Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung
LGBL_KA_20130726_49Kärntner Photovoltaikanlagen-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2013 23. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes – K-ROG, LGBl. Nr. 76/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1990, 42/1994, 86/1996 und 136/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 60/1994 und 89/1994 wird verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist es, die Nutzung der Sonnenenergie zur Erzeugung von Elektrizität unter prioritärer Wahrung der Raumordnungsziele nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 9 des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu gewährleisten.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und im Land Kärnten errichtet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt diese Verordnung nicht für Photovoltaikanlagen, die in Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen baulich integriert oder an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen angebracht sind.
§ 3
Begriffsbestimmung
Als Photovoltaikanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten – unbeschadet des § 2 Abs.?2 – Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Sonnenenergie mit einer Fläche von mehr als 40 m², die über einen Netzanschluss im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 48 des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2011 verfügen.
§ 4
Standorte
(1) Standorte für Photovoltaikanlagen (§ 2 Abs. 1) sind – unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen – so zu wählen, dass keine von ihnen ausgehende erhebliche Umweltauswirkungen (§ 7 Abs. 2 lit. f Kärntner Umweltplanungsgesetz) zu erwarten sind. Insbesondere sollen
(2) Zum Schutz der freien Landschaft sind Standorte für Photovoltaikanlagen (§ 2 Abs. 1) im Nahebereich von bestehenden, das Landschaftsbild bereits beeinflussenden Infrastrukturanlagen und sonstigen baulichen Anlagen vorzusehen.
(3) Als Standorte für Photovoltaikanlagen (§?2 Abs. 1) kommen nicht in Betracht:
(4) Standorte, die eine hohe Anfälligkeit für Massenbewegungen aufweisen, sowie Standorte, durch die der Wasserabfluss gestört werden kann, kommen für Photovoltaikanlagen nicht in Betracht.
§ 5
Widmungsvoraussetzungen
(1) Photovoltaikanlagen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.
(2) Auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet (§ 3 Abs. 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) oder Industriegebiet (§ 3 Abs. 9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen (§ 2 Abs. 1) errichtet werden, wenn sie mit einem Gewerbe- oder Industriebetrieb in einer betriebsorganisatorischen Einheit stehen.
§ 6
Verweisungen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
§ 7
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) In geltenden Flächenwidmungsplänen festgelegte Widmungen als Grünland-Photovoltaikanlage bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(3) Rechtmäßig bestehende Photovoltaikanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4) Diese Verordnung ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten im Hinblick auf die energiewirtschaftliche Effektivität und die Auswirkungen auf die Eigenart der Kärntner Landschaft zu evaluieren.
Für die Kärntner Landesregierung
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
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