Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees; Fahrverbot fu?r Fahrzeuge und Schwimmkörper
LGBL_KA_20130611_41Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees; Fahrverbot fu?r Fahrzeuge und SchwimmkörperGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.06.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2013 17. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
08-SCH-50/2-2013, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von Straßenkilometer 42 der B 94 Ossiacher Straße (Ortsbeginn Stöckelweingarten) bis zu Straßenkilometer 6,6 der L 49 Ossiachersee Südufer Straße (Campingplatz Mentl) bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 102 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013), wird am Freitag, den 6. September 2013 in der Zeit von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr, am Samstag, den 7. September 2013 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Sonntag, den 8. September 2013 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „52. Internationale Villacher Ruderregatta“ vorbehalten (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
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