Höchsttarife fu?r das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung
LGBL_KA_20131022_68Höchsttarife fu?r das Rauchfangkehrergewerbe; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2013 31. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 81/2012, wird wie folgt geändert:
TarifpostKehrpreis Euro
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 24,80 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 29,63 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“
„Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 5,70 Euro pro Abgasanlage zulässig.“
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s er
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