Richtlinien u?ber die Aufteilung der Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe
LGBL_KA_20130514_32Richtlinien u?ber die Aufteilung der Mittel aus Tourismusabgabe und NächtigungstaxeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2013 15. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 2, 5 Abs. 3 bis 6 und 36 Abs.?1 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, wird verordnet:
§ 1
Benennung des Dritten im Sinne des § 2 Abs.?1 K-TG
(1) Zur Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben und der Vertretung der touristischen Interessen des Landes hat das Land sich der Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH zu bedienen. Die Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH hat die zentralen touristischen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 K-TG in vollem Umfang nach Maßgabe der strategischen Vorgaben der Landesregierung wahrzunehmen.
(2) Das Land hat der Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der 35?v.?H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und 90 v. H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe entspricht.
§ 2
Aufteilung der Erträge aus der Tourismusabgabe: generelle Aufteilungsschlüssel
(1) Soweit Abs. 3 und die §§ 3 und 4 nicht anderes bestimmen, sind die Erträge aus der Tourismusabgabe so aufzuteilen, dass 5 v. H. des Ertrages dem Land als Verwaltungskostenersatz für die Einhebung der Tourismusabgabe, 35 v. H. des Ertrages der Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH, 30 v. H. des Ertrages den regionalen Tourismusorganisationen und 30 v. H. des Ertrages den Tourismusverbänden oder in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde, den Gemeinden zukommen.
(2) Die den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden bzw. Gemeinden zukommenden Anteile sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
–?50 v. H. nach dem Aufkommen an der Tourismusabgabe in der Gemeinde (im Gebiet des Tourismusverbandes) bzw. der Tourismusregion
–?50 v. H. nach der Anzahl der Nächtigungen im Gemeindegebiet (Gebiet des Tourismusverbandes) bzw. der Tourismusregion, die sich aus der dem Land im vergangenen Jahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz ergibt.
(3) Gemeinden, in denen ein Tourismusverband errichtet wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 9 Abs.?1-K-TG über keinen gewählten Vorstand verfügt, sind bis zum Zeitpunkt der Wahl des Vorstandes jenen Gemeinden gleichzuhalten, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde.
§ 3
Sonderregelungen bis zur Festlegung
der Tourismusregionen
(1) Wenn eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner vorläufigen Tourismusregion (§ 36 Abs. 1 K-TG) angehört, kommt bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 K-TG der auf die betreffende Gemeinde oder den Tourismusverband entfallende Anteil an der Tourismusabgabe dem Land zu.
(2) Wenn bei zwei oder mehr Gemeinden, die in der Anlage zum Kärntner Tourismusgesetz 2011 als Mitgliedsgemeinden einer vorläufigen Tourismusregion angeführt sind, keine aufrechte Mitgliedschaft zur regionalen Tourismusorganisation besteht und nicht Gewähr dafür geboten ist, dass die betroffene regionale Tourismusorganisation ihre Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 K-TG für die vorläufige Tourismusregion in ihrer Gesamtheit wirksam erfüllen kann, kommt der sonst auf die regionale Tourismusorganisation entfallende Betrag dem Land zu.
§ 4
Regelungen nach Festlegung
der Tourismusregionen
Gehört nach dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 K-TG eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, ist bei der Mittelaufteilung gemäß § 2 jene regionale Tourismusorganisation zu berücksichtigen, die der Tourismusregion entspricht, der die Gemeinde oder der Tourismusverband nach der Verordnung angehört. In diesem Fall kommt der auf die betreffende Gemeinde bzw. Tourismusverband entfallende Anteil an der Tourismusabgabe dem Land zu.
§ 5
Aufteilung der Erträge aus der Nächtigungstaxe
Die Erträge aus der Nächtigungstaxe sind so aufzuteilen, dass 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe den Gemeinden gemäß §?7 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz als Vorwegabzug, 90 v. H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe der Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH und 5 v. H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe dem Land zukommen.
§ 6
Aufteilung der beim Land verbleibenden Mittel
(1) Mit Ausnahme der gemäß § 2 Abs. 1 als Verwaltungskostenersatz zu verwendenden Mittel sind die beim Land verbleibenden Mittel für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände oder Gemeinden zu verwenden und beispielsweise für folgende Zwecke einzusetzen:
(2) Das Land hat bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Einrichtung von Tourismusregionen die ihm nach § 3 Abs. 1 zukommenden Anteile auf jene Gemeinden und Tourismusverbände aufzuteilen, die keiner vorläufigen Tourismusregion (§ 36 Abs. 1 K-TG) angehören. Hiebei ist auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus und auf die Anzahl der nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz abgabenpflichtigen Nächtigungen im Gemeindegebiet im vergangenen Jahr Bedacht zu nehmen. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Das Land hat die ihm nach § 3 Abs. 2 zukommenden Anteile im Sinne des Abs.1 schwerpunktweise in jenen Regionen zu verwenden, in denen die Abgabenpflicht entstanden ist.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
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