funktionsperiode der Disziplinarkommission beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.“
„(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt im Falle seiner Verhinderung bzw. der Verhinderung von früher gereihten Stellvertretern zu vertreten haben.“
„(2) Gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“
Artikel LXIX
Änderung des Kärntner
Landesmuseumsgesetzes
Das Kärntner Landesmuseumsgesetz – K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2010, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteter, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten. Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 6, den §§?23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbediensteten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, jeweils in der geltenden Fassung, sowie die Erlassung von Verordnungen und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Direktor an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Direktor hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide sowie Bescheide gemäß § 28 zu erlassen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.“
Artikel LXX
Änderung des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetzes
Das Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz – K-LMFG, LGBl. Nr. 92/2005, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.“
Artikel LXXI
Änderung des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:
„(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.“
„(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuss sein Mandat mit Bescheid aberkennen.“
„(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.“
„§ 30a
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013“
Artikel LXXII
Änderung des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes
Das Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel LXXIII
Änderung des Kärntner
Landessicherheitsgesetzes
Das Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, LGBl. Nr. 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Bürgermeister hat Rechtsakte über die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.“
„(4) Der Bürgermeister hat Entscheidungen über die Abberufung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.“
„(1) In der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.“
Artikel LXXV
Änderung des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes
Das Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel LXXVI
Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 (19. K-LVBG-Novelle)
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/
1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975.“
„(2) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er angehört, betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.“
Artikel LXXVII
Änderung der Kärntner
Landtagswahlordnung
Die Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 121/2012, wird wie folgt geändert:
„(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird.“
„(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht vom Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ausgeschlossen wurde.“
„(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestim-
mungen des Abs. 3 und des § 27 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 31a vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 23 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.“
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 24 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 28
Verständigung der zur Streichung
beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 29
Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
„§ 31
Beschwerden
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der § 27 Abs. 2 bis 4 und § 29 Abs. 2 sowie § 30 sind anzuwenden.
§ 31a
Nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis
(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über Berichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Berichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.
(2) Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 30 zweiter Satz anzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 31 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“
„(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 31a hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.“
(1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG haben und nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das ordentliche Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.“
„(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung, die Angaben über Familien- oder Nachname und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt ist.“
Artikel LXXVIII
Änderung der Kärntner
Land- und Forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1991
Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2013, wird wie folgt geändert:
„(9) Für das Verfahren vor der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden, soweit sich aus Abs. 11, dritter Satz, nicht anderes ergibt. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.“
„(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Artikel LXXIX
Änderung des Kärntner land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrergesetzes
Das Kärntner land- und forstwirtschaftliche Landeslehrergesetz – K-LLG, LGBl. Nr. 62/1968, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2012, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a sind von der Landesregierung, gesondert für jede Kommission, auf die Dauer von vier Schuljahren zu bestellen.
(3) Die Landesregierung hat für jeden Vorsitzenden einen rechtskundigen Landesbeamten als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d sind von der gesetzlichen Berufsvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreis der Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen für die im §?4 Abs. 2 festgelegte Dauer zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.“
„(1) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kommissionen dürfen nur Beamte und Landeslehrer des Dienststandes bestellt oder entsendet werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.“
„(3) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 4 Abs. 2 und 4), mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand und bei nicht bestellten Mitgliedern überdies mit dem Verlust der Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist.“
„(1) Die Kommissionen entscheiden jeweils in je einem Senat für jede Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.“
(1) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind auch dann durch das für sie entsendete Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um das Leistungsfeststellungsverfahren oder das Disziplinarverfahren eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der das Mitglied verwendet wird.“
„(2) Die Senate der Leistungsfeststellungskommission fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Beschlusserfordernisse der Senate der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985.“
„§ 9
Verweisungen
(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel LXXX
Änderung des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2012, wird wie folgt geändert:
„(6) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, möglichst in deren zweiten Hälfte, hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe voraussichtlich nicht zuerkannt wird oder die die letzte Stufe der besuchten Schulart voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen werden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart sind dem Schüler spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs (§ 85) zuzustellen.“
„(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 67 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte oder der Verwaltungsgerichte ist, ist unzulässig.“
„(7) Der rechtskräftige Ausschluss kann von der Schulbehörde bzw. dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann. Im Falle einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gilt § 83 Abs. 5 sinngemäß.“
„(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführende Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht in den §§ 85, 87 Abs. 3 und Abs. 4 sowie in § 88 abweichende Regelungen getroffen werden.“
„(2) Soweit Verwaltungsverfahren aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und es sind die Regelungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5 anzuwenden.“
„(5) Gegen Bescheide in den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist unzulässig.“
(1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen, dass
(2) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 1, soweit sich der Einspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
(3) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 2 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.“
„(1) Schriftliche Ausfertigungen in den in §?83 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der in § 85 Abs. 1 lit. a bis lit. c genannten Entscheidungen und Verfügungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.“
„§ 87
Entscheidungspflicht
(1) In den Angelegenheiten des § 83 Abs. 3 haben die zuständigen Organe – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 – über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Oster- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlagen die Entscheidung zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 85 Abs. 1 hat die Schulbehörde über Einsprüche binnen drei Wochen nach deren Einlangen die Entscheidung in Bescheidform zu erlassen.
