Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung; Änderung
LGBL_KA_20130628_42Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2013 18. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 298/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOA), LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2011 und der Kundmachung LGBl. Nr. 42/2011, wird wie folgt geändert:
„(3) Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, ist das Amt der Landesregierung auch Behörde oder Geschäftsstelle von Sonderbehörden, von Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.“
(1) Sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde durch die Geschäftseinteilung nicht eine eigene Abteilung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung. Der Leiter dieser Organisationseinheit und der technische Leiter sind vom Landeshauptmann auf?Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, zu bestellen.
(2) Der Leiter der Agrarbehörde ist Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. § 5 Abs. 4 bis 8, § 6, § 7 sowie §?12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.“
„§ 5c
Personalangelegenheiten
(1) Sofern mit der Wahrnehmung der in Abs.?2 aufgezählten Personalangelegenheiten der Landesbediensteten durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nicht eine eigene Abteilung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb der Abteilung Landesamtsdirektion. Der Leiter dieser Organisationseinheit ist vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors zu bestellen.
(2) Personalangelegenheiten gemäß Abs. 1 sind: dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landesbediensteten, ausgenommen Landeslehrer sowie Bedienstete in den Landeskrankenanstalten und der KABEG; arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten ausgegliederter Rechtsträger, soweit dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist; Objektivierung; Lohn- und Gehaltsverrechnung der Landesbediensteten, Landeslehrer und, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, sonstiger Personen; Reisegebühren- und Fahrtkostenzuschussberechnung; Stellenplan der Landesverwaltung; Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Aufsicht über die Personalvertretung; Bedienstetenschutz; dienstliche Ausbildung, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet der Kärntner Verwaltungsakademie oder einer anderen Abteilung als der Abteilung Landesamtsdirektion fällt;
Behinderteneinstellungsgesetz; Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie des Leiters des Landesrechnungshofes. Nicht zu den Personalangelegenheiten gemäß Abs. 1 zählen Angelegenheiten des inneren Dienstes.
(3) Der Leiter dieser Organisationseinheit ist Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen in Angelegenheiten des Abs. 2 erster Satz sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter dieser Organisationseinheit zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie §?12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter dieser Organisationseinheit tritt.
(4) Angelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten nach Abs. 2 erster Satz sind von dieser Organisationseinheit nach den Weisungen des Landesamtsdirektors zu besorgen.“
Artikel II
§ 1 Abs. 3 und § 5a K-GOA in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. Kaiser
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.