Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner Kundmachungsgesetz und Kärntner Verwaltungsakademiegesetz; jeweils Änderung (Kärntner Kundmachungsreformgesetz 2014)
LGBL_KA_20130611_39Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner Kundmachungsgesetz und Kärntner Verwaltungsakademiegesetz; jeweils Änderung (Kärntner Kundmachungsreformgesetz 2014)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.06.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2013 17. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 109/
2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
(3a) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(3b) Wurde in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
(3c) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3d) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.“
„(3) Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen treten, soweit in der Kundmachung nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
„(2h) Art. 35 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 3c und Abs. 3d sowie Art. 37a Abs. 3, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel II
Das Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2002, wird wie folgt geändert:
§ 1
(1) Die in § 2 genannten Rechtsvorschriften sind im „Landesgesetzblatt für das Land Kärnten“ – im Folgenden kurz als „Landesgesetzblatt“ bezeichnet – kundzumachen. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind vom Bundeskanzleramt unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zur Abfrage bereit zu halten.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem § 3 Abs. 1 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen, zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann darf für technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung
der Kundmachung der zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rechtsinformationssystem des Bundes dienen, Dritte beauftragen.
(4) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat auf die Internetadresse gemäß Abs. 1 hinzuweisen.
(5) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden des Landes Kärnten, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.
§ 2
(1) Im Landesgesetzblatt sind, außer im Falle des § 5 Abs. 1, kundzumachen:
?1. Landesgesetze (Art. 35 Abs. 2 K-LVG);
?2. Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;
?3. Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung
in die deutsche Sprache und die diese Staatsverträge betreffenden Erklärungen;
?4.Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern oder mit dem Bund im Sinne des Art. 15a B-VG einschließlich der diese Vereinbarungen betreffenden Erklärungen sowie die Verlautbarungen über Beitritte zu solchen Vereinbarungen und Kündigungen solcher Vereinbarungen;
?5. Verordnungen der Landesregierung, sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;
?6. Verordnungen des Landeshauptmannes, sofern durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;
?7. Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 140 B-VG;
?8. Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139 B-VG;
?9. Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 138a und Art. 140a B-VG und Kundmachungen über die Aufhebung eines wiederverlautbarten Landesgesetzes nach Art. 139a B-VG und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139a B-VG;
(2) In das Landesgesetzblatt dürfen sonstige Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes aufgenommen werden, an denen öffentliches Interesse besteht.
§ 2a
(1) Enthalten Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 oder Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG Pläne oder andere Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an die Stelle ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt die Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei geeigneten Dienststellen des Landes oder der Gemeinden treten. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2) Die in Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform ist in der Verordnung selbst festzulegen. Bei Verordnungen des Landeshauptmannes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 ist die in Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform nur zulässig, sofern durch Bundesrecht nicht anderes bestimmt ist. Die Auflage der nach Abs.?1 kundgemachten Verordnungen hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen.
(3) Bei Kundmachungen nach Abs. 1 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei jenen Dienststellen, bei welchen die Verordnungen zur öffentlichen Einsicht aufliegen, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(4) Erklären Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 ÖNORMEN für verbindlich, genügt anstelle einer Textwiedergabe dieser ÖNORMEN ihre Zitierung im Landesgesetzblatt unter Angabe der Normnummer, des Titels und des Ausgabedatums, sofern in den sie enthaltenden Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Werden ÖNORMEN in Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z?6 nur teilweise oder mit Abweichungen von der verlautbarten ÖNORM für verbindlich erklärt, so sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen oder die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.
(5) Werden in Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 andere technische Normen oder Richtlinien für verbindlich erklärt, gilt Abs. 4 sinngemäß. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Normen oder Richtlinien in deutscher Sprache abgefasst sind, von einer fachlich hierzu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben werden und von jeder Person bezogen werden können. Die Bezugsadresse ist in der Rechtsvorschrift genau zu bezeichnen.
(6) In Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 für verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlinien (Abs. 5) sind im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 3
(1) Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen; die Kanzlei jener Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung, die für die Redaktion des Landesgesetzblattes für Kärnten zuständig ist, hat mindestens zwei beglaubigte Ausdrucke von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen. Ein beglaubigter Ausdruck ist jeweils am Jahresende an das Kärntner Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
§ 4
(1) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
(2) Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person sich unentgeltlich über die im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes kundgemachten Landesgesetzblätter informieren kann und gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke dieser sowie Ausdrucke oder Kopien der bis zum 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Kärntner Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften erhalten kann.
