Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011; Änderung
LGBL_KA_20131030_73Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/2013 33. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
der die Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011, LGBl. Nr. 89/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/ 2012, geändert wird
Aufgrund der §§ 38 und 39c des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 - K-WBFG 1997 – LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr 52/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011, LGBl. Nr. 89/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/
2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist der um sonstige Zuschüsse verminderte Wohnungsaufwand iSd § 38 Abs. 1 des K-WBFG 1997 und wird in einem Höchstbetrag festgelegt, der bei einer Haushaltsgröße von
1 Person150 Euro,
2 Personen200 Euro,
3 Personen230 Euro,
4 Personen260 Euro,
mehr als 4 im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen270 Euro,
beträgt.“
„§ 5
Anrechenbare Betriebskosten
Die anrechenbaren Betriebskosten iSd § 39c Abs. 3 des K-WBFG
1997 werden in einem Höchstbetrag festgelegt, der bei einer Haushaltsgröße von
1 und 2 Personen50 Euro,
3 und 4 Personen60 Euro,
und bei mehr als 4 Personen70 Euro,
beträgt, wobei ein Wert von höchstens 50 % der im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten nicht überschritten werden darf.“
Artikel II
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
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