Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997; Änderung
LGBL_KA_20130805_52Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2013 24. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60, zuletzt in der Fassung LGBl Nr. 79/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf Antrag des Darlehensschuldners sind bei Mietwohnungen und Wohnheimen, für deren Errichtung ein Darlehen nach §§ 11, 13 oder 18 des Kärntner Wohnbauförderungs-gesetzes, LGBl. Nr. 3 /1992, idF LGBl. Nr. 72/ 1993, gewährt wurde, die Darlehensbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/ 1992, wie folgt abzuändern:
Ab dem 21. Jahr der Laufzeit beträgt die jährliche Verzinsung des Darlehens 3 vH. Die halbjährlich zur Rückzahlung des Darlehens vorgesehenen die Zinsen und Tilgung umfassenden Annuitätenleistungen sind im 21. Jahr mit 2 vH und in der Folge diese unter Zugrundelegung eines jährlichen Steigerungsbetrages in Höhe von 1,5 vH bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens neu festzulegen.
(3) Anträge auf Abänderung der Darlehensbedingungen nach Abs. 2 sind bis drei Monate vor Ablauf des 20. Jahres der Laufzeit des Darlehens, spätestens bis zum Ablauf des 25. Jahres der Laufzeit des Darlehens, bei der Landesregierung einzubringen. Anträge, die nicht bis drei Monate vor Ablauf des 20. Jahres der Laufzeit des Darlehens eingebracht werden, bewirken eine Änderung der Darlehensbedingungen mit dem Fälligkeitstermin für die nächste Halbjahresannuität. Die mit der Vertragsänderung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Schuldners. Mit der Abänderung der Darlehensbedingungen verliert der Darlehensschuldner den Anspruch auf begünstigte Rückzahlung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in S c h a u n i g - K a n d u t
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.