§ 5
(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichungen in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung und dergleichen) kundgemacht werden.
(2) Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im Landesgesetzblatt in einer § 1 Abs. 1 und § 3 entsprechenden Form wiederzugeben. Die Wiedergabe der Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß Abs. 1, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der kundgemachten Rechtsvorschrift zu enthalten.
§ 6
(1) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat die Kundmachung des Landesgesetzblattes in anderer dem Art. 35 Abs. 3c der Kärntner Landesverfassung entsprechender Weise zu erfolgen.
(2) Die so kundgemachten Landesgesetzblätter sind sobald wie möglich in einer § 1 Abs. 1 und § 3 entsprechenden Form im Rechtsinformationssystem des Bundes wiederzugeben. Für die Wiedergabe der Rechtsvorschriften gilt § 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
§ 7
(1) Der Landeshauptmann kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen.
(2) Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(3) Der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
§ 7a
(1) Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 1 – ausgenommen Kundmachungen nach § 2 Abs. 1 Z?3 und 4 – treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und sie nicht gemäß § 2a oder gemäß § 5 oder § 6 kundgemacht worden sind, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(2) Rechtsvorschriften, die nach § 2a kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.
(3) Rechtsvorschriften, die nach § 5 oder § 6 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Werden diese Rechtsvorschriften durch Herausgabe und Versendung eines Landesgesetzblattes für Kärnten in gedruckter Form kundgemacht, so treten sie, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Landesgesetzblatt, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat den Tag der Herausgabe zu enthalten. An diesem Tag hat, wenn die Herausgabe des Landesgesetzblattes in gedruckter Form erfolgt, auch die Versendung zu erfolgen.
(4) Rechtsvorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im gesamten Landesgebiet.
§ 7b
(1) Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Kärnten dienen, können
im Internet unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ und der Internetadresse „www.landesrecht.ktn.gv.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten.
(2) Daten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere öffentlich zugänglich gemachte Dokumente, wie beispielsweise Gesetzesentwürfe und Erläuternde Bemerkungen zu diesen oder zu Gesetzesentwürfen eingegangene Stellungnahmen.
(3) Daten im Sinne des Abs. 1 dienen nur der Information und es kommt ihnen keine verbindliche Wirkung zu. Auf den Informationscharakter dieser Daten ist entsprechend hinzuweisen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.“
Artikel III
Das Kärntner Verwaltungsakademiegesetz – K-VwAG, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Anstalt hat die Daten der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften zu erstellen und dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Aufnahme in die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation zu übermitteln (Erstellung der Daten für die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation). Die Anstalt hat weiters auf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.“
§ 25
Automationsunterstützte
Landesrechtsdokumentation
(1) Die Anstalt hat die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften im Einklang mit der Rechtsentwicklung systematisch zu erfassen, nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Anforderungen zu bearbeiten und die erstellten Daten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Aufnahme in die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass der Anstalt die für die Bearbeitung der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften erforderlichen Daten in automationsunterstützt erstellter Form bereitgestellt werden.
§ 26
Elektronische Kundmachung
(1) Die Anstalt hat auf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.
(2) Im Falle einer Beauftragung gemäß Abs.?1 gebührt der Anstalt für die Durchführung dieser Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt.“
„(5) Der Direktor ist hinsichtlich der betrauten dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Er hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide sowie Bescheide gemäß § 33 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) zu erlassen.“
„(5) Die allgemeinen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind:
Artikel IV
(1) Die Artikel II und III dieses Gesetzes treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 2 tritt Artikel II Z?3 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 2 dritter Satz des Kärntner Verwaltungsakademiegesetzes, LGBl. Nr. 65/1998, deren Aufnahme in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation („elektronischer Bildungspass“) der Bedienstete des Landes vor dem Inkrafttreten des Artikel III (Abs. 1) beantragt hat, dürfen nur dann in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeitet oder weiterhin verarbeitet werden, wenn der Bedienstete hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt; die Zustimmung muss die Kriterien des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erfüllen.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
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