Kärntner Pflichtschulleiter Auswahlverfahren; Änderung
LGBL_KA_20130917_62Kärntner Pflichtschulleiter Auswahlverfahren; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.09.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2013 29. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 22 Abs. 2 des Kärntner Landeslehrergesetzes – K-LG, LGBl. Nr. 80/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über das Auswahlverfahren zur Bestellung von Schulleitern an Pflichtschulen erlassen werden (Kärntner Pflichtschulleiter Auswahlverfahren – K-PfLA), LGBl. Nr. 25/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 44/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Zusätzlich zu den im § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG angeführten Auswahlkriterien ist die besondere Eignung zur Leitung einer Schule auf Grund der persönlichen Qualifikationen und hierbei insbesondere auf Grund der Führungs- und Kommunikationsqualifikation zu beurteilen.“
„(1) Die Beurteilung der Auswahlkriterien (§ 2 Abs. 1) hat in drei Verfahrensschritten zu erfolgen:
„(3) Die zur Erstattung des Ernennungsvorschlages nach § 6 Abs. 1 K-LG zuständige Schulbehörde des Bundes hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 lit. b und c zu sorgen und dabei Folgendes zu veranlassen:
„(1) Den Bewertern obliegt die Beurteilung des Abschneidens der Bewerber hinsichtlich der persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie sowie der Lösung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters.“
„(1) Der biographische Parameter dient dazu, die im § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG festgelegten Auswahlkriterien entsprechend zu berücksichtigen.“
„(3) Zur Auswertung sind gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 die Leistungsfeststellung oder gemäß § 2 Abs. 3 LVG die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen und jeweils die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart heranzuziehen.
(4) Die Summe der Reihungsstellen jedes Bewerbers in der Leistungsfeststellung oder bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen und der Verwendungszeit in der betreffenden Schulart ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihungsstelle des Rangwertes des Bewerbers ergibt den Rangplatz des Bewerbers im biographischen Parameter.“
„(2) Die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses einer biographischen Analyse der fachlichen und persönlichen Eignung anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie, hat durch jene Bewerter, die auf Grundlage von § 23 und 24 K-LG ermittelt worden sind, zu erfolgen.“
„(5) Die Bewerter haben autonom und in Selbstverantwortung eine Rangreihe der Bewerber zu erstellen und diese Rangreihe zu unterschreiben. Als Hilfsmittel für die Erstellung der Rangreihe dienen den Bewertern Beobachtungsbögen.“
„(4) Die zur Erstattung des Ernennungsvorschlages nach § 6 Abs. 1 K-LG zuständige Schulbehörde des Bundes hat zur inhaltlichen Vorbereitung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters sowie zur Moderation des Assessmentcenters Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.
(5) Die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses der Lösung von Aufgaben im Rahmen eines Assessmentcenters, hat durch jene Bewerter, die auf Grundlage von § 23 und 24 K-LG ermittelt worden sind, zu erfolgen.“
„(6) Die Bewerter haben autonom und in Selbstverantwortung eine Rangreihe der Bewerber zu erstellen und diese Rangreihe zu unterschreiben. Als Hilfsmittel für die Erstellung der Rangreihe dienen den Bewertern Beobachtungsbögen.“
„(7) Die Summe der Reihungszahlen in allen Rangreihen aller Bewerter ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihung der Rangwerte der Bewerber ergibt den Rangplatz des Bewerbers im Assessmentcenter.“
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
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