Kärntner Chancengleichheitsgesetz; Kärntner Mindestsicherungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20130812_56Kärntner Chancengleichheitsgesetz; Kärntner Mindestsicherungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2013 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 97/2010 und 16/2012, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Artikel II
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, wird wie folgt geändert:
„(11) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen (Abs. 2 bis 5) oder verwertbares Vermögen (Abs. 7) Hilfe Suchender nicht zu berücksichtigen ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge (Abs. 9) zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Hilfe Suchenden und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Hilfe Suchenden sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1.?Mai 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Für bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten die Regelungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, sowie des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012.
(4) Kostenbeteiligungen von unterhaltsverpflichteten Angehörigen, über die auf Grundlage des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, mit Bescheid abgesprochen wurde, und die gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, nicht weiter einzuheben sind, sind mit Bescheid rückwirkend für Leistungen ab 1. Mai 2013 einzustellen. Zu Unrecht bezahlte Beträge sind unverzüglich rückzuerstatten.
(5) Kostenbeteiligungen von unterhaltsverpflichteten Angehörigen, über die auf Grundlage des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, vorgeschrieben wurden, und die gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, nicht weiter einzuheben sind, sind rückwirkend für Leistungen ab 1. Mai 2013 einzustellen. Zu Unrecht bezahlte Beträge sind unverzüglich rückzuerstatten.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e r
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