(5) Entscheidet die Schulbehörde nicht binnen der in Abs. 4 genannten Frist über Einsprüche im Sinne des § 85 Abs. 1 lit. b, ist der Schüler vorläufig zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt. Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den vorläufigen Schulbesuch als Schulbesuch anzurechnen, wenn die für den Besuch des Unterrichtes fehlenden Voraussetzungen nachträglich erfüllt werden.“
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Artikel LXXXI
Änderung des Kärntner Landwirtschaftskammergesetzes 1991
Das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG, LGBl. Nr. 127/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landwirtschaftskammer Parteistellung.“
„(6) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat.“
„(5) Die Beiträge nach Abs. 1 sind jeweils mit dem 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekanntzugeben.“
Artikel LXXXII
Änderung des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Finanzämter haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse der Hilfe Suchenden und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die diesen Behörden zugänglich ist, entnommen werden können.“
„(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der Mindestsicherungsempfänger bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.“
„(2) Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Abs. 5 nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Abs. 1 genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.“
„(2) In allen anderen Fällen ist über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, durch die Verwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages (§ 52 Abs. 2) zu entscheiden.“
„(5) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge“
„§ 58
Beschwerde
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung oder Einstellung von Leistungen sozialer Mindestsicherung kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.
(3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen der sozialen Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.“
„(3) Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.“
„(5) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Mindestsicherung wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihrem Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung einzustellen. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder - verordnungen verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
§ 8 lautet:
„§ 8
Abgabenbehörde
Abgabenbehörde ist die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt
der Kärntner Landesregierung.“
Artikel LXXXIV
Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes
Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder - verordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel LXXXV
Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes
Das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NPG, LGBl. Nr. 55/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 124/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Gegen Bescheide, mit denen nach den §§?6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 Abs. 1 in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, darf der Naturschutzbeirat (§?61 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben. Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.
(2) Bewilligungen, die nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 sowie aufgrund von Verordnungen nach § 19 Abs. 1 erteilt wurden, sind binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides bzw. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.
(3) Der durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes im Sinne Abs. 2 Berechtigte darf diese Berechtigung solange nicht ausüben, bis der Naturschutzbeirat von seinem Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht hat oder die hiefür festgelegte sechswöchige Frist verstrichen ist. Hat der Naturschutzbeirat Revision gemäß Abs. 1 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4) Liegt eine schriftliche Erklärung der nach § 62 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach Abs. 1 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.“
Artikel LXXXVI
Änderung des Kärntner
Naturschutzgesetzes 2002
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Höhlenführerprüfung dürfen von der Landesregierung nur eigenberechtigte und verlässliche Personen zugelassen werden, die die erforderliche körperliche Eignung aufweisen.“
„(1) In Bewilligungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, die unter Auflagen oder befristet erteilt wurden, kann soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderliche erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden.“
„(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Der Naturschutzbeirat kann gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(3) Der durch eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Darauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Beschwerde nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4) Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach § 61 Abs. 3 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.“
„(3) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.“
„(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung oder Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.“
(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Recht zur Erhebung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(2) Das Land ist berechtigt, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
„(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder gemäß § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid der Behörde oder in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde bzw. Revision beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides bzw. der Entscheidung erlangt haben.“
Artikel LXXXVIII
Änderung des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes
Das Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 43/2012, wird wie folgt geändert:
„(4) Auf das aus der Entscheidung über die Anrechnung erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.“
„(9) Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.“
„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
–Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013 –Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013
–Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013 –Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013 –Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 –Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013 –Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2013
–Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012
–Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2010 –Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013 –Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2013 –Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013 –Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2013
–Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 –Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/
2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012
–Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013
–Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/
1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2004
–Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2013 –Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 –Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2013 –Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG), BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2013 –Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013 –Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013
–Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013
–Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2013 –Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2013 –Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/
1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013
–Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013
–Verwaltungsvollstsreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundegesetz BGBl. I Nr. 33/2013
–Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013 –Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013“
Artikel XC
Änderung des Kärntner Prostitutionsgesetzes
Das Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG, LGBl. Nr. 58/1990, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 6 hinsichtlich des Bewilligungswerbers, des Geschäftsführers und der verantwortlichen Person(en) und die sachlichen Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion für das Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben als Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 6) im Bordellbewilligungsverfahren (§§ 5, 11) mitzuwirken.“
Artikel XCI
Änderung des Kärntner Sammlungsgesetzes
Das Kärntner Sammlungsgesetz – K-SG, LGBl. Nr. 4/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 35/1999, 77/2005, 59/2008 sowie 89/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat den Personen, die die Sammlung durchführen, einen Ausweis auszustellen, aus dem der Veranstalter der Sammlung, Zahl und Datum der Bewilligung, Ort und Zeit der Durchführung der Sammlung und der Zweck der Sammlung anzugeben sind. Werden zur Durchführung der Sammlung Sammellisten (Sammelbücher) verwendet, so sind diese Angaben auch in der Sammelliste anzuführen.“
„§ 6
Überwachung
(1) Spätestens acht Wochen nach Abschluss der Sammlung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung mit Bescheid aberkennen und die Aberkennung auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung verstoßen wurde.“
Artikel XCII
Änderung des Kärntner Schischulgesetzes
Das Kärntner Schischulgesetz – K-SSchG, LGBl. Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:
„(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller
„(3) Je eine Ausfertigung der Bewilligung ist Interessenverbänden im Sinne des § 1 Abs. 5 sowie der Gemeinde des Standorts der Schischule zu übermitteln.“
Artikel XCIII
Änderung des Kärntner Schulgesetzes
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2013, wird wie folgt geändert:
„(9) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(5) Für die Erhebung der Umlagen und der Schulerhaltungsbeiträge gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz mit der Maßgabe, dass das zuständige Organ des gesetzlichen Schulerhalters zuständig ist.“
Artikel XCIV
Änderung des Kärntner
Seveso-Betriebegesetzes
Das Kärntner Seveso-Betriebegesetz – K-SBG, LGBl. Nr. 62/2003, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel XCV
Änderung des Kärntner
Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz – K-SBBG, LGBl. Nr. 53/2007, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 10/2009 und 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) In der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2010, inkludiert.
(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 1 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach § 2 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2010, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Abs. 5 entspricht.“
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer“
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013, anzuwenden.“
Artikel XCVI
Änderung des Kärntner Sportgesetzes 1997
Das Kärntner Sportgesetz 1997 – K-SPG, LGBl. Nr. 99/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen.“
Artikel XCVII
Änderung des Kärntner
Stadtbeamtengesetzes 1993
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, wird wie folgt geändert:
(1) Zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Die Leistungsfeststellungskommission wird vom Magistratsdirektor auf die Dauer des Wahlabschnittes bestellt. Die Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre im Dienst der Stadt stehen; ein Mitglied muss jener Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören, der der Bedienstete angehört, für den die Leistungsfeststellung vorgenommen wird, falls diese Verwendungsgruppe und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe. Der Magistratsdirektor hat für die von ihm bestellten Bediensteten in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Mitglieder der Kommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
§ 39
Mitgliedschaft
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Die Bediensteten haben der Bestellung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 124 Abs. 1 oder 2, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit dem Ablauf der Bestelldauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5) Der Gemeinderat hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.“
„(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“
„(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Verfügung der Wiederaufnahme in den Dienststand anzutreten.“
„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.“
„(1) Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.“
„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission berufen.“
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Mitglieder der Disziplinarkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Der Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 124 Abs. 1 oder 2, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5) Der Gemeinderat hat ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zu der Disziplinarkommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.“
„(3) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
(1) Für die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission hat die Stadt aufzukommen.
