Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20130716_47Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2013 22. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 14 und 15 Abs. 4 des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, idF LGBl. Nr. 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993, 15/1994 und 106/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 2
Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der §§ 3, 5, 6 Abs. 1a, 2 und 4, 9a, 10 Abs. 3 und 4, 10a und 11 betreffen alle Feuerungsanlagen.
(2) Die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 8, 9 und 10 Abs. 1 und 2 betreffen alle Zentralfeuerungsanlagen.
(3) Die nach dieser Verordnung angeordneten Überprüfungen, Inspektionen, Messmethoden, Klassifikationen, Beurteilungen sind nach den Erkenntnissen der Wissenschaft, insbesondere der technischen Wissenschaften durchzuführen. Bei Ermittlung des Standes der technischen Wissenschaften ist auf die entsprechenden ÖNORMEN Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestimmungen in dieser Verordnung sind nicht auf Heizungsanlagen anzuwenden, soweit diese Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.“
(1) Bei allen Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW hat eine regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (zB. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem, Umwälzpumpe) stattzufinden.
(2) Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen.
(3) Heizkessel bis zu einer Nennleistung von 100 kW sind mindestens alle 6 Jahre, Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100?kW mindestens alle 2 Jahre einer Inspektion gemäß Abs. 1 und 2 zu unterziehen. Bei Gasheizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW wird diese Frist auf 4 Jahre verlängert.
(4) Die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“
„(3) Für jede nach § 9a geprüfte Anlage ist ein schriftlicher Inspektionsbericht zu erstellen.“
„(4) Der Inspektionsbericht iSd Abs. 3 hat den Heizkessel-Hersteller, die Type, das Baujahr, die Nennleistung und den Brennstoff der Anlage anzugeben; weiters hat der Inspektionsbericht den Wirkungsgrad des Kessels, die Angabe der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des beheizten Gebäudes und Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.“
„§ 10a
Unabhängiges Kontrollsystem
(1) Eine Kopie des Inspektionsberichtes iSd § 10 Abs. 4 ist von den Überprüfungsorganen nach § 17 K-HeizG der Landesregierung schriftlich in anonymisierter Form zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte einer Überprüfung zu unterziehen.“
„§ 11
(1) Für die Überprüfung einer Feuerungsanlage gemäß § 9 beträgt das zu leistende Entgelt 35 Euro.
(2) Für die Durchführung der regelmäßigen Inspektion gemäß § 9a beträgt das zu leistende Entgelt bei Öl- und Gaskesseln 52 Euro, bei Festbrennstoffkesseln 75 Euro.“
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, 13 umgesetzt.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
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