(2) Der Bürgermeister hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.“
„(2) Die Dienstbehörde kann von einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beschuldigten ist dieser hievon formlos zu verständigen. In diesem Fall kommt allenfalls eine Belehrung oder Ermahnung in Betracht.“
„(2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat die Dienstbehörde den Beamten mit Bescheid vom Dienst zu suspendieren. Die Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“
„(3) Gegen von der Dienstbehörde verhängte Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 und gegen Entscheidungen der Dienstbehörde über die Verringerung (Aufhebung) der Bezugskürzung ist eine Berufung nicht zulässig.“
„(5) Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission, ist kein Disziplinarverfahren anhängig, von der Dienstbehörde, und die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Dienstbehörde unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine Suspendierung, eine vorläufige Versetzung, eine vorläufige Verwendungsänderung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“
„(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbaren Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen.“
§ 147a
Entscheidungsfristen
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 80, 82 und 91 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der §§?24 Abs. 3, 39 Abs. 5, 112 Abs. 5 und 134 Abs.?2 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“
Artikel XCIX
Änderung des Kärntner Straßengesetzes 1991
Das Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2012, wird wie folgt geändert:
„(5) Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, binnen drei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.
(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses kann nicht gehindert werden, sobald der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach dem Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung bei einem ordentlichen Gericht erlegt ist.
(7) Für das Verfahren vor dem Landesgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung aufgrund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahn- Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, Anwendung.“
Artikel C
Änderung des Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetzes
Das Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG, LGBl. Nr. 50/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
Die Einleitung des § 1 Abs. 1 lautet:
„Im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach obliegt der Landespolizeidirektion die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/
2013:“
Artikel CI
Änderung des Kärntner
Tierzuchtgesetzes 2008
Das Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008, LGBl. Nr. 1/2009, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2011, wird wie folgt geändert:
„(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.“
„(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.“
Artikel CII
Änderung des Kärntner
Veranstaltungsgesetzes 2010
Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen oder von ihm sonst zur Durchführung der Veranstaltung herangezogenen oder beauftragten Personen, zu sorgen.“
„(6) Die Bewilligung gilt für die im Bewilligungsbescheid oder die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes angeführten Veranstaltungen und in dem dort angeführten Umfang.“
„(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten und mit geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden.
Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, und Veranstaltungseinrichtungen bedürfen jedenfalls zu ihrem Betrieb einer behördlichen Genehmigung (Veranstaltungsstättengenehmigung), sofern sie nicht nach Abs. 3 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Die Behörde (§ 19 Abs. 4) hat die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen.“
„(12) Die Behörde hat die von ihr erteilten Veranstaltungsgenehmigungen in einem Verzeichnis festzuhalten. Im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach hat die Behörde eine Abschrift des Verzeichnisses über genehmigte Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen der Landespolizeidirektion zu übermitteln und sie fortlaufend von Ergänzungen oder Änderungen des Verzeichnisses in Kenntnis zu setzen.“
„(1) Der Verfügungsberechtigte über eine genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 entspricht.“
„(2) Sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen sechs Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Genehmigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.“
„(3) Der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat den Veranstalter nachweislich vom Inhalt der Veranstaltungsstättengenehmigung, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Genehmigung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfungsbescheinigungen nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie allfällige Mängelbehebungsaufträgen nach § 12 Abs. 4 in Kenntnis zu setzen.“
„(2) Bei der Durchführung der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 soll – sofern die Veranstaltung im Einklang den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen erfolgt – eine Störung der Veranstaltung nach Möglichkeit vermieden werden.“
„(3a) Werden seitens der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde weniger Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereitgestellt als in der Veranstaltungsbewilligung festgelegt ist, stellt dies keinen Verstoß gegen die Veranstaltungsbewilligung im Sinne des § 30 Abs.?1 lit. a oder lit. h dar.“
„(2) Werden bei der Überwachung nach Abs.?1 von Organen oder beigezogenen Sachverständigen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen festgestellt, haben die mit der Überwachung oder wiederkehrenden Überprüfung betrauten Organe oder beigezogenen Sachverständigen diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, welche die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen hat.“
„(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht haben der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes der Landesregierung mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht dürfen dies auch in automationsunterstützter Form tun, sofern die in den Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.“
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Artikel CIII
Änderung des Kärntner Volksabstimmungsgesetzes
Das Kärntner Volksabstimmungsgesetz – K-VabstG, LGBl. Nr. 29/1975, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die §§ 22 Abs. 2 und 4, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.“
Artikel CIV
Änderung des Kärntner
Volksbefragungsgesetzes
Das Kärntner Volksbefragungsgesetz – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 43/1990, 68/2008 und 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung nach Anhören der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Überreichung des Antrages zu entscheiden.“
„(3) Die §§ 22 Abs. 2 und 4, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.“
Artikel CV
Änderung des Kärntner
Volksbegehrensgesetzes
Das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel CVI
Änderung des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes
Das Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz – K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 11/ 2007, wird wie folgt geändert:
„(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
(1) „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird,
(2) Der Behörde obliegt – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5.?Juli 1853, der in § 1 Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden der Agrarbehörden, Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) getroffen worden sind.
(3) Die Behörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.
(4) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.“
„(1) Die Behörde hat die Einleitung und den Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung über Einleitung und Abschluss des Verfahrens ist jeweils kundzumachen und den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.“
„(3) Über das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ist durch behördliche Entscheidung (Bescheid der Agrarbehörde, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts) ein Einforstungsplan zu erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Ablösung von Nutzungsrechten in Geld eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliche Darstellung zu enthalten hat.“
„(4) Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erstreckt sich die Zuständigkeit der Behörden (§?43 Abs. 1 Z 1), abgesehen von den Fällen des Abs. 5, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten in die agrarische Operation einbezogen werden müssen.“
„(6) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
„(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Landesverwaltungsgericht.“
„(2) Ist die Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar, hat die Behörde dies festzustellen. Die behördliche Entscheidung ist jedenfalls dem Grundbuchsgesuchsteller und dem bücherlichen Eigentümer zuzustellen. Der Bescheid ist, sofern er unanfechtbar ist, dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Grundbuchsgesuches samt allen Beilagen sowie des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen; dies gilt sinngemäß für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Behörde gebunden und hat sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.“
„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:
Artikel CVII
Änderung des Kärntner Weinbaugesetzes 2005
Das Kärntner Weinbaugesetz 2005 – K-WG, LGBl. Nr. 53/2007, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 10/2009 und 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 2 im Meldebogen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, nötigenfalls richtig zu stellen und zu ergänzen. Sind Richtigstellungen und Ergänzungen im Meldebogen erforderlich, hat die Behörde dem Weinbautreibenden die beabsichtigte Berichtigung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag des Weinbautreibenden hat die Behörde festzustellen, ob die Angaben im Meldebogen zutreffen oder ob Richtigstellungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Berichtigung bei der Behörde gestellt wird.“
Artikel CIX
Änderung des Kärntner
Zweitwohnsitzabgabegesetzes
Das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.“
Artikel CX
Änderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.“
„(2a) Im Fall des § 99 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.“
„(4) Finden innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Gemeinderates allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so hat die gesonderte Wahlausschreibung zu unterbleiben.“
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Stadtsenat, soweit nicht nach Abs. 3 der Bauberufungskommission eine Zuständigkeit zukommt oder gesetzlich anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtsenates und der Bauberufungskommission in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Bestimmungen aus.
(3) Der Bauberufungskommission (§ 91a) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen und feuer- oder gefahrenpolizeirechtlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters.“
(1) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).
(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.“
Artikel CXI
Änderung der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991
Die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 – K-LWKWO, LGBl. Nr. 126/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Wer im Rahmen der Mitwirkung nach Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.“
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse (Sitz) gegen das Wählerverzeichnis beim Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind vom Gemeindeamt (Magistrat) entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
§ 26
Verständigung der zur Streichung
beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“
„(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
„§ 28
Beschwerden
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs.?1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der § 25 Abs. 2 bis 4 und § 27 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.“
Artikel CXII
Änderung des Tierseuchenfondsgesetzes 1995
Das Tierseuchenfondsgesetz 1995 – K-TSFG 1995, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/1998, wird wie folgt geändert:
Artikel CXIV
Änderung des Villacher Stadtrechtes 1998
Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.“
„(2a) Im Fall des § 101 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.“
„(4) Finden innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Gemeinderates allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so hat die gesonderte Wahlausschreibung zu unterbleiben.“
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und gegen Bescheide des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Stadtsenat, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“
(1) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).
(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.“
Artikel CXV
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.
(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in S c h a u n i g - K a n d u t
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
Der Landesrat:
Dr. W a l d n e r
Der Landesrat:
H o l u b
Der Landesrat:
K ö f e r
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